Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/13/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/13/0033

Entscheidungsdatum

29.10.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
LStR 1992;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 12/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 2002, Zl. RV/785-16/16/2002, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Kraftfahrer bei einem Mineralölvertriebsunternehmen beschäftigt. Strittig ist im Beschwerdefall die Berücksichtigung so genannter "Diäten-Differenzbeträge" als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem den Vorbescheid vom 18. Dezember 1998, Zl. RV/0774-08/02/98, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebenden Erkenntnis vom 25. September 2002, 99/13/0034. Die Aufhebung des Vorbescheides erfolgte deshalb, weil der in diesem Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit beispielsweise als LKW-Lenker sei alleine deshalb, weil "im LKW" ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes zu versagen, seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden konnte. Da der Vorbescheid zu den "angefahrenen Zielgebieten" (deren örtlicher Lage oder der Häufigkeit des Befahrens) keinerlei Sachverhaltsfeststellungen enthalten hatte, konnte im Vorerkenntnis weiters nicht abschließend beurteilt werden, ob davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer in typisierender Betrachtungsweise in der Lage war, einen Verpflegungsmehraufwand entsprechend der im Vorerkenntnis näher zitierten Rechtsprechung zu vermeiden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Der Beschwerdeführer sei als LKW-Fahrer tätig und habe im Streitjahr Verpflegungsmehraufwendungen im Ausmaß der Differenz zwischen den vom Arbeitgeber bezahlten Tagesgeldern und den Sätzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in Höhe von insgesamt 56.822 S als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beliefere Kunden in Wien und Niederösterreich sowie im Burgenland mit Heizöl und Diesel. Wie sich aus der dem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beigelegten Reisekostenaufstellung ergebe, habe der Beschwerdeführer regelmäßig und wiederkehrend Heizöl und Diesel an Kunden im politischen Bezirk Neusiedl/See und in umliegende bzw. in örtlicher Nähe zum Bezirk Neusiedl/See befindliche Orte wie Hainburg, Wolfsthal und Berg geliefert, sodass diesbezüglich (entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0132) von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei immer wieder in Orte wie Hainburg, Berg, Pama, Kittsee, Deutsch-Jahndorf, Zurndorf, Frauenkirchen, Gols, St. Andrä, Illmitz, Apetlon, Wallern usw. "gereist" (die belangte Behörde gab dazu auch auszugsweise die dem Finanzamt vorgelegte Aufstellung der Reisekosten wieder). In Anbetracht der sich aus der beigelegten Aufstellung ergebenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte sei von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten auszugehen. Dies bedeute, dass die Fahrten des Beschwerdeführers in dieses Zielgebiet nicht als Reisen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 angesehen werden könnten, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht komme. Dem Argument des Beschwerdeführers, er könne sich nicht aussuchen, wo er ein günstiges Mittagessen bekomme bzw. billig essen könne, könne nicht gefolgt werden. Auch für eine Anfangsphase von fünf Tagen könne kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden, weil - wie eine Anfrage beim Dienstgeber ergeben habe - der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 immer in dasselbe Zielgebiet "gereist" sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Aufstellung enthaltenen "Reisen nach Wien" kein zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand erwachsen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bei seinen "Reisen" in Wien nie den Nahbereich zu seinem Dienstort (Betriebsort) verlassen, der sich in Wien, L.-Gasse 53, befunden habe. Bei Reisen außerhalb eines Einsatzgebietes seien die allgemeinen Grundsätze über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort anzuwenden. Demgemäß seien für all jene Fahrten, die der Beschwerdeführer nach Niederösterreich sowie ins Mittel- und Südburgenland unternommen habe, die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 15.036 S als zusätzliche Werbungskosten (entsprechend einer im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufstellung der einzelnen Fahrten) anzuerkennen und insoweit der Berufung teilweise stattzugeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid biete keine Überprüfungsmöglichkeit, wie oft die Orte im Bezirk Neusiedl/See bzw. die in örtlicher Nähe befindlichen Orte (Hainburg, Wolfsthal, Berg etc.) angefahren worden seien. Die belangte Behörde nehme dies "lapidar" an, ohne eine Erklärung oder Übersicht diesbezüglich zu geben, dass keine Reisetätigkeit im Sinne der Judikatur vorliege. Tatsächlich würden diese Orte weder zwei oder mehrmals täglich hin und retour "befahren oder einmal täglich, aber durch mehrere Wochen mehr als 5 aufeinander folgende Arbeitstage befahren, (als durchgehende Fahrtätigkeit), zwar nur einmal täglich aber insgesamt an mehr als 10 Tagen monatlich befahren (wiederkehrende Fahrtätigkeit), vielmehr unterscheiden sich die Reisen in die genannten Orte nicht durch die Reisen, die das Berufungserkenntnis in teilweiser Stattgebung der Berufung als Reisetätigkeit anerkannt hat".

Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der u.a. im Vorerkenntnis zitierten Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann vergleiche , zuletzt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen festgestellt, dass dieser "regelmäßig und wiederkehrend" mit der Lieferung von Mineralöl an Kunden im politischen Bezirk Neusiedl/See und die umliegenden Orte befasst war. Lag eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, kam es für die typisiert anzunehmende Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit nicht auf die in der Beschwerde offenbar im angefochtenen Bescheid vermissten Feststellungen, "wie oft" sich der Beschwerdeführer konkret in den bestimmten Orten aufgehalten habe, an. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf eine in einem "Steuererlass" vertretene Meinung (LStR 1992, RZ 181 ff), kann der Beschwerdeführer schon deshalb daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil bloß erlassmäßige Aussagen für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle darstellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet des politischen Bezirkes Neusiedl/See und der umliegenden Orte hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, 99/13/0001).

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Oktober 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130033.X00

Im RIS seit

20.11.2003

Dokumentnummer

JWT_2003130033_20031029X00

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