Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext AW 2011/16/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2011/16/0006

Entscheidungsdatum

03.02.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. K, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. September 2010, Zl. ABK - 8/10, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0027 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer trägt vor, der Abfluss von Zahlungsmitteln in der (mit dem angefochtenen Bescheid) geforderten Höhe (von rund 12.500 EUR) würde seine Liquidität massiv gefährden und könnte zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen. Dies besonders im Hinblick auf die angespannte Vermögenssituation, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat. Aus diesem Vorbringen ergibt sich dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer im übrigen allgemein ins Treffen führt, Fahrnisse veräußern zu müssen, was selbst im Falle der Kassation des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht wieder gut zu machen wäre, unterlässt er es diese Fahrnisse zu bezeichnen, wobei er noch im zur Gewährung der Verfahrenshilfe erstatteten Vermögensbekenntnis die Vermögenslosigkeit erklärt und keine Vermögensgegenstände angeführt hat.

Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 3. Februar 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160006.A00

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWT_2011160006_20110203A00

Navigation im Suchergebnis