Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/16/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/16/0080

Entscheidungsdatum

23.03.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §201;
BAO §217 Abs1;
BAO §4;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1999, Zl. ZRV/30-13/96, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 schrieb das Hauptzollamt Wien der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei die gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera c und Absatz 6, ZollG 1988 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG 1988 im Zeitraum 1988 bis 1994 kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschulden an Zoll S 2,008.028,-- und Außenhandelsförderungsbeitrag von S 321.594,-- vor. Der Säumniszuschlag wurde mit S 536.455,-- festgesetzt. In der Begründung heißt es, gemäß Paragraph 181, Absatz 2, ZollG 1988 sei die Einfuhrumsatzsteuer nicht nachzuerheben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

In der nur gegen die Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei nicht geltend gemacht worden und daher könne insoweit kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden. Der Säumniszuschlag könne nur für den festgesetzten Zoll und Außenhandelsförderungsbeitrag eingehoben werden.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Säumniszuschlagsschuld sei entstanden und fällig geworden und könne daher auch dann vorgeschrieben werden, wenn die entstandene und fällig gewordene Einfuhrumsatzsteuerschuld auf Grund des Paragraph 181, Absatz 2, ZollG 1988 nicht nacherhoben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid vom 11. Oktober 1995 wurden die Eingangsabgabenschulden an Zoll und AF-Beitrag sowie der Säumniszuschlag vorgeschrieben. Der Bescheid ist hinsichtlich der einzelnen Abgabenvorschreibungen teilbar. Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich nur gegen die Höhe des festgesetzten Säumniszuschlages berufen. Die Festsetzung des Zolls und des AF-Beitrages blieb unbekämpft und insofern wurde der Bescheid rechtskräftig. Der angefochtene Bescheid hatte auf Grund der Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung dieses Säumniszuschlages zum Gegenstand.

Die nach dem Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. Oktober 1995 im Zeitraum 1988 bis 1994 entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden wurden in diesem Zeitraum fällig, aber nicht zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet. Es entstand somit die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages, der gemäß Paragraph 220, Absatz eins, BAO gleichzeitig auch fällig wurde.

Der Säumniszuschlag ist eine Nebengebühr nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BAO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1995, Zl. 92/13/0115) setzt die Säumniszuschlagspflicht den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus.

Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch; das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (Paragraph 198, BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Rz 3 zu Paragraph 4,).

Im Beschwerdefall erfolgte keine Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Somit wurde der Abgabenzahlungsanspruch für den entstandenen Abgabenanspruch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht geltend gemacht. Mangels Vorliegens eines hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemachten formellen Abgabenzahlungsanspruches erweist sich die Vorschreibung des Säumniszuschlages für die nicht festgesetzte Einfuhrumsatzsteuerschuld als rechtswidrig.

Da der Säumniszuschlag einheitlich für die Eingangsabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag mit dem Bescheid erster Instanz sowie durch die Abweisung der Berufung auch durch den angefochtenen Bescheid ohne betragsmäßige Trennung vorgeschrieben wurde und ein Herausrechnen des auf die Einfuhrumsatzsteuer entfallenden Säumniszuschlages durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erfolgen hat, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung über die Festsetzung des Säumniszuschlages abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 23. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160080.X00

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWT_2000160080_20010323X00

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