Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/14/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/14/0027

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §304;
BAO §77;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988;
  1. BAO § 304 heute
  2. BAO § 304 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 304 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2018
  4. BAO § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. BAO § 304 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 304 gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1994
  7. BAO § 304 gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1992
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/14/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der römisch eins W in T, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch eins) 1. vom 20. Dezember 2002, RV802/1-7/99, betreffend Einkommensteuer 1991, und 2. vom 20. Dezember 2002, RV760/1-7/99, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (gesonderte Feststellung von Einkünften) sowie gesonderte Feststellung gemäß Paragraph 187, BAO für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Da sie für das Jahr 1991 keine Abgabenerklärungen einreichte, legte das Finanzamt die mit 5.263 S geschätzten Einkünfte dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 187, BAO (Ausfertigungsdatum 18. Jänner 1993) zugrunde.

Das Finanzamt erlangte Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin ein Waldgrundstück von ca 2,6 ha mit Kaufvertrag vom 27. und 29. November 1991 verkauft hat. Das Finanzamt nahm das Gewinnfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 29. März 1999 wieder auf, ermittelte den auf das Holz entfallenden Veräußerungsgewinn mit 70.400 S und stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft daher mit 75.663 S fest.

Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin u.a. mit, im Rahmen einer am 21. Juni 1999 durchgeführten Waldbesichtigung (durch den Forstsachverständigen) habe sich ergeben, dass der Anteil des stehenden Holzes am Wert der Liegenschaft mit 27% (anstatt bisher 32%) anzusetzen sei, weshalb der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn 59.400 S (anstatt bisher 70.400 S) betrage.

Mit Eingabe vom 8. Juli 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Berechnung des Finanzamtes gebe nicht die Verhältnisse des Jahres 1991 (Zeitpunkt des Verkaufes) wieder. Der Holzbestand sei damals zum überwiegenden Teil unter 20 Jahre alt gewesen. Die Hiebreife sei erst mit 60 Jahren gegeben. Im Übrigen sei das Grundstück ohne jeglichen Wertansatz für die Bestockung verkauft worden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie bestreite zu Unrecht, dass das Finanzamt nicht die Verhältnisse des Jahres 1991 berücksichtigt habe. Es sei unzutreffend, dass der damalige Holzbestand nicht verwertbar gewesen sei. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, entweder ein Gegengutachten zum Gutachten des Amtssachverständigen vorzulegen oder gemeinsam mit dem Amtssachverständigen eine neuerliche Waldbegehung vorzunehmen. Die Auffassung, dass der gesamte Veräußerungserlös einer Waldparzelle auf den Grund und Boden entfalle, sei nicht haltbar.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, soweit erinnerlich sei auf dem verkauften Grundstück in den 70er Jahren ein Kahlschlag erfolgt, sodass ein Holzbestand mit einem Alter von 21 bis 40 Jahren auszuschließen sei.

Das Finanzamt hielt in einem Aktenvermerk vom 26. August 1999 fest, dass mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Ortsaugenschein für den 6. September 1999 vereinbart sei. In einem Aktenvermerk vom 1. September 1999 ist festgehalten, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Finanzamt mitgeteilt habe, er habe das Vollmachtsverhältnis gekündigt und werde nicht an der vereinbarten Waldbesichtigung teilnehmen. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht persönlich teilnehmen, sondern wünsche endlich eine Berufungsentscheidung. In einem weiteren Aktenvermerk vom 1. September 1999 ist festgehalten, dass auch die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie werde nicht an der Waldbesichtigung teilnehmen.

