Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2010/16/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/16/0134

Entscheidungsdatum

08.09.2010

Index

21/01 Handelsrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der C GmbH in W, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates vom 11. Mai 2010, GZ. ZRV/0056-Z1W/08, miterledigt ZRV/0057-Z1W/08, betreffend Nachsicht (Paragraph 236, BAO) von Mineralölsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde, der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung und einem vom Verwaltungsgerichtshof, der die Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, Zlen. 2001/13/0302 bis 0316), eingeholten Firmenbuchauszug ist Folgendes zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) war Gesellschafterin der seit dem Jahr 2001 bestehenden C. OHG. Die C. OHG ist durch Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB durch die Beschwerdeführerin aufgelöst und gelöscht. Der Antrag auf Löschung langte am 1. Oktober 2009 beim Firmenbuchgericht ein, die Löschung wurde am 13. Oktober 2009 vom Landesgericht Wiener Neustadt eingetragen.

Die angefochtene Erledigung vom 11. Mai 2010 ist an die C. OHG zu Handen deren steuerlicher Vertreterin gerichtet.

Eine Vermögensübertragung gemäß Paragraph 142, UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 142, HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN).

Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, mwN).

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160134.X00

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2010160134_20100908X00

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