Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7904 F/2004

Geschäftszahl

2002/15/0034

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
70/06 Schulunterricht;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;
SchUG 1986 §13a idF 1996/767;
SchUG 1986 §51 Abs3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Mag. A in S, vertreten durch Dr. Felix Daum, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Jänner 2002, Zl. RV/446 - 17/02/2001, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Mittelschullehrerin für Latein und Philosophie an einem Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte sie ua Ausgaben für eine in den Semesterferien veranstaltete Reise nach Rom und Neapel in Höhe von S 4.270,-- und für eine in den Osterferien veranstaltete Sizilienreise in Höhe von S 5.625,-- als Werbungskosten geltend.

Die Beschwerdeführerin legte dem Finanzamt folgende Reiseprogramme vor:

"Reise nach Rom und Neapel in den Semesterferien:

Veni, vidi, vici ! Latein-Studienreise auf den Spuren der alten Römer

Programm:

Freitag: 4. Februar 2000: Treffpunkt: Bahnhof S. P.; Bahnhofshalle um 17:30; Abfahrt um 17:50; Fahrt per Liegewagen von Wien nach Rom (Abfahrt in Wien: 19:30).

Samstag, 5. Februar 2000: Ankunft in Roma Termini um 9:30. Von hier holt uns ein Bus zu einer dreistündigen Stadtrundfahrt, anschließend Beziehen des Klosters der Padri Teatini, Piazza Vidoni 6 (beim Pantheon).

Am Nachmittag: Lektüre diverser Lateinischer Rombeschreibungen quer durch die Jahrhunderte auf der Piazza Navona (Bei Schlechtwetter in Sant Agnese): Hildebert von Lavardin, Enea Silvio Piccolomini, Conrad Celtes, Iustus Scaliger, Arrius Nurus; Pantheon: Gruppenarbeit: Übersetzen der Inschriften

Sonntag, 6. Februar 2000: Besuch eines lateinischen Gottesdienstes in San Clemente. Am Nachmittag: Rätselrallye am Forum Romanum (Übersetzen der Inschriften auf den Tempeln und Triumphbögen), Palatin: Referate zu diversen römischen Kaisern. Am Abend: Video über Tempelbau.

Montag, 7. Februar 2000: Vatikanische Museen: Römische Kunstwerke und ihre Darstellung in der lateinischen Literatur (Caesar, Cicero, Vergil,.....), Petersdom. Um 15:10: Abfahrt per Bahn nach Neapel. Ankunft um ca. 18:00. Unterbringung in einem Hotel in Bahnhofsnähe: Abendessen.

Dienstag, 8. Februar 2000: Fahrt per Bus nach Montecassino: Führung durch das älteste Benediktinerkloster, Referate zur Regula Benedicti, lateinische Gebetsstunde mit Abt Bernardo d' Onorio; Fahrt nach Pompeji: Führung + Schülerreferate.

Mittwoch, 9. Februar 2000: Besuch einer Partnerschule "Liceo classico di Napoli"; Via die Plinio 103: Beiwohnen des Unterrichts mit Schwergewicht auf den Lateinstunden. Am Nachmittag: Besichtigung von Herculaneum, Lektüre der Inschriften.

Donnerstag, 10. Februar 2000: Unterricht in der Partnerschule; am Nachmittag: Plinius-Übersetzungswettbewerb (italienische und unsere Schüler); Fahrt nach Amalfi und Sorrent.

Am Abend: Gemeinsames Abendessen.

Freitag, 11. Februar 2000: Rückfahrt nach Rom,

Besichtigung des Kolosseums, anschließend 2 Möglichkeiten:

a) Katakomben und Via Appia; b) Bocca della Verita, Aventin. Um ca. 19:00 Rückfahrt nach S. P. per Liegewagen.

Samstag, 12. Februar 2000: 8:46 Ankunft am Südbahnhof,

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     Dieses Reiseprogramm können wir inklusive Bahn- und

Busfahrten und Quartier mit Halbpension zum Preis von S. 4.270,-

anbieten......"