Mit Schreiben vom 8. September 1999 teilte die Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses schriftlich dem Finanzamt mit. Sie brachte vor, aus Punkt 8 des Kaufvertrages vom 27. und 29. November 1991 ergebe sich, dass der Käufer es übernommen habe, alle mit dem Erwerb des Grundstückes verbundenen Abgaben zu tragen, und sich verpflichtet habe, die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens ab und gab der Berufung betreffend Gewinnfeststellung insoweit Folge, als sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 64.663 S feststellte. Im Hinblick auf die neu hervorgekommene Tatsache (Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Waldgrundstückes) sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen. Einer Verjährung unterliege das Recht auf Feststellung von Einkünften nicht. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt 400, seien außerordentliche Erträge nicht abgegolten. Die Gewinne aus der Veräußerung eines Waldgrundstückes seien daher gesondert anzusetzen. Die vom Amtssachverständigen ermittelten Werte, welche dieser im Zuge eines Ortsaugenscheines und aufgrund von Vergleichswerten ermittelt habe, seien schlüssig und nachvollziehbar. Zudem fußten sie zT auf Angaben der Beschwerdeführerin; so ergebe sich aus dem Aktenvermerk vom 15. Mai 1997, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, im Zeitpunkt der Veräußerung sei ein 30jähriger Bestand vorhanden gewesen. Erhebungen und der Ortsaugenschein des Amtssachverständigen hätten diese Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Hinsichtlich des Einwandes, die Beschwerdeführerin habe lediglich den Kaufpreis für den nackten Grund und Boden erhalten, werde darauf verwiesen, dass der erzielte Kaufpreis auf Grund und Boden einerseits sowie auf das stehende Holz anderseits aufzuteilen sei (Differenzmethode). Die belangte Behörde schließe sich der Auffassung des Finanzamtes an, wonach nicht 32%, sondern nur 27% des Kaufpreises auf das stehende Holz entfielen, was zu einer Berichtigung des Gewinnes aus dem Holzverkauf auf 59.400 S führe. Abschließend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen sei und im Berufungsverfahren die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen nicht habe entkräften können.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Einkommensteuer 1991 unter Ansatz der im Feststellungsbescheid nach Paragraph 187, BAO ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres personellen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1. zweitangefochtener Bescheid:

Gegen die Wiederaufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde habe die Bestimmung des Paragraph 304, BAO nicht beachtet, welche eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung verbiete. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Norm des Paragraph 304, BAO im Falle der Wiederaufnahme von Feststellungsverfahren keine Anwendung findet, weil Feststellungsbescheide nicht der Verjährung unterliegen vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2950).

Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dem Finanzamt sei der Kaufvertrag vom 27. und 29. November 1991 bereits im November 1991 "zur Abgabenbemessung angezeigt" worden, aufzeigen wollen, dass das - für die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO erforderliche - Neuhervorkommen einer Tatsache fehle, ist dem zu entgegnen, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen (und Beweismittel) iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 27. August 2002, 99/14/0028, und auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die in Rede stehende Tatsache dem Finanzamt im Gewinnfeststellungsverfahren (bzw Einkommensteuerverfahren) für das Jahr 1991 bekannt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Gewinnfeststellung vor, das Finanzamt habe vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein formelles Ermittlungsverfahren angestellt und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Inhalt der vom Finanzamt verfassten Aktenvermerke werde bestritten. Die Beschwerde bringt weiters vor, die vom Finanzamt und von der belangten Behörde aus dem Schätzungsgutachten des Sachverständigen, dessen Qualifikation bezweifelt werde, gezogenen Schlussfolgerungen seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal selbst dieser Sachverständige den Verkehrswert des Grundstückes mit jenem Wert beziffere, mit dem es die Beschwerdeführerin veräußert habe, und auch einräume, dass das Grundstück hiebreifen Bestand nicht aufgewiesen habe. Aus dem so genannten Schätzungsgutachten sei lediglich abzuleiten, dass das veräußerte Grundstück, ob mit oder ohne Bestockung, einen nicht nach nacktem Boden und bestockten Boden zu differenzierenden Wert in Höhe des Kaufpreises aufgewiesen habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides nicht auf. Auch wenn es zutreffen sollte, dass das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, hatte die Beschwerdeführerin doch im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern vergleiche , Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 183, Tz 10 zur Sanierung von Verfahrensfehlern). Zudem sei darauf verwiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in subjektiven Rechten verletzt, nicht hingegen die Rechtmäßigkeit eines mit Berufung bekämpfbaren erstinstanzlichen Bescheides.

