Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/13/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/13/0194

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Martin P in E, vertreten durch Kelemen & Mollatz Wirtschaftstreuhand OEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Eisenstadt, Kaiserallee 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. September 2000, Zl. RV/211-16/14/2000, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht es im Beschwerdefall um die Frage, ob die Kosten des Beschwerdeführers, eines Fachlehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, für die Teilnahme an einer Fachexkursion in Weinbaugebiete Kaliforniens im Streitjahr als Werbungskosten anzuerkennen waren. Nach den in der Beschwerdeschrift insoweit unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides hatte die betroffene Fachexkursion folgendes Programm:

Tag

Zeitpunkt

Veranstaltungspunkt

Dauer

30.1.1999, Samstag

06.55 Uhr

Abflug von Wien über Amsterdam nach San Franzisko

 

30.1.1999, Samstag

14.05 Uhr

Ankunft in San Franzisko

 

31.1.1999, Sonntag

08.30 Uhr

Frühstück Anmerkung, in San Franzisko)

1 Stunde

 

09.30 Uhr

Fahrt durch Sonoma Valley

1 Stunde

 

10.30 Uhr

Ravenswood Winery - elitäres Weingut

2,5 Stunden

 

13.00 Uhr

Viansa Winery Mittagessen mit anschließender Besichtigung

1 Stunde für, Mittagessen, 1,5 Stunden

 

15.30 Uhr

Kenwood Vineyards, Bioweinanbau, Besichtigung und Weinprobe

2 Stunden

 

17.30 Uhr

freier Abend im historischen Sonoma Plaza

3,5 Stunden

 

21.00 Uhr

Transfer zum Hotel in Santa Rosa

 

1.2.1999, Montag

07.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in Santa Rosa)

1,25 Stunden

 

08.15 Uhr

Panoramafahrt im blühenden Frühling durch das Napa Valley

1,75 Stunden

 

10.00 Uhr

Opus One Winery, Oakville, Besichtigung und Weinprobe

1,5 Stunden

 

11.30 Uhr

Robert Mondavi Winery, Besichtigung und Weinprobe Anmerkung Mittagessen im Programm nicht erwähnt)

2,5 Stunden

 

14.00 Uhr

Silver Oak Winery, Besichtigung und Weinprobe

3,5 Stunden

 

17.30 Uhr

Fahrt durch das Napa Valley und den Petrifield Forest

1,25 Stunden

 

18.45 Uhr

Abendessen Anmerkung, in Santa Rosa)

 

2.2.1999, Dienstag

08.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in Santa Rosa)

1 Stunde

 

09.00 Uhr

Fahrt über den herrlichen Silverado Trail im Napa Valley

1 Stunde

 

10.00 Uhr

Delectus Winery Napa Valley, Besichtigung und Weinprobe

2,5 Stunden

 

12.30 Uhr

Mittagessen im All Seasons Cafe & Wine Shop in Calistoga

1, 5 Stunden

 

14.00 Uhr

Clos Pegase Winery in Calistoga, Besichtigung und Weinprobe

1,5 Stunden

 

15.30 Uhr

Heiz Cellas, Weinprobe

1 Stunde

 

16.30 Uhr

Paradise Ridge Winery in Santa Rosa, Besichtigung und Weinprobe, anschließend Burgenländische Weinpräsentation in der Paradise RidgeWinery für eingeladene Weingüter, Kellemeister, Journalisten und Importeure

2,5 Stunde (davon, 1,5 Stunden, für Werbung, bzw. Öffent-, lichkeits, arbeit)

 

19.00 Uhr

Freier Abend in Santa Rosa

 

3.2.1999, Mittwoch

07.30 Uhr

Frühstück Anmerkung in Santa Rosa)

1,5 Stunden

 

08.30 Uhr

Fahrt über die Berge zum nördlichen Napa Valley

1 Stunde

 

