Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext AW 2011/16/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2011/16/0040

Entscheidungsdatum

12.08.2011

Index

E1M;
E3R E02202000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010M019 EUV Art19 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs1;
61999CJ0001 Kofisa VORAB;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1, vom 13. Mai 2011, Zl. ZRV/0195-Z1W/09, betreffend Eingangsabgaben, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0151 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfasste die belangte Behörde gemäß Artikel 220, Absatz eins, ZK nachträglich buchmäßig Zollschulden.

Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 19, Absatz eins, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. August 2011, Zl. AW 2011/16/0052, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001, C-1/99 -

Kofisa Italia Srl).

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , etwa schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn es dem Beschwerdeführer an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbarem Vermögen mangelt vergleiche , etwa die in Mayer, B-VG3, unter Anmerkung , D römisch drei.3. Litera e, zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Judikatur).

Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt ins Treffen, dass die bislang einzige Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei und unter der Belastung des gegenständlichen Nachforderungsverfahrens keine neuen Lieferanten und Abnehmer gewonnen werden könnten. Die Beschwerdeführerin weise kein Aktivvermögen auf und schulde den gegenständlichen Eingangsabgabenbetrag; die Beschwerdeführerin stehe mit EUR 24,16, ihr Geschäftsführer mit EUR 7.469,92 im Soll.

Nach Ansicht der belangten Behörde stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben um EU-Eigenmittel handle, die innerhalb festgelegter Fristen seitens Österreichs abzuführen seien, und im Falle des Verzuges Zinszahlungen drohten.

Die beschwerdeführende Partei hat mit der Behauptung ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der im Fall eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht wieder ausgeglichen werden könnte, nicht dargetan, womit die volle Wirksamkeit der späteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte (und Pflichten) gegeben ist.

Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 12. August 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0001 Kofisa VORAB

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160040.A00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWT_2011160040_20110812A00

Navigation im Suchergebnis