Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2015