Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfasste die belangte Behörde gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig Zollschulden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erfasste die belangte Behörde gemäß Artikel 220, Absatz eins, ZK nachträglich buchmäßig Zollschulden.
Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. August 2011, Zl. AW 2011/16/0052, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001, C-1/99 -Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 19, Absatz eins, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. August 2011, Zl. AW 2011/16/0052, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001, C-1/99 -
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , etwa schon den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn es dem Beschwerdeführer an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbarem Vermögen mangelt (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3, unter Anm. D III.3. lit. e zu § 30 VwGG wiedergegebene Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn es dem Beschwerdeführer an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbarem Vermögen mangelt vergleiche , etwa die in Mayer, B-VG3, unter Anmerkung , D römisch drei.3. Litera e, zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Judikatur).
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt ins Treffen, dass die bislang einzige Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei und unter der Belastung des gegenständlichen Nachforderungsverfahrens keine neuen Lieferanten und Abnehmer gewonnen werden könnten. Die Beschwerdeführerin weise kein Aktivvermögen auf und schulde den gegenständlichen Eingangsabgabenbetrag; die Beschwerdeführerin stehe mit EUR 24,16, ihr Geschäftsführer mit EUR 7.469,92 im Soll.
Nach Ansicht der belangten Behörde stünden der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben um EU-Eigenmittel handle, die innerhalb festgelegter Fristen seitens Österreichs abzuführen seien, und im Falle des Verzuges Zinszahlungen drohten.
Die beschwerdeführende Partei hat mit der Behauptung ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der im Fall eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht wieder ausgeglichen werden könnte, nicht dargetan, womit die volle Wirksamkeit der späteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte (und Pflichten) gegeben ist.
Dem vorliegenden Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. August 2011