09.30 Uhr

Storybook Mountain Vineyards, Calistoga (Zinfandel- Kultweine)

1,5 Stunden

 

11.00 Uhr

Panoramafahrt im Alexander Valley Sonoma Russian River Weingebiet

2 Stunden

 

13.00 Uhr

Topolos Winery, Mittagessen und anschließende Besichtigung

1,5 Stunden

 

15.30 Uhr

Entlang der spektakulären Highway - eine Küstenstraße nach San Franzisko

4,5 Stunden

 

20.00 Uhr

Hotel Bijou in San Franzisko

 

4.2.1999, Donnerstag

08.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in San Franzisko)

1,5 Stunden

 

09.30 Uhr

San Franzisko, Besichtigung

3 Stunden

 

12.30 Uhr

Mittagessen im Ghirardelli Square

1,5 Stunden

 

14.00 Uhr

Freier Nachmittag

3 Stunden

5.2.1999, Freitag

08.00 Uhr

Frühstück

1 Stunde

 

09.00 Uhr

Besichtigung von San Franzisko

1 Stunde

 

10.00 Uhr

Schifffahrt durch die San Franziskobay nach Lackspur

2 Stunden

 

12.00 Uhr

Mittagessen in der Marin Brauerei

2 Stunden

 

14.00 Uhr

Fähre nach San Franzisko

1 Stunde

 

15.00 Uhr

Freier Nachmittag Anmerkung, in San Franzisko)

 

6.2.1999, Samstag

07.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in San Franzisko)

1 Stunde

 

08.00 Uhr

Fahrt nach Süden auf einer Küstenstraße, über die Berge von Santa Cruz Mountains Weinregion

1,5 Stunden

 

10.30 Uh

Ridge Vineyard, Spitzenweingut, Besichtigung und Weinprobe Anmerkung Mittagessen nicht erwähnt)

4,5 Stunden

 

15.00 Uh

Bezaubernde Erlebnisfahrt durch riesige Redwood Wälder in einem Nationalpark zum Pazifik nach San Simeon

5,5 Stunden

 

20.00 Uhr

Abendessen im Carriage Restaurant in San Simeon

 

7.2.1999, Sonntag

07.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in San Simeon)

1,25 Stunden

 

08.15 Uhr

Küstenfahrt entlang des Hearst Castle

1,25 Stunden

 

09.30 Uhr

Fahrt durch den Central Coast Weinregionen Paso Robles

1 Stunde

 

10.30 Uhr

Eberle Winery, Paso Robles Weinregion, Besichtigung und Weinprobe

1,5 Stunden

 

12.00 Uhr

Picknick bei Eberle Winery

1,25 Stunden

 

13.15 Uhr

Arciero Winery, Paso Robles, Besichtigung und Weinprobe

1,25 Stunden

 

14.30 Uhr

Tobin James Cellars, Besichtigung und Weinprobe

2 Stunden

 

16.30 Uhr

Fahrt durch das hügelige Central Coast Weinbaugebiet nach Santa Maria

3 Stunden

 

19.30 Uhr

Abendessen im Holiday Inn Hotel Restaurant Anmerkung, in Santa Maria)

 

8.2.1999, Montag

07.30 Uhr

Frühstück Anmerkung, in Santa Maria)

1 Stunde

 

08.30 Uh

Fahrt durch das einzigartige Santa Ynes Weinbaugebiet

1 Stunde

 

09.30 Uhr

Au Bon Climate Vineyard, Besichtigung und Weinprobe

2 Stunden

 

11.30 Uhr

Fahrt zur "Perle am Pazifik", Santa Barbara

1 Stunde

 

12.30 Uhr

Mittagessen im Fresh Choice Restaurant in Santa Barbara

1,5 Stunden

 

14.00 Uhr

Santa Barbara Winery, Besichtigung und Weinprobe, Anmerkung kein Rückfahrttermin im Programm)

2,5 Stunden

 

16.30 Uhr

Transfer nach Los Angeles (Santa Barbara liegt von L.A. ca. 140 km entfernt) Transferzeit geschätzt

1, 5 Stunden

 

18.00 Uhr

Ankunft im Howard Jonson Hotel in Los Angeles

 

9.2.1999, Dienstag

07.00 Uhr

Frühstück Anmerkung, in LA.)