     "Reise nach Sizilien:

SICILIA INSULA (Giro di Sicilia)

     Einladung zu einer Bildungsreise nach Sizilien im Rahmen des

Lateinunterrichtes vom 17.-26. April 2000

     Programm:

     Montag, 17. April 2000: Flugreise über Mailand nach

Palermo (Abflug 7:10), Hotel Zagarella, Besichtigung der Umgebung;

Lehrervortrag: Römische und griechische Mythen in Sizilien.

Dienstag 18. April 2000: Palermo: Archäologisches

Nationalmuseum: Rätselrallye, Dom von Monreale; besichtigen eines lateinischen Codex aus dem 12. Jahrhundert.

Mittwoch, 19. April 2000: Segesta: Tempel der Diana, Referat über römische und griechische Götter; Venusheiligtum von Enrice, Übersetzen einiger Ausschnitte aus Cicero 'In Verrem' Fahrt nach Selinunt: Hotel Oasi.

Donnerstag, 20. April 2000: Besichtigung der Ausgrabungen von Selinunt, Referate über Verres und Cicero; Abend:

Video 'Römische Rhetorik'.

Freitag, 21. April 2000: Besichtigung des antiken, mittelalterlichen und modernen Agrigent: Übersetzen der Inschriften. Piazza Amerina: Lehrervortrag über die römische Kaiserzeit; Fahrt nach Acireale: Hotel delle Terme.

Samstag, 22. April 2000: Fahrt zum Ätna, Wanderung, Lektüre des Pliniusbriefes über den Vesuvausbruch; Abend:

lateinische Ostermesse.

     Sonntag, 23. April 2000: Syrakus Altstadt, Insel

Ortygia, Fonte Aretusa: Referate zu Ovids Metamorphosen.

     Montag, 24: April 2000: Catania; Riviera die Ciclopi:

Referate zur Odyssee; Abend: Test über die besichtigten Sehenswürdigkeiten und die gelesenen Texte.

Dienstag, 25. April 2000: Cefalu: Dom, Wanderung;

Fahrt nach Palermo: Hotel Zagarella.

     Mittwoch, 26. April 2000: Rückflug von Palermo,

Ankunft 16:05.

     Diese Reise (Flug, Bus, Quartier mit Halbpension, Eintritte)

können wir Ihrer Tochter/ Ihrem Sohn um S. 5.625,- anbieten......."

     Im Einkommensteuerbescheid 2000 versagte das Finanzamt den

geltend gemachten Ausgaben für die Reisen die Anerkennung als Werbungskosten und führte begründend aus, Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Bildungsreisen sei, dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt seien, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten. Die Aufwendungen für die genannten Reisen hätten daher keine Berücksichtigung finden können.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es handle sich um ausschließlich beruflich veranlasste Studienreisen. Dies zeige sich dadurch, dass Planung und Durchführung der Reisen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgt seien, die Reisen auf Grund der durchgeführten Programme die Möglichkeit geboten hätten, Kenntnisse zu erwerben, die als Lateinlehrerin für den Beruf verwertet hätten werden können, und das Reiseprogramm und die Durchführung eindeutig auf die Teilnehmer abgestellt gewesen seien. Für andere als die Teilnehmer seien sie nicht von Interesse gewesen (zB Besuch eines lateinischen Gottesdienstes, lateinischer Gebetsstunden, Abhalten von verschiedenen einschlägigen Referaten, Lektüre lateinischer Rombeschreibungen, Besuch einer Partnerschule, Übersetzungswettbewerb etc). Es habe keine allgemein interessierenden Programmpunkte gegeben, sodass der gesamte Tagesablauf ausschließlich der Vertiefung der Kenntnisse der lateinischen Sprache bzw der römischen Geschichte gedient habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den vorliegenden Reiseprogrammen auch allgemeine touristische Aktivitäten wie Stadtrundfahrten, Besuch eines Gottesdienstes, der Vatikanischen Museen, eines Benediktinerklosters, des Herculaneum, des Kolosseum, der Katakomben sowie in Sizilien eine Rundfahrt, Besuch des Nationalmuseums, des Doms, des Tempels der Diana, Ausgrabungen, Fahrt zum Ätna und diverse Wanderungen enthalten seien. Es sei daher von einem Mischprogramm auszugehen. Die gesamten Aufwendungen für diese Reise hätten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.

