Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/02/0075
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des D D in Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Dezember 2013, Zl uvs- 2013/27/0995-6, betreffend Übertretungen der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 4, Absatz eins, 2, und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (...), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
(...)
(...)
Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)
(...)
Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG mit 8. Jänner 2014 begann, am 19. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.
Die Revision war an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet und langte dort am 21. Februar 2014 - somit außerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sandte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die Postaufgabe erfolgte am 26. Februar 2014. Die Revision langte schließlich am 27. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dem Revisionswerber wurde mit Verfügung vom 3. März 2014 die Verspätung vorgehalten. In seiner dazu erstatteten Äußerung brachte der Revisionswerber vor, dass Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG bloß für Revisionen gelte, welche bis einschließlich 12. Februar 2014 erhoben worden seien. Der Revisionswerber habe seine Revision aber nachweislich am 19. Februar 2014 eingebracht und diese sei "nachweislich erst am 21.02.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt." Aus diesem Grunde sei Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG nicht anwendbar, sodass der Revisionswerber die Revision auch nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gehabt habe, sondern gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Revisionswerber verkennt, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Revision nicht nur in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, sondern auch in jenen des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG als zugestellt galt. 4 Absatz 2, VwGbk-ÜG sieht für diesen Fall vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - Revision beim Verwaltungsgerichtshof innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2014, Zl Ro 2014/02/0081). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben.
Die Revision war daher als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014