Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) festgestellt, dass die Abgrenzung des Produktes "X" als Medizinprodukt nicht bestätigt werde.
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, die Auswirkungen des Bescheides jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten würden. Sollte das Produkt "X" nicht als (zulassungsfreies) Medizinprodukt vertrieben werden dürfen, so bedürfte es eines "arbeits-, zeit- und kostenaufwendigen" Verfahrens, um die Zulassung des Produkts als Arzneimittel zu erreichen. Überdies wäre die Beschwerdeführerin "potentiell von Verwaltungsübertretungen nach dem MPG, dem AMG und der GewO 1994 bedroht" und es wäre ihr "ein inländischer Vertrieb der Photonentherapie und ihres wesentlichen Bestandteils ‚'X' … verwehrt".
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, das zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG davon abhängig, das zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl u.v.a. den hg Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046).In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , u.v.a. den hg Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046).
Ungeachtet der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist, kann dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben werden, da es ihm an der nötigen Konkretisierung mangelt.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils nachvollziehbare Ausführungen über die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 3. Juni 2009, Zl AW 2009/11/0009, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils nachvollziehbare Ausführungen über die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den hg Beschluss vom 3. Juni 2009, Zl AW 2009/11/0009, mwN).
Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG angeführte Judikatur) jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur) jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2010