Die Beschwerdeführerin legte ihrem Vorlageantrag ein Schreiben der Mittelschule, an welcher sie unterrichtete, bei, in welchem bestätigt wurde, dass die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Kollegen durchgeführten Studienreisen nach Rom bzw. Neapel und Sizilien als schulbezogene Veranstaltungen abgehalten worden seien, die vom Lateinunterricht ausgehend geplant worden und daher nicht von allgemeinem touristischem Interesse gewesen seien. Da von Seiten der Schule keine Möglichkeit zur finanziellen Abgeltung bestünde, werde um die steuerliche Berücksichtigung ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Beschwerdefall um Reisen, die ein Reiseprogramm beinhalteten, das keinesfalls einseitig nahezu ausschließlich auf Lateinlehrer bzw interessierte Schüler ausgerichtet sei, welche den Lateinunterricht in einem humanistischen oder Realgymnasium in Anspruch nehmen würden. Die genannten Reisen hätten allgemein Anziehungskraft jedenfalls für alle nach höherer Allgemeinbildung strebende Personen gehabt. Weder aus der Teilnahmebestätigung der Mittelschule noch aus dem Reiseprogramm könne eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung zur Absolvierung der Bildungsreisen erkannt werden. Es handle sich daher bei den gegenständlichen Reisen um in den Semester- bzw Osterferien veranstaltete Bildungsreisen mit einem typischen Mischprogramm, deren Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Reisekosten stellen nur bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988).

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung der Mittelschule vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass die von ihr durchgeführten Reisen als schulbezogene Veranstaltungen abgehalten wurden, die - ausgehend vom Lateinunterricht - nicht von allgemeinem touristischen Interesse waren.

Gemäß Paragraph 13 a, Schulunterrichtsgesetz (SchuG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,, können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen iSd Paragraph 13, leg. cit. sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, leg. cit. dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a, leg. cit.) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64, leg. cit.) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen gemäß Paragraph 13, leg. cit. sind, sein. Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45, leg. cit.) gegeben ist.

Nach Paragraph 51, Absatz 3, SchuG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler bei allen schulbezogenen Veranstaltungen zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich sind. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die beiden im Rahmen des Lateinunterrichts eingeplanten Reisen seien - wie auch in den Jahren davor - von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Kollegen organisiert und betreut worden. Sie hätten während der gesamten Reise für die jeweils 35 teilnehmenden Schüler die alleinige Verantwortung gehabt. Der Reiseverlauf sei zur Gänze darauf ausgerichtet gewesen, die besuchten Stätten (historische Bauten, Ausgrabungen, Museen etc.) gezielt hinsichtlich der unterrichtsrelevanten Aspekte zu erkunden, zu erklären und mit den Schülern zu besprechen. So seien vor Ort beispielsweise lateinische Schriften übersetzt, von den Schülern vorzubereitende Referate gehalten und abends im Quartier auch Tests bezüglich der gesammelten Erfahrungen und des erworbenen Wissens abgehalten worden.

Sollte die Beschwerdeführerin in der in der Beschwerde vorgebrachten Weise an der Durchführung der Reisen mitgewirkt haben, so könnte nicht davon gesprochen werden, dass die Reisen eine Anziehungskraft für andere als in der spezifischen Richtung beruflich tätige Personen gehabt hätten. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf diese Anziehungskraft den Werbungskostenabzug versagt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung über das Vorliegen von schulbezogenen Veranstaltungen auseinander zu setzen und hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150034.X00

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2002150034_20040129X00

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