Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer, der zuletzt als Leiter der Landesberufsschule für Kraftfahrzeugmechaniker und -elektriker sowie als pädagogischer Leiter des angeschlossenen Schülerheimes in S. verwendet worden war, steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.
Am 12. Jänner 1999 erging folgender Bescheid des Landesschulrates (im Folgenden: LSR) für Niederösterreich an den Beschwerdeführer:
"(...)
Betrifft
Versetzung in den Ruhestand gem. § 12 Abs. 1 LDG 1984 Gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, werden Sie mit Ablauf des 31.1.1999 in den Ruhestand versetzt.Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 Gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, werden Sie mit Ablauf des 31.1.1999 in den Ruhestand versetzt.
Bescheid
Es wird festgestellt, dass Ihnen gem. den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), ab 1.2.1999 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto S 44.020,20 gebührt.Es wird festgestellt, dass Ihnen gem. den Paragraphen 3 bis 7 und 62 b des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, (PG 1965), ab 1.2.1999 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto S 44.020,20 gebührt.
Begründung
(...)
Die Bemessung Ihres Ruhegenusses stellt sich daher wie folgt
dar:
Ruhegenussfähiger Monatsbezug nach dem Gehaltsgesetz 1956: |
Gehalt gem. § 55 der Verw.Gr. L2A2, Gehaltsstufe 17Gehalt gem. Paragraph 55, der Verw.Gr. L2A2, Gehaltsstufe 17 |
von monatlich .................................................................... | S 41.441,-- |
| |
Die Dienstzulage gem. § 57 Abs. 2 DZG I im Zusammenhalt mitDie Dienstzulage gem. Paragraph 57, Absatz 2, DZG römisch eins im Zusammenhalt mit |
§ 57 Abs. 7 monatlich ......................................................Paragraph 57, Absatz 7, monatlich ...................................................... | S 6.565,-- |
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Erhöhung gem. § 57 Abs. 4 40 v.H. monatlich ................Erhöhung gem. Paragraph 57, Absatz 4, 40 v.H. monatlich ................ | S 2.626,-- |
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Erhöhung gem. Schulleiterzulagenverordnung 1966 15 v.H. |
monatlich .................................................................... ....... | S 1.378,70 |
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Die Dienstzulage gem. § 59b Abs. 2 Ziff. 4Die Dienstzulage gem. Paragraph 59 b, Absatz 2, Ziff. 4 | |
im Zusammenhalt mit § 59a Abs. 6 monatlich ................im Zusammenhalt mit Paragraph 59 a, Absatz 6, monatlich ................ | S 616,-- |
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Die Dienstalterszulage gem. § 56 Abs. 1 monatlich ........Die Dienstalterszulage gem. Paragraph 56, Absatz eins, monatlich ........ | S 2.398,50 |
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Die Ruhegenussermittlungsgrundlage beträgt daher ........ | S 55.025,20 |
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Hievon beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage | |
80 v.H., d. s. monatlich ..................................................... | S 44.020,20 |
| |
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gem. § 6 Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gem. Paragraph 6
PG 1965 wie folgt zusammen:
(...)
Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 62b PG 1965 für die ruhegenussfähigeDer monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 62 b, PG 1965 für die ruhegenussfähige
Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 5 Monaten
für die ersten 10 Jahre 50 v.H. und erhöht sich
für weitere 28 Dienstjahre um je 2 v.H. und
für die restlichen 5 Dienstmonate um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, zusammen gerundet,
höchstens 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto S 44.020,20.
Die gem. § 12 PG 1965 für die Zeit vom 1.1.1980 bis 31.1.1989 und vom 1.9.1993 bis 31.1.1999 gebührende Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage § 60a (1) beträgt somit:Die gem. Paragraph 12, PG 1965 für die Zeit vom 1.1.1980 bis 31.1.1989 und vom 1.9.1993 bis 31.1.1999 gebührende Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage Paragraph 60 a, (1) beträgt somit:
für jedes der ersten 10 Dienstjahre 5 v.H.
für jedes der weiteren 4 Dienstjahre 2,5 v.H.
und für jedes weitere der 6 Dienstmonate 0,208 v.H. der Bemessungsgrundlage, die 80 v.H. der zuletzt bezogenen Aktivzulage von S 4.151,-- gem. § 60a (1) und (2)und für jedes weitere der 6 Dienstmonate 0,208 v.H. der Bemessungsgrundlage, die 80 v.H. der zuletzt bezogenen Aktivzulage von S 4.151,-- gem. Paragraph 60 a, (1) und (2)
i. d. Verwendungsgruppe L2a Zulagenstufe 1 GG 1956 beträgt, das sind S 3.320,80.
