Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2012/17/0252

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/17/0252

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §55 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des L S in H, vertreten durch Advokaturbüro Obernberger, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Ardetzenbergstrasse 42, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Tourismusbeitrages für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, im Original am 24. Juli 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf seine am 9. Jänner 2012 erhobene Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde S vom 21. Dezember 2011 geltend, mit dem ihm im Instanzenzug für das Jahr 2011 ein Tourismusbeitrag von EUR 254,78 zuzüglich 2 % Säumniszuschlag auferlegt worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 6. August 2012 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorläge.

Mit Schreiben vom 7. September 2012 legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 10. August 2012 mit dem Zustellnachweis vom 16. August 2012 vor. Wie aus dem Vorstellungsakt ersichtlich sei, habe die Vorstellungsbehörde wiederholt bei der Gemeinde Unterlagen angefordert und die Vorschreibung genau geprüft. Dies sei auch aus dem 19 Seiten umfassenden Vorstellungsbescheid ersichtlich. Auf Grund von Massenverfahren wegen der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe und der Gemeindevergnügungssteuer für Wettterminals sei es zu einer kurzfristigen Überschreitung der Sechs-Monats-Frist gekommen.

Da der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 7. September 2012 weiter - aus näher dargelegten Gründen die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betreibe, werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht zuzusprechen.

Nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Angesichts der aktenkundigen und unbestrittenen Nachholung des Bescheides war das Beschwerdeverfahren somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG - durch die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Absatz 4, des Paragraph 55, - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers Regierungsvorlage 576, BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.

Mutwillig nimmt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 97/02/0345, mwN) die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.

Die belangte Behörde bringt hiezu in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 7. September 2012 vor, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2006 bis zum Jahre 2008 den Tourismusbeitrag ohne dass es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung durch die Gemeinde habe kommen müssen, entrichtet. Seit dem Jahre 2009 habe aber der Tourismusbeitrag durch die Abgabenbehörden der Gemeinde bescheidmäßig festgesetzt werden müssen. Gegen jeden Bescheid habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und in den Verfahren wiederholt die selben Einwendungen vorgebracht. So habe die belangte Behörde die - näher angegebenen - Argumente des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2009 in dem 17 Seiten umfassenden Vorstellungsbescheid vom 18. November 2010 ausführlich behandelt; der Beschwerdeführer habe keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben. Desgleichen habe der Beschwerdeführer (weitgehend) idente Argumente in seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2010 vorgebracht. Auch hier habe der Beschwerdeführer gegen die Vorstellungsentscheidung keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im vorliegenden Verfahren würden wiederum (weitgehend) die bereits mehrfach behandelten Argumente wiederholt.

Überdies verweist die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2012 darauf, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde H die Gästetaxe und den Tourismusbeitrag seit dem Jahr 2008 ohne bescheidmäßige Feststellung entrichte. Die bescheidmäßige Vorschreibung durch den Bürgermeister der Gemeinde S als Abgabenbehörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorstellungsbehörde nur deshalb bekämpft, weil diese Gemeinde die Errichtung einer Sauna und die "Unterbringung für 20 Personen" baurechtlich erst nach längerer Zeit bewilligt habe, wie näher unter anderem auch mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 2012, Zl. 2010/06/0082, ausgeführt wird.

Was die hier geäußerte Vermutung der belangten Behörde betreffend das Motiv des Beschwerdeführers infolge der erst nach längerer Zeit erteilten baurechtlichen Bewilligung betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass eine höchstgerichtliche Klärung der mit diesem Komplex verbundenen baurechtlichen Fragen erst durch das erwähnte Erkenntnis vom 11. Jänner 2012, Zl. 2010/06/0082, und somit erst nach Erhebung der hier gegenständlichen Vorstellung an die belangte Behörde erfolgte. Schon deshalb - das Vertreten einer von der Ansicht der Behörde abweichenden Meinung wird in der Regel jedenfalls bis zu einer abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung nicht mutwillig sein - müssen Überlegungen betreffend eine mutwillig betriebene Verwaltungssache im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Abgabenverfahren außer Betracht bleiben, wenn überhaupt das allenfalls mutwillige Betreiben einer anderen Verwaltungssache im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sein sollte.

Zutreffend verweist jedoch die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer jeweils seinen Vorstellungen zugrunde gelegten Argumenten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme von Mutwillen das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung. Mutwillig wird danach ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1705).

Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Dies hat im hier zu beurteilenden Beschwerdefall auch die belangte Behörde zutreffend erkannt und - gleichfalls zutreffend - auf das nur unwesentlich differenzierende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Vorstellungen verwiesen; der Beschwerdeführer ist argumentativ auf die Begründung der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung betreffend den Tourismusbeitrag für das Jahr 2009 in der Folge, insbesondere auch in der Vorstellung betreffend den hier entscheidungsgegenständlichen Tourismusbeitrag für das Jahr 2011, nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß eingegangen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht versucht hat, seine Argumente an den Verwaltungsgerichtshof (oder den Verfassungsgerichtshof) heranzutragen, spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.

Da somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG im Beschwerdefall vorliegt, war dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht zuzusprechen.

Wien, am 24. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170252.X00

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWT_2012170252_20121024X00

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