Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 2013/15/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2013/15/0040

Entscheidungsdatum

21.03.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V AG, vertreten durch die Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 12. September 2013, Zl. RV/0232-G/13, betreffend Körperschaftsteuer 2007, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/15/0289 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG) unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid eine Körperschaftsteuer in Höhe von 1,729.099,81 EUR auferlegt werde und sie über liquide Mittel von 560.607,78 EUR verfüge und ein vollständiger Abfluss der vorhandenen Zahlungsmittel ihre unmittelbare Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen würde. An Aktivvermögen verfüge sie über Anteile an einem verbundenen Unternehmen und zwei Immobilienprojektgesellschaften. Die Anteile am verbundenen Unternehmen seien praktisch unverkäuflich. Die vorzeitige Verwertung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften wäre mit enormen Verlusten verbunden und würde den geplanten Geschäftserfolg zunichtemachen. Das Umlaufvermögen bestehe aus langfristigen Forderungen, die weder fällig gestellt noch im Wege des Factoring oder eines ähnlichen Bankgeschäftes verwertet oder auch nur belehnt werden könnten. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 2013 ergebe sich ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 763.272,23 EUR, welches primär auf Anlaufverluste im Zuge der begleitenden Umsetzung der Immobilienprojekte zurückzuführen sei. Während ein negatives Ergebnis in dieser verglichen zur Bilanzsumme moderaten Größenordnung die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährde, gestatte es die Bedienung der Abgabenschuld, auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen wie etwa Ratenzahlungen, nicht.

Durch die nicht weiter untermauerten Behauptungen, die vorzeitige Verwertung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften wäre mit enormen Verlusten verbunden und die bestehenden langfristigen Forderungen könnten weder fällig gestellt noch im Wege des Factoring oder eines ähnlichen Bankgeschäftes verwertet oder auch nur belehnt werden, wird die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung schon deswegen nicht dargetan, weil die Antragstellerin über liquide Mittel von 560.607,78 EUR verfügt, die ihr bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) eine Bedienung der Abgabenschuld gestatten. Dass ihr keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden könnten, behauptet die Antragstellerin nicht und geht, soweit ersichtlich, auch von Gewinnen aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus, zumal es sich bei dem im Geschäftsjahr 2013 realisierte Verlust laut Antrag um einen Anlaufverlust handle.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre es der Abgabenbehörde (im Falle der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch weitere außerplanmäßige Verluste) nicht möglich, notwendige Sicherheiten zu erwerben oder auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin zu greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 2012, AW 2012/13/0035, und vom 31. Jänner 2013, 2011/16/0051).

Wien, am 21. März 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013150040.A00

Im RIS seit

05.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWT_2013150040_20140321A00

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