Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass bezüglich näher genannter Produktionseinheiten von (nur) einem Betrieb im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auszugehen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass bezüglich näher genannter Produktionseinheiten von (nur) einem Betrieb im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die zur hg. Zl. 2011/17/0010 protokollierte Beschwerde. Mit dieser verband er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Bescheid - so die diesbezügliche Begründung - sei zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, jedoch lasse er eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zu und entfalte daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer. Demgemäß seien auch Bescheide vollziehbar, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen könne, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang bestehe, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für diesen Akt bilde.
Auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides könne der Beschwerdeführer mittels Bescheid verpflichtet werden, in der Vergangenheit ausbezahlte Förderungen zurückzubezahlen bzw. könnten zukünftig beantragte Förderungen zurückbehalten werden. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt.
Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, wie näher ausgeführt wird.
Einen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt der Beschwerdeführer (Antragsteller) darin, dass er in den vergangenen Jahren Förderungen in der Höhe von rund EUR 60.000,-- erhalten habe, welche auf Grund des angefochtenen Bescheides zurückverlangt werden könnten; zukünftig beantragte Förderungen könnten in diesem Ausmaß einbehalten und nicht ausbezahlt werden, was zu einer Existenzgefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Das Einkommen des Beschwerdeführers betrage lediglich EUR 400,-- monatlich, bei Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter.
Die Vollstreckung eines allfälligen Rückforderungsbescheides würde den Beschwerdeführer nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bereiten. Der Beschwerdeführer müsste einen Kredit aufnehmen bzw. Fahrnisse veräußern. Damit wäre selbst dann, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben werde, der Rechtsschutz vereitelt, weil die beschriebenen Nachteile nicht wieder gut zu machen wären. Dies gelte auch, falls zukünftige beantragte Förderungen einbehalten würden.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob der angefochtene Feststellungsbescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Beispielsweise wurde im Beschluss vom 18. November 1999, Zl. AW 99/03/0074, bezüglich der Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz darauf verwiesen, dass der Bescheid bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen entfaltet, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die belangte Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach § 20 Abs. 2 ElWOG die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, als einem Vollzug zugänglich erkannt (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/05/0036).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden darauf abgestellt, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren entfaltet. Beispielsweise wurde im Beschluss vom 18. November 1999, Zl. AW 99/03/0074, bezüglich der Feststellung der Marktbeherrschung nach dem Telekommunikationsgesetz darauf verwiesen, dass der Bescheid bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren deswegen entfaltet, als in diesen Verfahren in Anbetracht des bekämpften Feststellungsbescheides die Frage der Marktbeherrschung durch die belangte Behörde nicht mehr selbständig beurteilt werden muss. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass durch die Verweigerung des Netzzuganges nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Netzzugang nicht verletzt worden ist, als einem Vollzug zugänglich erkannt vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/05/0036).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde festgestellt, dass eine Produktionseinheit, über die der Beschwerdeführer in einem näher genannten Zeitraum verfügte, kein selbständiger Betrieb im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist.Im hier zu beurteilenden Fall wurde festgestellt, dass eine Produktionseinheit, über die der Beschwerdeführer in einem näher genannten Zeitraum verfügte, kein selbständiger Betrieb im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sei. Diese Feststellung kann die Grundlage für weitere Verfahren bilden, weshalb eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit möglich und die Frage seiner Vollzugsfähigkeit zu bejahen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll.
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang - wie dargestellt - allein auf die Möglichkeit der Erlassung von Rückforderungsbescheiden bzw. der Nichtauszahlung allfälliger Förderungen. Er behauptet allerdings nicht, dass entsprechende Maßnahmen seitens der Behörde bereits gesetzt worden wären. Schon deshalb ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein unwiederbringlicher Nachteil (auf Grund des angefochtenen Bescheides) nicht zu entnehmen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. März 2011