Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).
Da die gemeinsam mit den im Spruch genannten Beschwerden eingebrachten Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels entsprechender Angaben dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatten, war diesen mit den hg. Beschlüssen jeweils vom 15. Juli 2009, Zlen. AW 2009/16/0015- 4, AW 2009/16/0016-4 und AW 2009/16/0017-4 nicht stattgegeben worden.
Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist nach Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr mit dem Schriftsatz vom 5. August 2009 neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die genannten Bescheide und erstattet dabei nähere Ausführungen zu seinen bereits früher gemachten Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage von Belegen.
Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall - entgegen dem Vorbringen im vorliegenden Antrag - nicht um die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung geht, übersieht der Beschwerdeführer auch die Wirkung der Rechtskraft der hg. Beschlüsse vom 15. Juli 2009, auf Grund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Entschluss vom 28. Oktober 1993, Zl. AW 93/15/0022, mwN).Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall - entgegen dem Vorbringen im vorliegenden Antrag - nicht um die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung geht, übersieht der Beschwerdeführer auch die Wirkung der Rechtskraft der hg. Beschlüsse vom 15. Juli 2009, auf Grund derer bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf vergleiche , Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118, sowie beispielsweise den hg. Entschluss vom 28. Oktober 1993, Zl. AW 93/15/0022, mwN).
Da der Beschwerdeführer eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung der Beschlüsse vom 15. Juli 2009 nicht behauptet hat, war der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2009