Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, bestimmte Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe eines vorgelegten Sanierungsplanes bis 31. Oktober 2013 umzusetzen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aufgetragen, bestimmte Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe eines vorgelegten Sanierungsplanes bis 31. Oktober 2013 umzusetzen.
Die beschwerdeführende Partei verband die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dazu führte die beschwerdeführende Partei begründend aus, die aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen seien für sie "mit immensen Kosten und einem erheblichen Aufwand verbunden". Sie habe "bisher bereits hohe Beträge aufgewendet, um zur Frage der Verursachung der Ölkontaminationen entsprechend beitragen zu können"; so habe sie etwa einem Sachverständigen für dessen Gutachten (samt Sanierungsvorschlag) rund EUR 2.100,-- bezahlt.
Insgesamt würden nunmehr "von der Gemeinde" Forderungen in Höhe von "EUR 100.00,000" herangetragen, sodass eine Dimension erreicht worden sei, welche für die beschwerdeführende Partei absolut existenzgefährdend sei. Außerdem würde die Durchführung der aufgetragenen Sanierungsarbeiten zur zumindest teilweise notwendigen Stilllegung des Betriebes führen, was für die beschwerdeführende Partei mit "massiven Einnahmeverlusten" verbunden wäre, welche nicht wieder gutzumachen wären. Auch aufgrund des damit verbundenen Verlustes zahlreicher Stammkunden wären "erhebliche Einnahmenverluste infolge entsprechender Vertrauensverluste" zu befürchten. Der wirtschaftliche und nicht wieder gutzumachende Schaden für die beschwerdeführende Partei wäre jedenfalls "enorm".
Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, die aufgetragenen Maßnahmen, die auf eine Beseitigung des kontaminierten Erdreichs abzielten, seien im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0008, mwN).
Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag.
Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 5. Dezember 2013