Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/15/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8831 F/2013

Geschäftszahl

2011/15/0141

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

E3R E02201010;
E3R E02201030;
E3R E11606000;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1;
UStG 1972 Kleinlastkraftwagen 1993/134;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §2;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §4;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der A. GmbH in P, vertreten durch die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg,

Linzer Straße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 22. Juni 2011, Zl. RV/0240- G/09, betreffend Umsatzsteuer 2006 und September 2007 sowie Normverbrauchsabgabe Juli 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer September 2007 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe Juli 2006 betrifft, sowie über die Verfahrenskosten bleibt einem anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Begründung

Das Finanzamt traf im Zuge einer Nachschau die Feststellung, dass das Kraftfahrzeug Hummer H1 nicht in der Liste der Pritschenwagen gemäß Paragraph 7, der "Verordnung 1996" und Paragraph 4, zweiter Gedankenstrich der "Verordnung 2002" enthalten sei. Die Fahrzeugdaten würden gegen eine Einstufung als LKW sprechen. So verfüge das Fahrzeug nur über eine kurze Ladefläche und habe eine höchst zulässige Nutzlast von 585 kg. Derartige Fahrzeuge würden - auch wenn sie kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen seien - der Normverbrauchsabgabe unterliegen und seien auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Demgemäß seien die in den Jahren 2006 und 2007 geltend gemachten Vorsteuern nicht abzugsfähig. Weiter sei Normverbrauchsabgabe auf Grund der am 7. Juli 2006 erfolgten kraftfahrrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges für den Kalendermonat Juli 2006 festzusetzen.

Das Finanzamt erließ am 11. Dezember 2007 den Feststellungen der Nachschau folgende Bescheide (Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer September 2007 und Normverbrauchsabgabe Juli 2006).

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide Berufung und machte geltend, Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge) seien nach der Verordnung 2002 ausdrücklich nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen anzusehen. Die Verordnung bestimme weder eine bestimmte Länge der Ladefläche noch eine höchst zulässige Nutzlast bzw. eine Beschränkung derselben. Das Fahrzeug sei herstellerseitig für ein Gesamtgewicht von 4.672 kg gebaut. Ein Vergleich des Hummer H1 mit den in einem Erlass angeführten Pritschenwagen ergebe, dass der Hummer H1 den von jenen Fahrzeugen bekannten Kriterien entspreche oder diese sogar übertreffe. Der Hummer H1 sei sohin ebenfalls als Pritschenwagen einzustufen und daher nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen anzusehen; er sei somit vorsteuerabzugsberechtigt. Das Fahrzeug falle auch nicht unter Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG, da die sogenannten Klein-LKW als Fahrzeuge der Zolltarifnummer 8704 nicht der Nova unterlägen. Das Fahrzeug sei gemäß Paragraph 34, KFG 1967 als Lastkraftwagen/N1 eingestuft worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, das streitgegenständliche Fahrzeug Hummer H1 Turbo Diesel, Modell Open Top, Baujahr 1997, weise eine Gesamtlänge von 4686 mm und einen Radstand von 3310 mm auf; die Länge der offenen Ladefläche betrage 1200 mm; das viertürige Führerhaus sei mit einem Faltverdeck abgedeckt. Das höchst zulässige Gesamtgewicht betrage

3.480 kg, die höchst zulässige Nutzlast 585 kg. Das Fahrzeug sei mit 4 Türen ausgestattet und für die Beförderung von 4 Personen in 2 Sitzreihen zugelassen. Die Bauartgeschwindigkeit betrage 158 km/h.

Das Fahrzeug weise eine Geländegängigkeit auf, "die kein anderes Fahrzeug erreicht". Die hohe Bodenfreiheit, kurze Karosserieüberhänge, Rahmenbauweise, Allradantrieb, stark untersetztes Getriebe, Differentialsperre, verschränkungsfähiges Fahrwerk, grobes Reifenprofil und robuste Technik seien typische technische Bau- und Ausstattungsmerkmale für Geländefahrzeuge. Nach der Herstellerkonzeption sei ursprünglich die Beförderung von Soldaten im unwegsamen Gelände im Vordergrund gestanden. Die Beförderungsmöglichkeit von Ausrüstungsgegenständen stehe der hauptsächlichen Konzeption zur Personenbeförderung nicht entgegen.

Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug handle es sich um ein "Fun-Car", das dem "echten Mann" ein besonderes Image verleihe, wobei das Fahrvergnügen und das erregte Aufsehen im Straßenverkehr im Vordergrund stehe, während die Möglichkeit, auf der relativ kleinen Ladefläche (Länge: 1200 mm; Breite 1300 mm) auch Lasten zu befördern, völlig in den Hintergrund trete. Überdies verleihe auch das äußere Erscheinungsbild (4-türiges, durch ein Faltverdeck abgedecktes Führerhaus mit Personenbeförderungsmöglichkeit von 4 Personen einschließlich Fahrer) dem Fahrzeug den Charakter eines typischen Personenkraftwagens, zumal die kurze, offene Ladefläche die Lastentransportmöglichkeit in den Hintergrund rücke.

