Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 2013/07/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2013/07/0064

Entscheidungsdatum

05.12.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH Co. KG, vertreten durch Mag. M und Mag. S, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. September 2013, Zl. IIIa1-W-60.525/1, betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0233 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aufgetragen, bestimmte Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe eines vorgelegten Sanierungsplanes bis 31. Oktober 2013 umzusetzen.

Die beschwerdeführende Partei verband die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dazu führte die beschwerdeführende Partei begründend aus, die aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen seien für sie "mit immensen Kosten und einem erheblichen Aufwand verbunden". Sie habe "bisher bereits hohe Beträge aufgewendet, um zur Frage der Verursachung der Ölkontaminationen entsprechend beitragen zu können"; so habe sie etwa einem Sachverständigen für dessen Gutachten (samt Sanierungsvorschlag) rund EUR 2.100,-- bezahlt.

Insgesamt würden nunmehr "von der Gemeinde" Forderungen in Höhe von "EUR 100.00,000" herangetragen, sodass eine Dimension erreicht worden sei, welche für die beschwerdeführende Partei absolut existenzgefährdend sei. Außerdem würde die Durchführung der aufgetragenen Sanierungsarbeiten zur zumindest teilweise notwendigen Stilllegung des Betriebes führen, was für die beschwerdeführende Partei mit "massiven Einnahmeverlusten" verbunden wäre, welche nicht wieder gutzumachen wären. Auch aufgrund des damit verbundenen Verlustes zahlreicher Stammkunden wären "erhebliche Einnahmenverluste infolge entsprechender Vertrauensverluste" zu befürchten. Der wirtschaftliche und nicht wieder gutzumachende Schaden für die beschwerdeführende Partei wäre jedenfalls "enorm".

Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, die aufgetragenen Maßnahmen, die auf eine Beseitigung des kontaminierten Erdreichs abzielten, seien im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).

Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag.

Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 5. Dezember 2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070064.A00

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Dokumentnummer

JWT_2013070064_20131205A00

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