Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 2012/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2012/17/0007

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Februar 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0273- I/7/2011, betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/17/0047 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Abänderungsbescheid betreffend Bestandsprämien für Rinder betreffend das Jahr 2004 und eine sich daraus ergebende Rückforderung in der Höhe von EUR 3.627,00 abgewiesen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag damit, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheids nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Sie müsste für die Begleichung der Forderung einen Kredit aufnehmen, im Hinblick auf die zu tragenden Zinsen und Gebühren wäre damit ein nicht wieder gut zu machender Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung nicht entgegen, da im Beschwerdefall die Einbringung des geforderten Betrages allenfalls verzögert würde.

2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056).

3. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, oder vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007).

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 8. März 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170007.A00

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012

Dokumentnummer

JWT_2012170007_20120308A00

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