Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer übermittelte am 29. August 1997 per Post 14 Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und entrichtete gemäß § 14 TP 5 und 6 die Eingaben- und Beilagengebühr in Bundesstempelmarken. Diese Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am 1. September 1997 ein. Über Aufforderung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes entrichtete der Beschwerdeführer Bundesstempelmarken soweit, dass pro Beschwerde die gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, BGBl. I Nr. 88/1997, festgelegte Höhe von S 2.500,-- erreicht wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückerstattung der nachgezahlten Gebühren; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 14. April 1998 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erstatteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Nach Auffassung der belangten Behörde komme es bei der Frage, welche Gebührenbestimmung zur Anwendung gelange, auf das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof an. Die Neuregelung der Gebührenentrichtung sei am 1. September 1997 in Kraft getreten; es gehe nicht um die Einhaltung einer Frist, sodass § 33 Abs. 3 AVG nicht zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer übermittelte am 29. August 1997 per Post 14 Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und entrichtete gemäß Paragraph 14, TP 5 und 6 die Eingaben- und Beilagengebühr in Bundesstempelmarken. Diese Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am 1. September 1997 ein. Über Aufforderung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes entrichtete der Beschwerdeführer Bundesstempelmarken soweit, dass pro Beschwerde die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, festgelegte Höhe von S 2.500,-- erreicht wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückerstattung der nachgezahlten Gebühren; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 14. April 1998 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erstatteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Nach Auffassung der belangten Behörde komme es bei der Frage, welche Gebührenbestimmung zur Anwendung gelange, auf das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof an. Die Neuregelung der Gebührenentrichtung sei am 1. September 1997 in Kraft getreten; es gehe nicht um die Einhaltung einer Frist, sodass Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht zur Anwendung gelange.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung der Gebühren gemäß der zur Zeit der Einbringung der Beschwerde geltenden Rechtslage und auf Rückerstattung zufolge Nichtbestehens einer Abgabenschuld verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gebührengesetz 1957 wurde durch Art. III im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1997 geändert. Die Änderung des Gebührengesetzes trat am 1. September 1997 in Kraft; bis dahin lautete § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 wie folgt: Das Gebührengesetz 1957 wurde durch Artikel römisch drei, im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, geändert. Die Änderung des Gebührengesetzes trat am 1. September 1997 in Kraft; bis dahin lautete Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, wie folgt:
"Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hierfür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist; ..."
Dieser Gesetzeswortlaut erfuhr durch das BGBl. I Nr. 88/1997 folgende Änderung: Dieser Gesetzeswortlaut erfuhr durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, folgende Änderung:
"1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;'' "1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 oder des Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;''
Der gleichfalls am 1. September 1997 in Kraft getretene § 24 Abs. 3 VwGG (§ 73 VwGG) hat folgenden Wortlaut: Der gleichfalls am 1. September 1997 in Kraft getretene Paragraph 24, Absatz 3, VwGG (Paragraph 73, VwGG) hat folgenden Wortlaut:
"(3)Absatz 3,Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit Ausnahme des Paragraph 14, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Der neue § 24 Abs. 3 VwGG stellt wie schon § 11 Z. 1 GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage strittig, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt ist. Der neue Paragraph 24, Absatz 3, VwGG stellt wie schon Paragraph 11, Ziffer eins, GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage strittig, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer führt seinen Standpunkt, dass das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon mit der Abgabe an die Post erfüllt sei, eine Reihe von Belegstellen aus der Literatur an. Damit hat sich zuletzt Fellner im Kommentar zum Gebührengesetz, § 11 GebG, Ergänzung L, Jänner 1999, 2 L wie folgt auseinander gesetzt: Der Beschwerdeführer führt seinen Standpunkt, dass das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon mit der Abgabe an die Post erfüllt sei, eine Reihe von Belegstellen aus der Literatur an. Damit hat sich zuletzt Fellner im Kommentar zum Gebührengesetz, Paragraph 11, GebG, Ergänzung L, Jänner 1999, 2 L wie folgt auseinander gesetzt:
