(4)Absatz 4,Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
Feststellungsbescheides (§ 188) oder einesFeststellungsbescheides (Paragraph 188,) oder eines
Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen."gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Absatz eins,) auf Antrag der Partei (Paragraph 78,) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 304, maßgeblichen Frist zu stellen."
§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0115, mwN).Paragraph 295, Absatz eins, BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0115, mwN).
Handelt es sich bei einer als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung um einen Nichtbescheid, ist eine darauf gestützte Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO rechtswidrig. Der gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheid wäre im Falle seiner Bekämpfung mit Berufung aufzuheben oder seit dem AbgÄG 2011 auf Antrag einer Partei gemäß § 295 Abs. 4 BAO aufzuheben. Ein derartiger Fall liegt - wie das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde zutreffend festgestellt haben - aber gar nicht vor, weil der hier in Rede stehende Einkommensteuerbescheid nach einer gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfolgten Wiederaufnahme ergangen ist.Handelt es sich bei einer als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung um einen Nichtbescheid, ist eine darauf gestützte Änderung gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO rechtswidrig. Der gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderte Bescheid wäre im Falle seiner Bekämpfung mit Berufung aufzuheben oder seit dem AbgÄG 2011 auf Antrag einer Partei gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO aufzuheben. Ein derartiger Fall liegt - wie das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde zutreffend festgestellt haben - aber gar nicht vor, weil der hier in Rede stehende Einkommensteuerbescheid nach einer gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO erfolgten Wiederaufnahme ergangen ist.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 295 Abs. 4 BAO eindeutig ergibt, setzt die Anwendung dieser Bestimmung einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid voraus. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass § 295 Abs. 4 BAO im Wege einer verfassungskonformen, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidenden Interpretation auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangen müsse, "in denen eine nach § 295 Abs. 1 BAO zwingend gebotene Maßnahme aber gemeinsam mit einem anderen Schritt - etwa im Zuge einer Wiederaufnahme - umgesetzt wird", übersieht er, dass der Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen eindeutig ist und auch der Zweck der Regelung darauf abstellt, dass zu Unrecht ein Verfahrenstitel zur Änderung eines wirksamen Bescheides (nämlich § 295 Abs. 1 BAO) angenommen wurde und daher der zu Unrecht erlassene Bescheid (unter den näheren Voraussetzungen des § 295 Abs. 4 BAO) behoben werden soll. Wurde zu Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt, liegt eine andere Situation vor. Für die geforderte Interpretation besteht daher kein Raum.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 295, Absatz 4, BAO eindeutig ergibt, setzt die Anwendung dieser Bestimmung einen gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Bescheid voraus. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass Paragraph 295, Absatz 4, BAO im Wege einer verfassungskonformen, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidenden Interpretation auch in jenen Fällen zur Anwendung gelangen müsse, "in denen eine nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO zwingend gebotene Maßnahme aber gemeinsam mit einem anderen Schritt - etwa im Zuge einer Wiederaufnahme - umgesetzt wird", übersieht er, dass der Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen eindeutig ist und auch der Zweck der Regelung darauf abstellt, dass zu Unrecht ein Verfahrenstitel zur Änderung eines wirksamen Bescheides (nämlich Paragraph 295, Absatz eins, BAO) angenommen wurde und daher der zu Unrecht erlassene Bescheid (unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 295, Absatz 4, BAO) behoben werden soll. Wurde zu Recht eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt, liegt eine andere Situation vor. Für die geforderte Interpretation besteht daher kein Raum.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 26. Februar 2015