Mit Straferkenntnis vom 28. Mai 2009 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage). Der Beschwerdeführer ließ dieses Straferkenntnis unbekämpft.
Mit dem auf § 52a VStG gestützten Bescheid vom 11. Dezember 2009 änderte die Bundespolizeidirektion Wien den zuvor genannten Bescheid vom 28. Mai 2009 dahingehend ab, dass sie die Strafe auf EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) reduzierte. Die gegen diesen Abänderungsbescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 11. Juni 2010 ab.Mit dem auf Paragraph 52 a, VStG gestützten Bescheid vom 11. Dezember 2009 änderte die Bundespolizeidirektion Wien den zuvor genannten Bescheid vom 28. Mai 2009 dahingehend ab, dass sie die Strafe auf EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) reduzierte. Die gegen diesen Abänderungsbescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 11. Juni 2010 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Da der nach § 52a VStG erlassene angefochtene Bescheid im Verhältnis zu dem in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Bescheid vom 28. Mai 2009 lediglich eine Besserstellung bewirkt hat, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nämlich nicht in dem von ihm nunmehr geltend gemachten Recht "auf Nicht-Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz" verletzt werden (vgl. dazu Punkt 1. des hg. Erkenntnisses vom 23. Jänner 2001, Zl. 97/21/0734).Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Da der nach Paragraph 52 a, VStG erlassene angefochtene Bescheid im Verhältnis zu dem in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Bescheid vom 28. Mai 2009 lediglich eine Besserstellung bewirkt hat, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nämlich nicht in dem von ihm nunmehr geltend gemachten Recht "auf Nicht-Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz" verletzt werden vergleiche , dazu Punkt 1. des hg. Erkenntnisses vom 23. Jänner 2001, Zl. 97/21/0734).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Februar 2012