Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, einem von der Oberfinanzdirektion Hannover vorgelegten Ersuchen des Finanzamtes Hannover Nord vom 12. Mai 2005 statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand der Beschwerdeführerin von EUR 70.809,83 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, einem von der Oberfinanzdirektion Hannover vorgelegten Ersuchen des Finanzamtes Hannover Nord vom 12. Mai 2005 statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand der Beschwerdeführerin von EUR 70.809,83 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung ihres Antrages erstattet die Beschwerdeführerin folgendes Sachverhaltsvorbringen:
"Auf Grund der Höhe der geforderten Geldleistung ist es für die Beschwerdeführerin unzumutbar den vom Finanzamt Hannover Nord geforderten Betrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb ihres Unternehmens zu gefährden.
Ein Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe würde die Liquidität des Unternehmens massiv gefährden, und könnte zur Zahlungsunfähigkeit führen.
Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde der Beschwerdeführerin nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten. Die Beschwerdeführerin müsste für die zu tätigende Zahlung einen Kredit aufnehmen. Damit wäre selbst dann, wenn der angefochtene Bescheid der Kassation verfällt, der Rechtsschutz vereitelt, da die beschriebenen Nachteile nicht wieder gutzumachen wären. Vor allem wäre die Rückforderung der an Deutschland einmal bezahlten Steuer langwierig und für die Beschwerdeführerin äußerst schwierig."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der Antrag der Beschwerdeführerin nicht, weil er hinreichend präzise Angaben über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht enthält.
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof daher zum einen nicht möglich, die der Beschwerdeführerin behauptetermaßen erwachsenden Schwierigkeiten, den einmal exekutiv eingebrachten Betrag im gedachten Falle der Bescheidaufhebung rückzuerlangen, gegen die mit einem Aufschub der Exekution verbundenen Risken des Abgabengläubigers infolge der Vermögenssituation des Abgabenschuldners abzuwägen.
Gleiches gilt für die - ungeachtet einer Rückgewährung - eintretenden Nachteile für die Beschwerdeführerin durch die Auswirkungen des vorübergehenden Abflusses dieser Zahlungsmittel auf ihre Liquidität.
Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin selbst auf die Möglichkeit der Entrichtung der gegenständlichen Abgaben durch Aufnahme von Fremdkapital hin. Dass ihr dies unter Berücksichtigung auch ihrer Vermögensverhältnisse unmöglich wäre, wird nicht vorgebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2002, Zl. AW 2002/17/0056, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin selbst auf die Möglichkeit der Entrichtung der gegenständlichen Abgaben durch Aufnahme von Fremdkapital hin. Dass ihr dies unter Berücksichtigung auch ihrer Vermögensverhältnisse unmöglich wäre, wird nicht vorgebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2002, Zl. AW 2002/17/0056, mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 16. November 2005