(3)Absatz 3,Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist."
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als er ausspricht, dass für die Wohnbetreuung ab 1. Juni 2009 nicht mehr täglich EUR 79,27, sondern nur mehr täglich EUR 66,34 aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Die nicht nachvollziehbare "Herabstufung" der Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt, zumal sich weder der Grad der Behinderung, noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geändert habe. Auch sein Betreuungsaufwand habe sich nicht geändert, die "Herabstufung" sei willkürlich. Auch der im Verfahren erstellte "Erhebungs- und Einschätzungsbogen" biete keinen Grund für eine Verringerung der vom Land Niederösterreich für die Wohnbetreuung ab 1. Juni 2009 zu übernehmenden Kosten. Schließlich stützten sich die zu erbringenden Leistungen auch nicht auf die Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1-9.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß § 26 Abs. 2 NÖ SHG 2000 hat eine Person mit besonderen Bedürfnissen - ungeachtet eines Anspruches auf Hilfe zur sozialen Eingliederung - keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme. Vielmehr hat die Behörde - nach Einholung des Gutachtens eines Arztes bzw. der Stellungnahme eines Diplomsozialarbeiters - nach den Erfordernissen des Einzelfalles die zu gewährende Maßnahme auszuwählen. Welche Maßnahme daher konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, ist der Behörde überlassen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NÖ SHG 2000 hat eine Person mit besonderen Bedürfnissen - ungeachtet eines Anspruches auf Hilfe zur sozialen Eingliederung - keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme. Vielmehr hat die Behörde - nach Einholung des Gutachtens eines Arztes bzw. der Stellungnahme eines Diplomsozialarbeiters - nach den Erfordernissen des Einzelfalles die zu gewährende Maßnahme auszuwählen. Welche Maßnahme daher konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, ist der Behörde überlassen.
Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur sozialen Eingliederung bejaht, so kann die Person mit besonderen Bedürfnissen mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Maßnahme sowie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfe zur sozialen Eingliederung zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/10/0131, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen "durch Aufnahme in die Tageswerkstätte in Graz und 'teilzeitbetreutes Wohnen'" beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag - wie dargelegt - entsprochen. Betreffend das Ausmaß der Wohnbetreuung wurden, offenbar der Stellungnahme einer Diplomsozialarbeiterin folgend, es sei zwar eine umfassende Unterstützung des Beschwerdeführers notwendig, mit einer Reduzierung des Betreuungsaufwandes sei jedoch nach einer Eingewöhnungsphase zu rechnen und dann ein reduzierter Tagsatz möglich, zunächst Kosten der Wohnbetreuung in der Höhe von EUR 79,27 täglich und ab 1. Juni 2009 in der Höhe von EUR 66,34 täglich gewährt.
Dass in der Zuerkennung des "reduzierten Tagsatzes" ab 1. Juni 2009 der Sache nach eine Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilfe zur sozialen Eingliederung läge, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer ein bestimmtes, seines Erachtens zu geringes Ausmaß an Wohnbetreuung gewährte, wurde dieser nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf § 26 Abs. 2 NÖ SHG 2000 aber nicht in Rechten verletzt.Dass in der Zuerkennung des "reduzierten Tagsatzes" ab 1. Juni 2009 der Sache nach eine Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Hilfe zur sozialen Eingliederung läge, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer ein bestimmtes, seines Erachtens zu geringes Ausmaß an Wohnbetreuung gewährte, wurde dieser nach den obigen Ausführungen im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, NÖ SHG 2000 aber nicht in Rechten verletzt.
Wurde dem Beschwerdeführer solcherart Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen seines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so war die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.Wurde dem Beschwerdeführer solcherart Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen seines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so war die belangte Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Was schließlich den Beschwerdevorwurf anlangt, die zu erbringenden Leistungen stützten sich nicht auf die Richtsatzverordnung, übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim Verweis in § 32 Abs. 2 NÖ SHG 2000 um den Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen geht, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, dem Beschwerdeführer das damit angesprochene Taschengeld mit dem angefochtenen Bescheid aber ohnedies zuerkannt wurde.Was schließlich den Beschwerdevorwurf anlangt, die zu erbringenden Leistungen stützten sich nicht auf die Richtsatzverordnung, übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim Verweis in Paragraph 32, Absatz 2, NÖ SHG 2000 um den Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen geht, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, dem Beschwerdeführer das damit angesprochene Taschengeld mit dem angefochtenen Bescheid aber ohnedies zuerkannt wurde.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.