Im Berufungsverfahren war die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, Einwendungen insbesondere gegen das Gutachten des Amtssachverständigen vorzubringen und hat solche Einwendungen auch erhoben. Solcherart liegt die gerügte Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

Gegen die auf das Gutachten gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet die Beschwerdeführerin ein, auch im Gutachten sei der Wert des nackten Grund und Bodens mit einem Betrag in Höhe des von der Beschwerdeführerin erzielten Kaufpreises angenommen werden. Weiters gehe auch das Gutachten davon aus, dass der Holzbestand noch nicht hiebreif gewesen sei. Dieses Vorbringen vermag allerdings die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht darzutun. Selbst wenn der Holzbestand auf dem von der Beschwerdeführerin verkauften Grundstück noch nicht hiebreif gewesen ist (im angefochtenen Bescheid ist vom Altersbestand des stehenden Holzes von 21 bis 40 Jahren die Rede), trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin sowohl nackten Grund und Boden als auch stehendes Holz verkauft hat. Im Hinblick darauf, dass gem Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 nur Gewinne und Verluste des zum Anlagevermögen gehörenden nackten Grund und Bodens "nicht zu berücksichtigen" sind, hatte die belangte Behörde zu ermitteln, welcher Teil des Kaufpreises auf das stehende Holz entfiel. Dabei ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des nackten Grund und Bodens einerseits und des stehenden Holzes andererseits zu ermitteln und der von der Beschwerdeführerin erzielte Kaufpreis (mag er auch im Beschwerdefall mit dem Verkehrswert des Grund und Bodens übereinstimmen) in diesem Verhältnis aufzuteilen ist vergleiche , sinngemäß zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude anderseits das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 92/14/0039).

Die Beschwerdeführerin verweist auch darauf, im Kaufvertrag vom 27. und 29. November 1991 sei vereinbart worden, dass der Käufer des Waldgrundstückes alle mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Abgaben zu tragen habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich sowohl die Höhe der Einkommensteuerschuld als auch die Person des Schuldners der Einkommensteuer zwingend aus dem Gesetz ergibt und nicht der Disposition durch Privatrechtssubjekte zugänglich ist.

Schlicht unverständlich ist schließlich das Beschwerdevorbringen, die Rechtswidrigkeit der Gewinnfeststellung ergebe sich auch daraus, dass nach "Art römisch drei des Bundesgesetzes, mit dem das Endbesteuerungsgesetz .... geändert werden, das Recht auf Festsetzung einer Abgabe, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 1993 entstanden ist, spätestens mit Ablauf des 1. Juni 2000 endet."

2. erstangefochtener Bescheid:

Paragraph 209, Absatz eins, BAO lautet:

"Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen"

Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 sei am 9. Mai 1994 erlassen worden. Mit Ablauf des Jahres 1994 habe somit die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen (Ablauf Ende 1999). Der gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderte Einkommensteuerbescheid sei am 27. September 1999 und sohin vor Ablauf der Bemessungsverjährung erlassen worden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fünfjährige Verjährungsfrist beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Es könne im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen, dass der Abgabenanspruch nach der Anmeldung des Kaufvertrages beim Finanzamt im November bzw Dezember 1991 entstanden sei und daher die Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1992 zu laufen begonnen habe. Die Vorschreibung der Einkommensteuer mit Bescheid vom 27. September 1999 sei unrechtmäßig, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei und eine Unterbrechung der Verjährung nicht eintreten konnte.

Mit diesem Vorbringen tritt die Beschwerde der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach im Mai 1994 ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 an die Beschwerdeführerin ergangen sei, nicht entgegen. Dass aber durch die Erlassung eines Abgabenbescheides in rechtlicher Hinsicht die Unterbrechung der Bemessungsverjährung bewirkt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 17. September 1996, 95/14/0068).

Paragraph 192, BAO lautet:

"In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist."

Paragraph 252, Absatz eins, BAO lautet:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verweist der erstangefochtene Bescheid auf den Gewinnfeststellungsbescheid und auf die durch Paragraph 192, BAO normierte Bindungswirkung.

Mit den (allgemein gehaltenen) Beschwerdeeinwendungen gegen Unrichtigkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermag die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Paragraph 192, BAO festgeschriebene Bindungswirkung keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuervorschreibung auf die Vereinbarung im Kaufvertrag vom 27. und 29. November 1991 verweist, wonach der Käufer alle aus dem Rechtsgeschäft resultierenden Abgaben zu tragen habe, ist auch in diesem Zusammenhang zu entgegen, dass sich die Person des Schuldners der Einkommensteuer aus dem Gesetz ergibt und der Parteiendisposition entzogen ist.

Die Beschwerdeführerin verweist auch in diesem Zusammenhang auf das Endbesteuerungsgesetz. Hiezu ist zu erwidern, dass sich die Amnestiewirkungen nach Paragraphen 4, f Endbesteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erstrecken.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140027.X00

Im RIS seit

18.07.2003

Dokumentnummer

JWT_2003140027_20030624X00

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