1,5 Stunden

 

08.30 Uhr

Stadtrundfahrt von Los Angeles

3,5 Stunden

 

12.00 Uhr

Mittagessen am Venice Beach

2,25 Stunden

 

14.15 Uhr

Transfer zum Flughafen

 

 

16.20 Uhr

Abflug über Amsterdam nach Wien

 

10.2.1999, Mittwoch

15.35 Uhr

Ankunft Wien

 

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den Kosten der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Reise im Instanzenzug die Anerkennung als Werbungskosten unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung, zum einen sei das Reiseprogramm nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt gewesen, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte, und zum anderen hätten auch allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen mehr Raum als jenen eingenommen, der während der laufenden Berufsausbildung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet würde. Weinbaugebiete lägen in der Regel in sehenswerten Naturlandschaften, welche zum Erreichen der Weinbaugebiete daher durchquert werden müssten. Es richte sich das vorliegende Programm mit seinen Hinweisen auf die landschaftlich schönen Fahrtstrecken ganz wesentlich auch an andere als in der spezifischen Richtung des Berufes des Beschwerdeführers interessierte Personen, wogegen dem Programm nicht entnommen werden könne, was das Besondere und Studierenswerte an den ausgewählten Weingütern gewesen sei. Dass die Besichtigung der Stadt San Franzisko am Donnerstag und Freitag erfolgt sei, lasse den Schluss auf eine Planung zu, mit welcher teilweise auf private Bedürfnisse der Teilnehmer Rücksicht genommen worden sei. Dass die Besichtigung dieser Stadt nicht am Wochenende geplant worden sei, habe als wesentlichen Grund offensichtlich die Absicht, den Teilnehmern die Möglichkeit zum Shopping zu eröffnen. Dass dafür auch an Wochenendtagen Weingüter besichtigt worden seien, könne daran nichts ändern. Reiseorganisator sei der Absolventenverein der betroffenen landwirtschaftlichen Fachschule gewesen; die Teilnehmer hätten zum großen Teil aus Absolventen dieser Schule bestanden. Zwei von neun Tagen Aufenthalt in den USA hätten der Besichtigung der Stadt San Franzisko gedient, ein halber Tag der Besichtigung von Los Angeles. Es seien im Übrigen auch Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinbaubetrieben und Weinkellereien durchaus geeignet, auch auf andere als in der spezifischen Fachrichtung beruflich interessierte Personen Anziehungskraft auszuüben; würden doch auch von österreichischen Winzern schon für private Urlauber in österreichischen Weinbaugebieten Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinbau- und Kellereibetrieben vermehrt angeboten. Die Aufenthaltsdauer in den Weinbau- und Kellereibetrieben stelle sich in folgender Weise dar:

Tag

Aufenthaltsdauer in Weingütern

Tagessumme

Sonntag, 31.1.1999

2,5 h, 1,5 h, 2 h

6 h

Montag, 1.2.1999

1,5 h, 2,5 h, 3,5 h

7,5 h

Dienstag, 2.2.199

2,5 h, 1,5 h, 1 h, 2,5 h

7,5 h

Mittwoch, 3.2.1999

1,5 h, 1,5 h

3 h

Donnerstag, 4.2.1999

 

0 h

Freitag, 5.2.1999

 

0 h

Samstag, 6.2.1999

4,5 h

4,5 h

Sonntag, 7.2.1999

1,5 h, 1,25 h, 2 h

4,75 h

Montag, 8.2.199

2 h, 2,5 h

4,5 h

 

