Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2005/13/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8551 F/2010

Geschäftszahl

2005/13/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
39/03 Doppelbesteuerung;

Norm

DBAbk Ungarn 1976 Art10 Abs2;
DBAbk Ungarn 1976 Art11 Abs1;
DBAbk Ungarn 1976 Art22 Abs2;
KStG 1988 §10 Abs2;
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P GesmbH in W, vertreten durch Auditor Treuhand GmbH in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner 2005, Zlen. RV/2035-W/2002, RV/3167-W/2002, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige GmbH, bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 ungarische Einkünfte sowohl aus Zinsen als auch aus Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976, (DBA-Ungarn), nur in Österreich besteuert werden. Für die Dividenden wurde auf Grund des Artikel 10, Absatz 2, DBA-Ungarn eine ungarische Quellensteuer erhoben. In Österreich waren sie durch die Regelung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen in Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.

Strittig ist die Anrechenbarkeit der für die Dividenden entrichteten ungarischen Quellensteuer auf die in Österreich für die Zinseinkünfte zu entrichtende Steuer. Nach Artikel 22, Absatz 2, erster Satz DBA-Ungarn hat Österreich die für die Dividenden, die nach Artikel 10, in Ungarn besteuert werden dürfen, dort gezahlte Quellensteuer auf die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Steuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag "darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden" (Artikel 22, Absatz 2, zweiter Satz DBA-Ungarn).

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, bei den Zinseinkünften handle es sich nicht im Sinne dieser

Vertragsbestimmung um "Einkünfte ... aus dem anderen

Vertragstaat". Eine Anrechnung der für die Dividenden gezahlten Quellensteuer sei mit Rücksicht darauf, dass auf die Dividenden nach österreichischem Recht überhaupt keine Steuer entfalle, daher nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin meint, Artikel 22, Absatz 2, zweiter Satz DBA-Ungarn erfordere die Einbeziehung auch der Zinseinkünfte in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (laut Berufungsvorbringen ergäbe sich bei S 37.590,-- an ungarischen Zinseinkünften eine inländische Steuerbelastung von S 12.780,--; bis zu diesem Höchstbetrag könne somit in Ungarn entrichtete Quellensteuer auf Dividenden bei der inländischen Steuer angerechnet werden). Sie beruft sich dazu auf den Grundsatz der so genannten "per-countrylimitation" und auf eine Abhandlung von Schuch, der zufolge in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages auch im Quellenstaat nicht steuerpflichtige Einkünfte einzubeziehen seien (Schuch, Der Anrechnungshöchstbetrag, in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (1995), 11 (21)). Würden neben den in Österreich steuerbefreiten Schachteldividendeneinkünften zusätzlich Zinseinkünfte aus Ungarn bezogen, finde die "per item limitation" nach dem Methodenartikel keine Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Argumentation der Beschwerdeführerin stellt - hinsichtlich der in Österreich zu versteuernden Zinseinkünfte - auf Fälle ab, in denen "aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts des Quellenstaates keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen". Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Quellenstaat ein ihm abkommensrechtlich zugestandenes Besteuerungsrecht innerstaatlich ausschöpft. Das Abkommen selbst nimmt Ungarn hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erzielten Zinseinkünfte das Besteuerungsrecht. Einkünfte, auf die das zutrifft, fließen auch nach Ansicht des von der Beschwerdeführerin zitierten Autors nicht in die Höchstbetragsberechnung ein vergleiche Schuch, Verluste im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (1998), 98 (Fußnote 372) und 105 f). Artikel 22, DBA-Ungarn bezieht sich sowohl dem Zweck als auch - bei Beachtung des Zusammenhanges -

dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen vergleiche Schuch, a.a.O., dessen Ausführungen sich explizit auch auf Abkommenstexte beziehen, die im Zusammenhang mit dem Anrechnungshöchstbetrag auf die "aus" dem anderen Staat "bezogenen" Einkünfte abstellen, ohne die Bezugnahme auf dessen Besteuerungsrecht an dieser Stelle zu wiederholen). An Einkünften aus Ungarn, die in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden könnten, verbleiben danach nur die Dividendeneinkünfte, von denen auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass auf sie keine österreichische Steuer entfällt vergleiche , dazu Schuch, a.a.O., 95; Staringer, Die Anrechnung ausländischer Steuern nach dem AStG-E, in Gassner/Lang/Lechner, Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes (2001), 207 (215)).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130031.X00

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2005130031_20100526X00

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