Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 304
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
| | | | | | | | | | |
a) | vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder |
b) | innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird. |
Im RIS seit
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40205378