Summe insgesamt

37,75 h

Aus dieser Aufstellung sei deutlich zu ersehen, dass eine Normalarbeitszeit von täglich 8 Stunden annähernd nur am 1. und am 2. Februar 1999 mit je 7,5 Stunden erreicht worden sei, wogegen die Aufenthaltsdauer in den Weingütern ansonsten erheblich unter einer solchen Normalarbeitszeit bleibe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Programm an drei Wochenendtagen Besichtigungen von kalifornischen Weinbau- und Kellereibetrieben durchgeführt worden seien, ergebe sich bei diesen sieben "Arbeitstagen" im Durchschnitt eine tägliche Aufenthaltsdauer in diesen Betrieben von 5,4 Stunden, was deutlich unter der Normalarbeitszeit liege. Lege man die gesamte Aufenthaltsdauer in Weingütern von 37,75 Stunden auf die Aufenthaltsdauer von neun Tagen in Kalifornien um, ergebe sich eine tägliche "Arbeitszeit" von nur mehr 4,2 Stunden. Auch wenn man die Aufenthaltsdauer in den Weinbau- und Kellereibetrieben als aus beruflichen Gründen erfolgt ansehen wollte, wäre diesfalls doch von einer Reise mit einem Mischprogramm auszugehen, was der Anerkennung der Kosten dieser Reise als Werbungskosten im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 entgegenstehen müsse. Die beabsichtigte Schaffung von Kontakten für künftige Praxisplätze von Schülern und Absolventen, der Charakter der Reise als Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit der Schule und die Eigenschaft der Weinpräsentation vor amerikanischen Weinjournalisten und Kellermeistern und Importeuren als kostengünstiger Marketinginitiative könne am Mischprogramm der Reiseveranstaltung und der hieraus resultierenden Untauglichkeit ihrer Kosten zur Anerkennung als Werbungskosten nichts ändern.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Werbungskosten sind nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 96/14/0055, vom 22. September 2000, 98/15/0111, vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, vom 16. Juli 1996, 92/14/0133, vom 24. November 1993, 92/15/0099, vom 17. November 1992, 92/14/0150, vom 20. Oktober 1992, 90/14/0266, und vom 18. März 1992, 91/14/0171, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.

Es hat der Verwaltungsgerichtshof in der angeführten Judikatur dementsprechend die Kosten solcher Reisen, mit denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen. Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche aus der angegebenen Judikatur etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, mit den dort angegeben weiteren Hinweisen).

Dass und inwiefern die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid an die in dessen Begründung auch wiedergegebenen Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu den Bedingungen einer ausnahmsweise möglichen Anerkennung der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten nicht gehalten hätte, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Die Frage der beruflichen Bedingtheit einer Reise ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu lösen ist, welcher der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegt, ob der Denkvorgang der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0055).

Dass das behördliche Verfahren nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Einen das Kalkül einer Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung erreichenden Fehler der behördlichen Beweiswürdigung aber zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass die langen Fahrtzeiten zu den einzelnen Weinbaubetrieben anstrengend gewesen sein mögen, ändert nichts an der im Reiseprogramm hervorgehobenen Attraktivität der betreffenden Reiserouten, auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar hingewiesen hat. Weshalb es von der belangten Behörde aber verfehlt gewesen sei, die Anreisezeiten zu den Weingütern mit den landschaftlich attraktiven Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen, wird vom Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Fachexkursion zu den Weinbaugebieten Kaliforniens mag für seine Tätigkeit als Lehrer an der landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft gewiss förderlich gewesen sein. Dies schließt nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen für die Lebensführung nicht aus, wenn es sich bei der betroffenen Exkursion um eine Reise mit Mischprogramm im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur handelte, was die belangte Behörde nach Maßgabe des unstrittig feststehenden Reiseprogramms aus den von ihr dargelegten Gründen unbedenklich feststellen durfte.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 28. März 2001

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130194.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Dokumentnummer

JWT_2000130194_20010328X00

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