Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für "Persönliche Assistenz LEVO III G" im Ausmaß von 240 Jahresstunden vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 bewilligt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 2012 insoweit Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2011 die Geldleistung "Persönliche Assistenz" für Familienentlastung und Freizeitassistenz im Ausmaß von 400 Jahresstunden zuerkannt wurde, wobei ein Selbstbehalt von 10 % zu tragen ist (erster Spruchteil), und vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 die Sachleistung Freizeitassistenz im Ausmaß von 200 Jahresstunden und die Sachleistung Familienentlastung, ebenfalls im Ausmaß von 200 Jahresstunden, zuerkannt wurde, wobei ein Selbstbehalt von 10 % zu tragen ist (zweiter Spruchteil).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für "Persönliche Assistenz LEVO römisch drei G" im Ausmaß von 240 Jahresstunden vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 bewilligt. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 2012 insoweit Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass vom 1. April 2010 bis 31. Juli 2011 die Geldleistung "Persönliche Assistenz" für Familienentlastung und Freizeitassistenz im Ausmaß von 400 Jahresstunden zuerkannt wurde, wobei ein Selbstbehalt von 10 % zu tragen ist (erster Spruchteil), und vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 die Sachleistung Freizeitassistenz im Ausmaß von 200 Jahresstunden und die Sachleistung Familienentlastung, ebenfalls im Ausmaß von 200 Jahresstunden, zuerkannt wurde, wobei ein Selbstbehalt von 10 % zu tragen ist (zweiter Spruchteil).
Nur gegen den zweiten Spruchteil dieses Bescheides richtet sich die zur hg. Zl. 2012/10/0028 protokollierte Beschwerde.
Zu seinem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung bringt der Beschwerdeführer vor, ihm drohe aufgrund der rückwirkenden Umwandlung der Geldleistung in eine Sachleistung die Rückforderung der für die Zeit von 1. August 2011 bis 30. November 2011 erhaltenen Geldleistungen für "Persönliche Assistenz" in der Höhe von monatlich EUR 450,40.
Zudem stelle der Ausspruch im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer Sachleistungen (gemäß § 22 des Steiermärkischen Behindertengesetzes; im Folgenden: Stmk BHG) zugesprochen würden, in einem teils abgeschlossenen, teils noch anhängigen weiteren Verfahren betreffend die Leistung "Persönliches Budget" eine Vorfrage dar, da im Fall der Zuerkennung von Sachleistungen nicht (gleichzeitig) die Geldleistung "Persönliches Budget" (gemäß § 22a Stmk BHG) zuerkannt werden dürfe. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens und ein abweisender Bescheid samt Rückforderung betreffend die Leistung "Persönliches Budget", welche ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 rechtskräftig zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Weiters drohe ihm auch die Aberkennung und Rückforderung der ebenfalls schon ausbezahlten Leistung "Persönliches Budget" für die Zeit von 1. bis 31. März 2012 im Rahmen des diesbezüglich offenen Berufungsverfahrens.Zudem stelle der Ausspruch im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer Sachleistungen (gemäß Paragraph 22, des Steiermärkischen Behindertengesetzes; im Folgenden: Stmk BHG) zugesprochen würden, in einem teils abgeschlossenen, teils noch anhängigen weiteren Verfahren betreffend die Leistung "Persönliches Budget" eine Vorfrage dar, da im Fall der Zuerkennung von Sachleistungen nicht (gleichzeitig) die Geldleistung "Persönliches Budget" (gemäß Paragraph 22 a, Stmk BHG) zuerkannt werden dürfe. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens und ein abweisender Bescheid samt Rückforderung betreffend die Leistung "Persönliches Budget", welche ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 rechtskräftig zuerkannt und ausbezahlt worden sei. Weiters drohe ihm auch die Aberkennung und Rückforderung der ebenfalls schon ausbezahlten Leistung "Persönliches Budget" für die Zeit von 1. bis 31. März 2012 im Rahmen des diesbezüglich offenen Berufungsverfahrens.
Insgesamt drohe ihm demnach eine Rückforderung von ausbezahlten Geldern von EUR 3.603,20, die er aber zur Finanzierung seiner in diesem Ausmaß unbestritten notwendigen Assistenz großteils verbraucht habe. Es würde daher im Hinblick auf seine Vermögenslosigkeit und offene Kredite einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstellen, wenn er diesen Betrag nun zurückzahlen müsse und erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückerhalten würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Die Vollzugstauglichkeit im erwähnten Sinn hat der Gerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen zwischen dem angefochtenen Bescheid und einem nachfolgenden behördlichen Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 1996, Zl. AW 96/10/0009, sowie die bei Mayer, B-VG4, unter B I.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Die Vollzugstauglichkeit im erwähnten Sinn hat der Gerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen zwischen dem angefochtenen Bescheid und einem nachfolgenden behördlichen Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Mai 1996, Zl. AW 96/10/0009, sowie die bei Mayer, B-VG4, unter B römisch eins.
