Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/16/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/16/0062

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §93;
BAO §96;
BAO §97 Abs1;
LAO Slbg 1963 §70 Abs1;
LAO Slbg 1963 §71 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K V OEG in B, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 12. Dezember 2000, Zl MD/00/40479/1999/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Erwerbsgesellschaft gegen die "als Bescheid bezeichnete Erledigung" des Bürgermeisters des Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Mai 1999, Zl 8/03/67085/98/6, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass das in den Akten der Behörde erster Instanz erliegende diesbezügliche Geschäftsstück eine "unleserliche handschriftliche Fertigung" aufweise; im Übrigen sei maschinschriftlich der Name "Laudenbach" beigefügt. Durch eine Rückfrage bei der Magistratsabteilung 8/03 sei festgestellt worden, dass die handschriftliche Fertigung von OAR Auernigg stamme. Die Fertigung sei nur als eine Art einer Paraphe, nicht aber als Unterschrift anzusehen, die eine die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein müsse. Wegen des "Fehlens einer Unterschrift im Rechtssinne" auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück bzw der "Nichterkennbarkeit des genehmigenden Organwalters" habe der Verwaltungsakt keine Bescheidqualität. Da somit von einem "Nichtbescheid" auszugehen sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid - der eine Kopie der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angeschlossen war - erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf "Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 70, Absatz eins, der Salzburger Landesabgabenordnung (in der Folge: SLAO) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Erledigungen werden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, SLAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Nach der letztgenannten Bestimmung tritt also die Rechtswirksamkeit einer (schriftlichen) Erledigung erst durch ihre Zustellung an den Betroffenen ein. Daraus folgt aber, dass es für die Beurteilung, ob eine Erledigung die Merkmale eines Bescheides aufweist, entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht auf den Inhalt des in den Akten erliegenden, der Partei eben nicht bekanntgegebenen Geschäftsstücks, sondern vielmehr auf die der Partei zugestellte Ausfertigung ankommt.

Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt vergleiche , Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 96,, Rz 4, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Diesem Erfordernis entspricht im Beschwerdefall der Schriftzug, der auf der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung der Erledigung aufscheint, durchaus. Auf die Beurteilung des Schriftzuges, der auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück aufscheint, kam es dagegen wie ausgeführt nicht an.

Nach der dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der ihr zugestellten Ausfertigung der in Rede stehenden Erledigung war dem Schriftzug des die Ausfertigung Genehmigenden dessen Name leserlich beigefügt, obgleich dies im Paragraph 70, Absatz eins, SLAO - anders als im Paragraph 18, Absatz 4, AVG - nicht gefordert ist. Dabei war der maschinschriftlich beigefügte Name "Laudenbach" durchgestrichen und in Blockschrift handschriftlich und leserlich der Name "Auernigg" beigefügt worden. Der als Unterschrift zu qualifizierende Schriftzug stammt aber - wie von der belangten Behörde zugestanden wird - von dem Organwalter Auernigg. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf stützt, dass der Erledigung unrichtigerweise der Name "Laudenbach" (leserlich) beigefügt worden ist, so hat sie insoweit den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Obgleich dies im Abgabenverfahrensrecht nicht ausdrücklich gefordert ist, ist aus der der Beschwerdeführerin zugestellten Erledigungsausfertigung entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Person des Genehmigenden klar erkennbar.

Da die belangte Behörde somit verkannt hat, dass die Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz sämtliche wesentlichen Merkmale eines Bescheides aufweist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160062.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWT_2001160062_20010517X00

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