Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/13/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/13/0186

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der I GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Tigergasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 14. Dezember 2000, Zl. MD-VfR - römisch eins 17 aus 1999,, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschriften und des ihnen angeschlossenen angefochtenen Bescheides die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 aus den dem zu 75 % (seit Dezember 1996 zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum im Wesentlichen regelmäßig fixe Monatsbezüge ausbezahlt erhalten, zu denen nach einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer nach Maßgabe des Jahresgewinnes noch weitere Vergütungen hinzukommen sollten. Ausgabenseitig würden eine Reihe näher aufgezählter Kosten der Geschäftsführungstätigkeit von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in Personalbeaufsichtigung und Personaleinstellung, Materialbeschaffung, Besorgung von Aufträgen, Verwaltungstätigkeiten und Baustellenabrechnung.

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende und von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch unbestritten gebliebene Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf das Argument, die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus. Diese Rechtsansicht steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung beider Höchstgerichte.

Aus den Gründen der angeführten Erkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde schon erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 28. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130186.X00

Im RIS seit

03.04.2002

Dokumentnummer

JWT_2001130186_20011128X00

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