2. zu § 30 VwGG zitierte hg. Rechtsprechung).2. zu Paragraph 30, VwGG zitierte hg. Rechtsprechung).
Soweit der Beschwerdeführer die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen vermeint, dass ihm eine Rückforderung der von 1. August 2011 bis 30. November 2011 erhaltenen Leistungen drohe, ist dem zu entgegnen, dass das Stmk BHG keine Bestimmung enthält, die eine Rückforderung von empfangenen Leistungen gemäß § 22 Stmk BHG vorsieht, als deren verbindliche Grundlage der angefochtene Bescheid anzusehen wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass gemäß § 35 Stmk BHG ("Rückzahlungspflicht") - der in seinem Abs. 1 eine Rückzahlung nur hinsichtlich bestimmter Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und Hilfeleistung "Persönliches Budget") vorsieht - eine gleichsam automatische, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Rückforderung der an den Beschwerdeführer geleisteten Beträge zu erfolgen hätte.Soweit der Beschwerdeführer die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen vermeint, dass ihm eine Rückforderung der von 1. August 2011 bis 30. November 2011 erhaltenen Leistungen drohe, ist dem zu entgegnen, dass das Stmk BHG keine Bestimmung enthält, die eine Rückforderung von empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 22, Stmk BHG vorsieht, als deren verbindliche Grundlage der angefochtene Bescheid anzusehen wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass gemäß Paragraph 35, Stmk BHG ("Rückzahlungspflicht") - der in seinem Absatz eins, eine Rückzahlung nur hinsichtlich bestimmter Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und Hilfeleistung "Persönliches Budget") vorsieht - eine gleichsam automatische, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Rückforderung der an den Beschwerdeführer geleisteten Beträge zu erfolgen hätte.
Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zu folgen, als durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt würde, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung in anderen Verfahren entfaltet. Insoweit wäre der angefochtene Bescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069).Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zu folgen, als durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt würde, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung in anderen Verfahren entfaltet. Insoweit wäre der angefochtene Bescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. November 2010, Zl. AW 2010/09/0069).
Mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung von Sachleistungen nunmehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens und ein abweisender Bescheid samt Rückforderung betreffend die Leistung "Persönliches Budget", welche ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 rechtskräftig zuerkannt und ausbezahlt worden sei, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet sind, einen derartigen Nachteil konkret darzulegen (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG4, unter D II. 3. zu § 30 VwGG zitierte hg. Judikatur). Hinzu kommt, dass § 35 Abs. 1 Z. 3 Stmk BHG eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Leistung "Persönliches Budget" nur für den Fall vorsieht, dass diese Hilfeleistung nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, inwiefern der Nachteil, der dem Beschwerdeführer daraus erwachsen würde, dass ihm für den Zeitraum Februar und März 2012 (nur) eine Sachleistung (die ihm durch den angefochtenen Bescheid gewährt wurde) zur Abdeckung seines Unterstützungsbedarfes (statt einer entsprechenden Geldleistung) gebührt, unverhältnismäßig im genannten Sinn ist.Mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung von Sachleistungen nunmehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens und ein abweisender Bescheid samt Rückforderung betreffend die Leistung "Persönliches Budget", welche ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 rechtskräftig zuerkannt und ausbezahlt worden sei, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten nach der hg. Rechtsprechung nicht geeignet sind, einen derartigen Nachteil konkret darzulegen vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG4, unter D römisch zwei. 3. zu Paragraph 30, VwGG zitierte hg. Judikatur). Hinzu kommt, dass Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BHG eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Leistung "Persönliches Budget" nur für den Fall vorsieht, dass diese Hilfeleistung nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, inwiefern der Nachteil, der dem Beschwerdeführer daraus erwachsen würde, dass ihm für den Zeitraum Februar und März 2012 (nur) eine Sachleistung (die ihm durch den angefochtenen Bescheid gewährt wurde) zur Abdeckung seines Unterstützungsbedarfes (statt einer entsprechenden Geldleistung) gebührt, unverhältnismäßig im genannten Sinn ist.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. März 2012