Zusammen (gerundet) 61,25 v.H. der Bemessungsgrundlage, somit
monatlich brutto S 2.034,--.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
(...)"
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 1999 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge den Ruhegenuss in der Höhe von S 44.020,20 und während einiger Monate die Ruhegenusszulage in der Höhe von S 2.034,--.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1999 berichtigte der LSR den Bescheid vom 12. Jänner 1999 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass die in der Begründung angeführte Zulage gemäß § 12 PG 1965 in der Höhe von S 2.034,-- nicht gebühre. Bei der in der Begründung des Bescheides vom 12. Jänner 1999 irrtümlich zuerkannten Zulage habe es sich lediglich um eine Entschädigung für eine außerhalb des öffentlich-rechtlichen Landeslehrer-Dienstverhältnisses liegende Tätigkeit gehandelt. Diese Entschädigung, für die kein besonderer Pensionsbeitrag einbehalten worden sei, sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gem. § 60a Abs. 1 GehG richte und der zehnmal jährlich (September bis Juni) gebühre. Der vom 1. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 entstandene Übergenuss werde nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheides in angemessenen Raten von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten.Mit Bescheid vom 16. Juni 1999 berichtigte der LSR den Bescheid vom 12. Jänner 1999 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass die in der Begründung angeführte Zulage gemäß Paragraph 12, PG 1965 in der Höhe von S 2.034,-- nicht gebühre. Bei der in der Begründung des Bescheides vom 12. Jänner 1999 irrtümlich zuerkannten Zulage habe es sich lediglich um eine Entschädigung für eine außerhalb des öffentlich-rechtlichen Landeslehrer-Dienstverhältnisses liegende Tätigkeit gehandelt. Diese Entschädigung, für die kein besonderer Pensionsbeitrag einbehalten worden sei, sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gem. Paragraph 60 a, Absatz eins, GehG richte und der zehnmal jährlich (September bis Juni) gebühre. Der vom 1. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 entstandene Übergenuss werde nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheides in angemessenen Raten von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Berufung an die belangte Behörde; er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Aufrechterhaltung der Zulage gemäß § 12 PG 1965 in der Höhe von S 2.034,--.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Berufung an die belangte Behörde; er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Aufrechterhaltung der Zulage gemäß Paragraph 12, PG 1965 in der Höhe von S 2.034,--.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2000 hob die belangte Behörde I.) den Berichtigungsbescheid vom 16. Juni 1999 ersatzlos auf und änderte II.) den Bescheid vom 12. Jänner 1999 gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 DVG dahingehend ab, dass der sich auf die Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG beziehende Teil der Bescheidbegründung zu entfallen habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2000 hob die belangte Behörde römisch eins.) den Berichtigungsbescheid vom 16. Juni 1999 ersatzlos auf und änderte römisch zwei.) den Bescheid vom 12. Jänner 1999 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG dahingehend ab, dass der sich auf die Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz eins, GehG beziehende Teil der Bescheidbegründung zu entfallen habe.
Zu Punkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die Heranziehung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als pädagogischer Leiter des Schülerheims für die Berechnung des Ruhegenusses unrichtig und auf ein Versehen der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen sei. Allerdings liege keinesfalls ein Schreib- oder Rechenfehler bzw. eine diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeit vor, die im Wege der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden könnte.Zu Punkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass die Heranziehung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als pädagogischer Leiter des Schülerheims für die Berechnung des Ruhegenusses unrichtig und auf ein Versehen der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen sei. Allerdings liege keinesfalls ein Schreib- oder Rechenfehler bzw. eine diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeit vor, die im Wege der Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG korrigiert werden könnte.
Zu Punkt II. führte die belangte Behörde aus, dass durch die lediglich in der Bescheidbegründung erfolgte Feststellung der Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG von monatlich S 2.034,-- kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Ruhegenusszulage begründet worden sei, weil sie im Spruch des Bescheides weder rechnerisch noch wörtlich aufscheine. Begründungselemente könnten einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen sei, nicht ersetzen. Aus diesem Grund sei für die oberste Dienstbehörde auch die grundsätzliche Anwendungsvoraussetzung des § 68 Abs. 2 AVG ("aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist") gegeben.Zu Punkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass durch die lediglich in der Bescheidbegründung erfolgte Feststellung der Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz eins, GehG von monatlich S 2.034,-- kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Ruhegenusszulage begründet worden sei, weil sie im Spruch des Bescheides weder rechnerisch noch wörtlich aufscheine. Begründungselemente könnten einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen sei, nicht ersetzen. Aus diesem Grund sei für die oberste Dienstbehörde auch die grundsätzliche Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ("aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist") gegeben.
