Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. April 2013, Zl. WA1-W-43202/001-2012, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. September 2015