Den gemeinsam mit den im Spruch genannten Beschwerden eingebrachten Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 7. November 2011, Zlen. AW 2011/16/0075, 0076-5, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass diese Anträge dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatten.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die genannten Bescheide und erstattet dabei ausführlichere Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Vorlage von Belegen.
Die beschwerdeführende Partei übersieht damit jedoch die Wirkung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 7. November 2011, aufgrund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. August 2009, AW 2009/16/0024 bis 0026-6, mwN).Die beschwerdeführende Partei übersieht damit jedoch die Wirkung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 7. November 2011, aufgrund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf vergleiche , Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. August 2009, AW 2009/16/0024 bis 0026-6, mwN).
Da die beschwerdeführende Partei eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des hg. Beschlusses vom 7. November 2011 nicht behauptet hat, war der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Wien, am 2. Jänner 2012