Im Übrigen hätte aber auch eine Zuerkennung der gegenständlichen Ruhegenusszulage gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, weil § 52 Abs. 11 LDG 1984 eine Abgeltung der Leitung eines Schülerheimes an den Leiter einer Berufsschule lediglich in Form der Einrechnung in die Lehrverpflichtung vorsehe. Die Möglichkeit der Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer Dienstzulage gemäß § 60a GehG im Rahmen des Landeslehrer-Dienstverhältnisses bestehe nicht. Seitens des Dienstgebers sei allerdings dennoch eine Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer zusätzlichen Entgeltzahlung ("Entschädigung") im Wege eines selbständigen Dienstverhältnisses angestrebt worden; die entsprechenden Grundsätze seien in Richtlinien festgelegt worden. Aus diesen Richtlinien der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1980 ergebe sich unter anderem Folgendes: Die Entschädigung gebühre für eine Tätigkeit, die außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liege und sei daher zur Gänze vom Land Niederösterreich zu tragen; sie sei keine Nebengebühr im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes; ein Pensionsbeitrag werde nicht einbehalten; die Entschädigung sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG richte - die Zeitvorrückung in eine höhere Zulagenstufe finde nicht statt; die Entschädigung gebühre zehnmal jährlich (September bis Juni); die Anweisung erfolge auch im Verhinderungsfall, solange der Bestellte von seiner Funktion nicht abberufen worden sei.Im Übrigen hätte aber auch eine Zuerkennung der gegenständlichen Ruhegenusszulage gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, weil Paragraph 52, Absatz 11, LDG 1984 eine Abgeltung der Leitung eines Schülerheimes an den Leiter einer Berufsschule lediglich in Form der Einrechnung in die Lehrverpflichtung vorsehe. Die Möglichkeit der Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer Dienstzulage gemäß Paragraph 60 a, GehG im Rahmen des Landeslehrer-Dienstverhältnisses bestehe nicht. Seitens des Dienstgebers sei allerdings dennoch eine Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer zusätzlichen Entgeltzahlung ("Entschädigung") im Wege eines selbständigen Dienstverhältnisses angestrebt worden; die entsprechenden Grundsätze seien in Richtlinien festgelegt worden. Aus diesen Richtlinien der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1980 ergebe sich unter anderem Folgendes: Die Entschädigung gebühre für eine Tätigkeit, die außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liege und sei daher zur Gänze vom Land Niederösterreich zu tragen; sie sei keine Nebengebühr im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes; ein Pensionsbeitrag werde nicht einbehalten; die Entschädigung sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz eins, GehG richte - die Zeitvorrückung in eine höhere Zulagenstufe finde nicht statt; die Entschädigung gebühre zehnmal jährlich (September bis Juni); die Anweisung erfolge auch im Verhinderungsfall, solange der Bestellte von seiner Funktion nicht abberufen worden sei.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei daher die Begründung des rechtskräftigen Bescheides spruchgemäß abzuändern gewesen; die Lage des Beschwerdeführers sei dadurch auch nicht ungünstiger als durch den abgeänderten Bescheid gestaltet worden.
Gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen den Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenusszulage nach § 12 PG 1965 iVm § 60a GehG, in seinem Recht darauf, dass eine ihm nach diesen Bestimmungen bereits rechtskräftig bemessene Ruhegenusszulage nicht nachträglich ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen - insbesondere des § 68 Abs. 2 AVG - durch unrichtige Anwendung dieser Normen iVm § 52 Abs. 11 LDG 1984 entzogen werde, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenusszulage nach Paragraph 12, PG 1965 in Verbindung mit , Paragraph 60 a, GehG, in seinem Recht darauf, dass eine ihm nach diesen Bestimmungen bereits rechtskräftig bemessene Ruhegenusszulage nicht nachträglich ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen - insbesondere des Paragraph 68, Absatz 2, AVG - durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 11, LDG 1984 entzogen werde, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Das Zutreffen dieses Vorbringens setzt voraus, dass der LSR in seinem Bescheid vom 12. Jänner 1999 nicht bloß über die Ruhestandsversetzung und die Ruhegenussbemessung (auf der Grundlage der §§ 3 bis 7 und § 62b PG 1965), sondern auch über die Ruhegenusszulage (nach § 12 PG 1965) rechtsverbindlich abgesprochen hat.Das Zutreffen dieses Vorbringens setzt voraus, dass der LSR in seinem Bescheid vom 12. Jänner 1999 nicht bloß über die Ruhestandsversetzung und die Ruhegenussbemessung (auf der Grundlage der Paragraphen 3 bis 7 und Paragraph 62 b, PG 1965), sondern auch über die Ruhegenusszulage (nach Paragraph 12, PG 1965) rechtsverbindlich abgesprochen hat.
Für den Geltungsbereich des hier gemäß § 1 DVG anzuwendenden § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den §§ 59 und 60 AVG.Für den Geltungsbereich des hier gemäß Paragraph eins, DVG anzuwendenden Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den Paragraphen 59 und 60 AVG.
Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlichen vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlichen vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell vergleiche , die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 95/21/0894).
Die Ausführungen über die Ruhegenusszulage sind in dem mit der Bezeichnung "Begründung" überschriebenen Teil des Bescheides des LSR vom 12. Jänner 1999 enthalten. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass dieser Teil der Begründung im Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 erkennen lässt, dass diese Behörde eine weitere Ruhegenusszulage von S 2.034,-- monatlich für berechtigt erachtete, ohne dass dies im Spruch, soweit er die Ruhegenussbemessung betrifft, seinen Niederschlag fand. Hieraus kann er für seinen Standpunkt allerdings auf Grundlage der eben dargestellten Judikatur auch aus dem Gesichtspunkt der Zweifelhaftigkeit über den normativen Charakter dieser Ausführungen nichts gewinnen. Bloße - klar als solche dargestellte - Begründungselemente können nämlich einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen ist, keinesfalls ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0108 = Slg. Nr. 10818/A; weiters Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 577, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre in FN 377). Insgesamt stellte das dargestellte Bescheidelement damit als Begründungsteil ohne Bezug auf den normativen Spruch eine bloße (nicht normative) Mitteilung dar.Die Ausführungen über die Ruhegenusszulage sind in dem mit der Bezeichnung "Begründung" überschriebenen Teil des Bescheides des LSR vom 12. Jänner 1999 enthalten. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass dieser Teil der Begründung im Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 erkennen lässt, dass diese Behörde eine weitere Ruhegenusszulage von S 2.034,-- monatlich für berechtigt erachtete, ohne dass dies im Spruch, soweit er die Ruhegenussbemessung betrifft, seinen Niederschlag fand. Hieraus kann er für seinen Standpunkt allerdings auf Grundlage der eben dargestellten Judikatur auch aus dem Gesichtspunkt der Zweifelhaftigkeit über den normativen Charakter dieser Ausführungen nichts gewinnen. Bloße - klar als solche dargestellte - Begründungselemente können nämlich einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen ist, keinesfalls ersetzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0108 = Slg. Nr. 10818/A; weiters Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 577, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre in FN 377). Insgesamt stellte das dargestellte Bescheidelement damit als Begründungsteil ohne Bezug auf den normativen Spruch eine bloße (nicht normative) Mitteilung dar.
