Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext AW 2007/17/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2007/17/0007

Entscheidungsdatum

02.03.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 1996;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des K, 2. des M und 3. der L, alle vertreten durch G & G Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2007, Zl. RU1-BR-108/002-2004, betreffend Nachsicht einer Aufschließungsabgabe nach NÖ Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die antragstellenden Parteien bekämpfen mit der zur hg. Zl. 2007/17/0039 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Abweisung eines Antrags auf Nachsicht vorgeschriebener Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996. Der Nachsichtsantrag stützte sich auf den Umstand, dass die Vorschreibung der (gegenüber einer seinerzeit schon rechtskräftig festgesetzten Abgabe) höheren Aufschließungsabgabe aus Anlass einer Bauplatzerklärung nach Erhöhung des Einheitssatzes deshalb erfolgte, weil eine ursprünglich bewilligte Grundabteilung nach einer Umwidmung eines Grundstücksteiles und Nichtdurchführung einer ursprünglich avisierten Rückwidmung dieses Teiles nicht grundbücherlich durchgeführt werden konnte, wodurch eine neuerliche Bauplatzerklärung notwendig geworden sei. Insofern liege sachliche Unbilligkeit vor.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Bewilligung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es erwüchsen auch keinem Dritten Nachteile, für die antragstellenden Parteien wäre aber mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Sie müssten einen Kredit aufnehmen oder Liegenschaften veräußern, die Nachteile wären selbst dann, wenn die Beschwerde zum Erfolg führe, nicht wieder gut zu machen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die für die Aussetzung der Einhebung vorgeschriebenen Zinsen ausdrücklich anerkannt würden. Eine Vereitelung der Einbringlichmachung sei nicht zu befürchten, da die Antragsteller ausreichend bücherlich nahezu unbelasteten Liegenschaftsbesitz hätten, auf den die Behörde gegebenenfalls zugreifen könne.

3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Der vorliegende Antrag enthält keinerlei derartige Angaben, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt ist, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu beurteilen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen ist.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 2. März 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170007.A00

Im RIS seit

15.06.2007

Dokumentnummer

JWT_2007170007_20070302A00

Navigation im Suchergebnis