Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 2011/13/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2011/13/0014

Entscheidungsdatum

27.05.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. E, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. April 2008, Zl. RV/1916-W/02, betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/13/0110 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der schon im Aufschiebungsantrag entsprechend zu konkretisieren ist.

Im vorliegenden Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der sofortige Vollzug des Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer führen würde.

Wie der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag vom 23. Mai 2011 zu entnehmen ist, ist seitens des Finanzamtes (in Hinblick auf vom Beschwerdeführer geleistete Ratenzahlungen) eine "sofortige Fälligstellung" des Abgabenrückstandes derzeit nicht beabsichtigt ist. Damit fehlt es aber an dem im Aufschiebungsantrag genannten unverhältnismäßigen Nachteil, sodass dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war.

Wien, am 27. Mai 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011130014.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JWT_2011130014_20110527A00

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