Unbeschadet sonst vorliegender Mängel des Spruches ist der Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 in seiner Gliederung zwischen Spruch einerseits und Begründung andererseits ausreichend klar, sodass auch hieraus keine Argumente für eine Ausweitung des normativ verbindlichen Abspruches auf einzelne Teile der Begründung gewonnen werden können (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0200, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0105, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides für zulässig erachtet. Eine derartige Auslegung kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen ließ. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches - wie dies im Beschwerdefall in Bezug auf die Ruhegenussbemessung (nach den §§ 3 bis 7 und § 62b PG 1965) zutrifft - nicht in Betracht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0310, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).Unbeschadet sonst vorliegender Mängel des Spruches ist der Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 in seiner Gliederung zwischen Spruch einerseits und Begründung andererseits ausreichend klar, sodass auch hieraus keine Argumente für eine Ausweitung des normativ verbindlichen Abspruches auf einzelne Teile der Begründung gewonnen werden können vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0200, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0105, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides für zulässig erachtet. Eine derartige Auslegung kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen ließ. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches - wie dies im Beschwerdefall in Bezug auf die Ruhegenussbemessung (nach den Paragraphen 3 bis 7 und Paragraph 62 b, PG 1965) zutrifft - nicht in Betracht vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0310, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Ebenso indizieren die eingangs dargestellten Rechtsschutzüberlegungen im vorliegenden Zusammenhang kein anderes Ergebnis, weil der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der Behörde (Nichtabspruch über einzelne Elemente des ihm seiner Ansicht nach gebührenden Ruhebezuges) nicht in der Möglichkeit zur effektiven Rechtsdurchsetzung gehindert war.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem späteren Berichtigungsbescheid des LSR vom 16. Juni 1999 argumentiert und daraus einen bescheidmäßigen Abspruch über die Ruhegenusszulage durch die frühere Entscheidung ableitet, übersieht er, dass dieser mit Punkt I. des - nur im Punkt II. mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde und daher dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Dazu kommt, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 90/05/0033, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Daraus folgt, dass die in der Beschwerde angeregte subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde - zudem bezogen auf einen nach der Bescheiderlassung (am 22. Jänner 1999) liegenden Zeitpunkt (16. Juni 1999) - ebenso wie die Auslegung nach der näher dargestellten subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt ist.Soweit der Beschwerdeführer mit dem späteren Berichtigungsbescheid des LSR vom 16. Juni 1999 argumentiert und daraus einen bescheidmäßigen Abspruch über die Ruhegenusszulage durch die frühere Entscheidung ableitet, übersieht er, dass dieser mit Punkt römisch eins. des - nur im Punkt römisch zwei. mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde und daher dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Dazu kommt, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6, und 7 ABGB - auszulegen ist vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 90/05/0033, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Daraus folgt, dass die in der Beschwerde angeregte subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde - zudem bezogen auf einen nach der Bescheiderlassung (am 22. Jänner 1999) liegenden Zeitpunkt (16. Juni 1999) - ebenso wie die Auslegung nach der näher dargestellten subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt ist.
Die bloße Abänderung der Begründung im Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 durch den angefochtenen Bescheid hat daher das als Beschwerdepunkt angeführte Recht auf Erhalt einer Ruhegenusszulage, über die bislang nicht abgesprochen wurde, ebenso wenig verletzt wie das Recht auf Durchführung des einer solchen Entscheidung vorangehenden Verfahrens (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 1951, Zl. 516/50 = Slg. Nr. 2010/A).Die bloße Abänderung der Begründung im Bescheid des LSR vom 12. Jänner 1999 durch den angefochtenen Bescheid hat daher das als Beschwerdepunkt angeführte Recht auf Erhalt einer Ruhegenusszulage, über die bislang nicht abgesprochen wurde, ebenso wenig verletzt wie das Recht auf Durchführung des einer solchen Entscheidung vorangehenden Verfahrens vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. März 1951, Zl. 516/50 = Slg. Nr. 2010/A).
Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG auf ein bloßes Element der Bescheidbegründung ohne eigene normative Wirkung entspricht zwar nicht dem Gesetz, weil Gegenstand der Abänderung nach dieser Bestimmung nur der Spruch eines Bescheides sein kann, nicht aber seine Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2000, Zl. 92/04/0154). Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen, weil der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, aus dem ihm alleine Rechte erwachsen konnten, unberührt geblieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 1951, Zl. 516/50 = Slg. 2010/A).Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf ein bloßes Element der Bescheidbegründung ohne eigene normative Wirkung entspricht zwar nicht dem Gesetz, weil Gegenstand der Abänderung nach dieser Bestimmung nur der Spruch eines Bescheides sein kann, nicht aber seine Begründung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2000, Zl. 92/04/0154). Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen, weil der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, aus dem ihm alleine Rechte erwachsen konnten, unberührt geblieben ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. März 1951, Zl. 516/50 = Slg. 2010/A).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass auch der angefochtene Bescheid zur Frage der Gebührlichkeit einer Ruhegenusszulage nach § 12 PG 1965 iVm § 60a Abs. 1 GehG keine normativ verbindliche Entscheidung enthält.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass auch der angefochtene Bescheid zur Frage der Gebührlichkeit einer Ruhegenusszulage nach Paragraph 12, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 60 a, Absatz eins, GehG keine normativ verbindliche Entscheidung enthält.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Jänner 2004