Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe vom AMS Wien Leistungen in Höhe von 801,20 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe vom AMS Wien Leistungen in Höhe von 801,20 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).
Wien, am 14. Februar 2011