Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/02/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/02/0172

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a impl;
VStG §9 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0195 E 21. Oktober 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des Dr. PH, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Juli 2001, Zl. Senat-WU-01-0166, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Masseverwalter seit 5. März 1999 mit der Konkursabwicklung der "F" GesmbH beauftragt. Zur Masse gehörte ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug. Eine Beendigung des Konkursverfahrens und/oder eine Enthebung des Masseverwalters vor der verfahrensgegenständlichen Anfrage ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Behörde erster Instanz richtete mit Schreiben vom 21. Juli 1999 ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 an die Gemeinschuldnerin, wer dieses Kraftfahrzeug am 12. April 1999 um 12.34 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in K in Fahrtrichtung W gelenkt habe.

Dieses nach Ausweis des Rückscheines an die Gemeinschuldnerin als Empfängerin gerichtete Schreiben wurde - offenbar infolge der Postsperre - dem Beschwerdeführer als Masseverwalter am 27. Juli 1999 zugestellt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser GesmbH, trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, zugestellt am 27. Juli 1999, keine Auskunft darüber erteilt zu haben, welche Person am 12. April 1999 um 12.34 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in K bei der Fahrt Richtung W das obgenannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Auskunft wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zu erteilen gewesen. Er habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 17. Juli 2001 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der dem Inhalt des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in den hier interessierenden Teilen entsprechenden Norm des Paragraph eins a, des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1987,, erkannt hat, ist mit Zulassungsbesitzer im Sinn dieser Bestimmung jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach Paragraph 78, KO bedeuten nicht, dass der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0509 mwN). Diese Aussage trifft gleichermaßen auf Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zu.

Im vorliegenden Fall haben sich das von der Anfrage umfasste Ereignis und die Anfrage nach Konkurseröffnung und Einführung des Masseverwalters und bei weiterhin gültiger Bestellung des Masseverwalters ereignet. Der Masseverwalter war daher nicht verpflichtet, auf die fälschlich an den Gemeinschuldner adressierte Anfrage zu antworten. Die Nichtbeantwortung der Anfrage war nicht rechtswidrig und der Beschwerdeführer durfte wegen der Nichtentsprechung des Auskunftsverlangens auch nicht bestraft werden.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,. Das Mehrbegehren war gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und diese Regelung auch für Rechtsanwälte gilt, die in eigener Sache einschreiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).

Wien, am 26. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020172.X00

Im RIS seit

19.07.2002

Dokumentnummer

JWT_2001020172_20020426X00

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