Darüber hinaus sei nach Paragraph 4, zweiter Gedankenstrich der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002, für die Qualifikation eines Pritschenwagens als Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn neben der kraftfahrrechtlichen die zolltarifarische Einstufung als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) zwingend erforderlich.

Nach den Erläuterungen zum harmonisierten System werde die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in die Position 8704 (Lastkraftwagen) durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinwiesen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher zur Güter- denn zur Personenbeförderung (Position 8703) bestimmt sind. Diese Merkmale seien besonders bei der Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufwiesen und entweder über einen gesonderten, umschlossenen Rückraum oder eine offene hintere Plattform verfügten, die üblicherweise zur Güterbeförderung genutzt werde. In diese Gruppe fielen die sogenannten "Mehrzweck"fahrzeuge (z.B. Van-artige Fahrzeuge, gewisse Freizeit("Sports Utility")fahrzeuge und bestimmte Pick-ups). Zu diesen Merkmalen zählten u.a. das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen ohne Fenster an den Seitenteilen und das Fehlen von Komfortmerkmalen und Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeugs zugerechnet werden könnten.

Aus dem Foto im Einzelgenehmigungsbescheid sei ersichtlich, dass auch die hinteren Türen bzw. der rückwärtige Teil des Führerhauses für einen Personenkraftwagen typische Sichtfenster aufwiesen. Auch die laut Rechnung der Lieferfirma vorhandene Sonderausstattung "Leather" sei ein Ausstattungsmerkmal, das nicht für Lastkraftwagen, sondern für Personenkraftwagen typisch sei.

Das Führerhaus mit seinen zwei Sitzreihen sei raummäßig wesentlich größer als der Ladebereich in der offenen, vom Finanzamt auf Grund der Länge von 1,20 m wohl zutreffend als "kurz" bezeichneten Pritsche, zumal der Radstand des Fahrzeuges 3,31 m betrage. Ausgehend von der höchst zulässigen Nutzlast von 585 kg verbleibe bei Beförderung von vier Personen mit einem durchschnittlichen Gewicht von 75 kg für die Güterbeförderung nur mehr ein Gewicht von 285 kg. Auch dieses Gewichtsverhältnis (Personengewicht: 300 kg und Gütergewicht: 285 kg) sei ein Merkmal dafür, dass das strittige Fahrzeug hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sei. Das in der Berufung genannte "herstellerseitige Gesamtgewicht von 4.672 kg" entspreche nicht dem strittigen Fahrzeugmodell, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht laut Einzelgenehmigungsbescheid lediglich 3.480 kg betrage.

Neben diesen Merkmalen spreche für die Beurteilung als Kraftfahrzeug, das hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sei, auch die Bauartgeschwindigkeit von 158 km/h.

Die Emotionen, die das in Rede stehende Fahrzeug unter "echten Männern" wecke, seien nicht mit einer Qualifikation als "Lastkraftwagen" in Einklang zu bringen. Auch das vom Führerhaus abnehmbare Faltverdeck sei ein Ausstattungsmerkmal, das eine für Personenkraftwagen typische, als Cabrio bezeichnete Karosseriebauform auszeichne.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen.

Die u.a. zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,, lautet auszugsweise:

"§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe 'Personenkraftwagen' und 'Kombinationskraftwagen'.

Paragraph 2, Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Paragraph 3, (…)

  1. Absatz 2,Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. 'Werkseitig' bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.

Paragraph 4, Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im Paragraph 2, angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn):

(…)

- Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (Paragraph 3, Absatz 2,) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

(…)

Paragraph 6, (1) Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8. Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab 8. Jänner 2002 erfolgt.
  2. Absatz 3,Entsprechend dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, außer Kraft."

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2010/15/0185, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ergebnis gelangt, dass ein Kraftfahrzeug der Marke Hummer H1 sich dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheidet (Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,) und nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit seiner Merkmale als hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut und somit nicht als Lkw im Sinne der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) einzustufen ist.

    Somit wurde aber die Beschwerdeführerin nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde das Fahrzeug Hummer H1 als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 beurteilt hat.

    Diese Regelung (Paragraphen 2, und 4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002, betreffend Pritschenwagen) ist auch unionsrechtlich unbedenklich vergleiche , hiezu näher Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 12, Tz 191 ff), da diese Bestimmungen jenen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993, entsprechen.

    Im Hinblick auf diese rechtliche Beurteilung kann in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden, dass Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden wären, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Soweit hiezu auch geltend gemacht wird, das höchst zulässige "Gesamtgewicht" betrage 4.670 kg, sodass unter Berücksichtigung des "Leergewichtes" von 3.560 kg und einer möglichen Personen-Nutzlast von 280 kg noch eine Lasten-Nutzlast von 830 kg verbleibe, so kann die Beschwerde aber nicht dartun, dass die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Frage des höchst zulässigen "Gesamtgewichtes" (3.480 kg), welche die belangte Behörde auf den Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2006 gestützt hatte, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden wäre.

    Die Beschwerde war daher, soweit sie Umsatzsteuer für das Jahr 2006 und für September 2007 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

    Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, sowie über die Verfahrenskosten bleibt dem nach der Geschäftsverteilung dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Wien, am 25. Juli 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150141.X00

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2011150141_20130725X00

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