Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
2001/13/0186
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der I GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Tigergasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 14. Dezember 2000, Zl. MD-VfR - römisch eins 17 aus 1999,, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Im Beschwerdefall ist nach dem Inhalt der Beschwerdeschriften und des ihnen angeschlossenen angefochtenen Bescheides die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1998 aus den dem zu 75 % (seit Dezember 1996 zu 100 %) an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum im Wesentlichen regelmäßig fixe Monatsbezüge ausbezahlt erhalten, zu denen nach einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer nach Maßgabe des Jahresgewinnes noch weitere Vergütungen hinzukommen sollten. Ausgabenseitig würden eine Reihe näher aufgezählter Kosten der Geschäftsführungstätigkeit von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in Personalbeaufsichtigung und Personaleinstellung, Materialbeschaffung, Besorgung von Aufträgen, Verwaltungstätigkeiten und Baustellenabrechnung.
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende und von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch unbestritten gebliebene Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, sowie vom 12. September 2001, 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf das Argument, die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 setze für die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auch Weisungsunterworfenheit des wesentlich Beteiligten in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft voraus. Diese Rechtsansicht steht in diametralem Gegensatz zur Rechtsprechung beider Höchstgerichte.
Aus den Gründen der angeführten Erkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde schon erkennen, dass die von der beschwerdeführenden Partei gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am 28. November 2001