"(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen." 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen."
Nach Auffassung des Beschwerdeführers bildet bereits der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Februar 2000, mit dem für den K-Weg der Gemeingebrauch festgestellt worden sei, der von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe, den tauglichen Vollstreckungstitel für eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Es liege bereits "entschiedene Rechtssache" vor, es bedürfe daher nicht der Erlassung des angefochtenen Bescheides (gemeint: des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. September 2007).Nach Auffassung des Beschwerdeführers bildet bereits der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Februar 2000, mit dem für den K-Weg der Gemeingebrauch festgestellt worden sei, der von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe, den tauglichen Vollstreckungstitel für eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG. Es liege bereits "entschiedene Rechtssache" vor, es bedürfe daher nicht der Erlassung des angefochtenen Bescheides (gemeint: des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. September 2007).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Aus § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG geht hervor, dass die Vollstreckungsverfügung inhaltliche Deckung im Titelbescheid finden muss. Dies setzt wiederum voraus, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0234). Dem entspricht der auf § 40 Abs. 2 LStG 1972 gestützte Bescheid vom 10. Februar 2000 jedenfalls nicht, weil er nur die Feststellung des Gemeingebrauches für den K-Weg enthält und diesen Gemeingebrauch mit dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 LStG 1972 dahingehend näher umschreibt, dass dieser von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Zur Beseitigung der konkreten Behinderungen bedurfte es daher der Schaffung eines Titelbescheides gemäß § 3 Abs. 4 LStG 1972. Dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. September 2007 keinen tauglichen Vollstreckungstitel darstelle, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und mit dem nicht näher begründeten Vorbringen, es wäre der Anwendungsfall einer Vollziehungsverfügung gegeben, nicht dargetan.Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG geht hervor, dass die Vollstreckungsverfügung inhaltliche Deckung im Titelbescheid finden muss. Dies setzt wiederum voraus, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0234). Dem entspricht der auf Paragraph 40, Absatz 2, LStG 1972 gestützte Bescheid vom 10. Februar 2000 jedenfalls nicht, weil er nur die Feststellung des Gemeingebrauches für den K-Weg enthält und diesen Gemeingebrauch mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, LStG 1972 dahingehend näher umschreibt, dass dieser von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Zur Beseitigung der konkreten Behinderungen bedurfte es daher der Schaffung eines Titelbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 4, LStG 1972. Dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. September 2007 keinen tauglichen Vollstreckungstitel darstelle, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und mit dem nicht näher begründeten Vorbringen, es wäre der Anwendungsfall einer Vollziehungsverfügung gegeben, nicht dargetan.
Mit seinem Vorbringen, gemäß § 3 Abs. 4 LStG 1972 sei die Behebung unzulässiger Behinderungen eines Gemeingebrauches durch die Straßenrechtsbehörde erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfügen, übersieht der Beschwerdeführer, dass § 3 Abs. 4 LStG 1972 die Erlassung eines Bescheides vorsieht und nur in Ausnahmefällen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage kommt (z.B. bei Gefahr im Verzug). Welche Alternative in Frage kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, VwSlg. 14.113/A). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Hinblick auf diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht ins Auge gefasst hat.Mit seinem Vorbringen, gemäß Paragraph 3, Absatz 4, LStG 1972 sei die Behebung unzulässiger Behinderungen eines Gemeingebrauches durch die Straßenrechtsbehörde erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfügen, übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 3, Absatz 4, LStG 1972 die Erlassung eines Bescheides vorsieht und nur in Ausnahmefällen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage kommt (z.B. bei Gefahr im Verzug). Welche Alternative in Frage kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, VwSlg. 14.113/A). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Hinblick auf diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht ins Auge gefasst hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm werde die Entfernung der Verbarrikadierung des Durchgangstores zwischen näher bezeichneten Grundstücken aufgetragen, von denen eines im "Titelbescheid" vom 10. Februar 2000 gar nicht enthalten und sohin vom Gemeingebrauch offenkundig nicht umfasst sei, ist wiederum darauf zu verweisen, dass Titelbescheid der Bescheid des Bürgermeisters vom 28. September 2007 ist. Im Übrigen hat, worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist, der Verwaltungsgerichtshof in dem mehrfach zitierten Vorerkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/06/0145, dargelegt, dass aus der Änderung des Verlaufes des K-Weges auf den Grundstücken des Beschwerdeführers für dessen Standpunkt nichts zu gewinnen sei, weil durch diese Verlegung kein neuer Weg entstanden sei, es sich vielmehr nach wie vor um denselben Weg gehandelt habe.
Ob der Ausspruch im Bescheid des Bürgermeisters vom 28. September 2007, wonach einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, qualifiziert rechtswidrig sei, wie der Beschwerdeführer vorbringt, berührt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Berufungsbehörde und nicht diejenige der Behörde erster Instanz zu beurteilen hatte.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, er sei der Begehung des K-Weges nicht beigezogen und es sei ihm die schriftliche Befundaufnahme nie zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - nicht vorschreibt (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 856 E 13 zu § 54 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht zu erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Absperrung des K-Weges ausgehe, ist insbesondere auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinzuweisen, wonach sich der Auftrag zur Entfernung auf die Begehung vom 24. September 2007 gründet. Dass die im Einzelnen aufgelisteten, zu entfernenden Behinderungen unzutreffend seien, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in dem er undifferenziert vorgebracht hat, im fraglichen Bereich befänden sich zahlreiche Holzbalken und Drahtverhaue bzw. Schilder auf dem Weg, die nicht vom Bescheid umfasst sein könnten, nicht konkret dargelegt.Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, er sei der Begehung des K-Weges nicht beigezogen und es sei ihm die schriftliche Befundaufnahme nie zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - nicht vorschreibt (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 856 E 13 zu Paragraph 54, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht zu erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde hinsichtlich der Absperrung des K-Weges ausgehe, ist insbesondere auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinzuweisen, wonach sich der Auftrag zur Entfernung auf die Begehung vom 24. September 2007 gründet. Dass die im Einzelnen aufgelisteten, zu entfernenden Behinderungen unzutreffend seien, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, in dem er undifferenziert vorgebracht hat, im fraglichen Bereich befänden sich zahlreiche Holzbalken und Drahtverhaue bzw. Schilder auf dem Weg, die nicht vom Bescheid umfasst sein könnten, nicht konkret dargelegt.
Mit dem Hinweis auf die - sprachlich nicht geglückte - Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid "die Behebung der
unzulässigen Behinderungen des Gemeingebrauches ... zu entfernen"
vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die vom Auftrag betroffenen "Behinderungen" in einer der Vollstreckbarkeit gerecht werdenden Konkretisierung aufgezählt würden,
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 12. November 2012