"In der Literatur wird für den Fall Übersendung einer Eingabe auf dem Postweg die Auffassung vertreten, dass die "Überreichung" bereits mit der Postaufgabe erfolgt ist. Soweit als Stütze für diese Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1976, Zlen 2131, 2340/75 (vgl. u.a. die Nachbemerkung Arnold im AnwBl. 1977, 310), herangezogen wird, ist - abgesehen davon, dass aus dem Erkenntnis der tatsächliche Sachverhalt nur undeutlich zu erkennen ist - darauf zu verweisen, dass die Aussage zu § 11 Z 1 GebG nur die Kostenentscheidung betrifft; da von einer Kostenentscheidung aber ohne Befassung eines verstärkten Senats abgegangen werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 VwGG), kann ihr keine Relevanz zugesprochen werden. Die aus § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO abgeleitete Auffassung, die Post sei gleichsam als verlängerter Arm der Stelle, an die die Eingabe gerichtet ist, zu verstehen (vgl. u.a. Frotz/Hügel/Popp, GebG, § 14 TP 6, 28 f), erscheint durch den Umstand, dass das staatliche Postmonopol de facto aufgegeben worden ist, obsolet. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass nach den Fristenregelungen des § 33 Abs 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in eine Frist eingerechnet werden, für die Auffassung, dass im Falle der Benutzung des Postweges die Überreichung der Eingabe erst mit dem tatsächlichen Einlangen der Eingabe bei der Behörde erfolgt ist. Hat nämlich der Gesetzgeber im § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO die Nichteinrechnung des Postenlaufes ausdrücklich bestimmt, so ist er offenkundig davon ausgegangen, dass die "Post" nicht der "verlängerte Arm" der Behörde ist, weil diese Bestimmung dann überflüssig wäre. Die Frage der Überreichung der Eingabe iSd § 11 Z. 1 GebG stellt sich aber keineswegs als Frage nach einer Frist dar, sodass die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO unanwendbar sind. Unter Überreichung einer Eingabe außerhalb einer bestehenden Frist ist aber notwendigerweise das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen (in diesem Sinne zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde Verwaltungsgerichtshof vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039 und z.B. vom 13. Dezember 1995, Zl. 93/13/0242)." "In der Literatur wird für den Fall Übersendung einer Eingabe auf dem Postweg die Auffassung vertreten, dass die "Überreichung" bereits mit der Postaufgabe erfolgt ist. Soweit als Stütze für diese Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1976, Zlen 2131, 2340/75 vergleiche u.a. die Nachbemerkung Arnold im AnwBl. 1977, 310), herangezogen wird, ist - abgesehen davon, dass aus dem Erkenntnis der tatsächliche Sachverhalt nur undeutlich zu erkennen ist - darauf zu verweisen, dass die Aussage zu Paragraph 11, Ziffer eins, GebG nur die Kostenentscheidung betrifft; da von einer Kostenentscheidung aber ohne Befassung eines verstärkten Senats abgegangen werden kann vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, VwGG), kann ihr keine Relevanz zugesprochen werden. Die aus Paragraph 33, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 108, Absatz 4, BAO abgeleitete Auffassung, die Post sei gleichsam als verlängerter Arm der Stelle, an die die Eingabe gerichtet ist, zu verstehen vergleiche u.a. Frotz/Hügel/Popp, GebG, Paragraph 14, TP 6, 28 f), erscheint durch den Umstand, dass das staatliche Postmonopol de facto aufgegeben worden ist, obsolet. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass nach den Fristenregelungen des Paragraph 33, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes in eine Frist eingerechnet werden, für die Auffassung, dass im Falle der Benutzung des Postweges die Überreichung der Eingabe erst mit dem tatsächlichen Einlangen der Eingabe bei der Behörde erfolgt ist. Hat nämlich der Gesetzgeber im Paragraph 33, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Nichteinrechnung des Postenlaufes ausdrücklich bestimmt, so ist er offenkundig davon ausgegangen, dass die "Post" nicht der "verlängerte Arm" der Behörde ist, weil diese Bestimmung dann überflüssig wäre. Die Frage der Überreichung der Eingabe iSd Paragraph 11, Ziffer eins, GebG stellt sich aber keineswegs als Frage nach einer Frist dar, sodass die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 3, AVG bzw. Paragraph 108, Absatz 4, BAO unanwendbar sind. Unter Überreichung einer Eingabe außerhalb einer bestehenden Frist ist aber notwendigerweise das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen (in diesem Sinne zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde Verwaltungsgerichtshof vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039 und z.B. vom 13. Dezember 1995, Zl. 93/13/0242)."
In den zuletzt zitierten hg. Beschlüssen ging es jeweils um Säumnisbeschwerden, die zurückgewiesen wurden; es wurde ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde nicht schon durch die Postaufgabe, sondern erst beim Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof "erhoben" im Sinne des Art. 132 B-VG. In den zuletzt zitierten hg. Beschlüssen ging es jeweils um Säumnisbeschwerden, die zurückgewiesen wurden; es wurde ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde nicht schon durch die Postaufgabe, sondern erst beim Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof "erhoben" im Sinne des Artikel 132, B-VG.
Der Beschwerdeführer versucht nun, das von ihm gewünschte Interpretationsergebnis aus dem Umstand abzuleiten, dass im § 27 VwGG bzw. Art. 132 B-VG vom "Erheben" der Beschwerde, im § 24 Abs. 3 VwGG aber von der "Überreichung" die Rede sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in BGBl. I Nr. 88/1997 folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Art. 132 B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Beschluss vom 14. August 1991 dargelegt hat auch hier: Der Beschwerdeführer versucht nun, das von ihm gewünschte Interpretationsergebnis aus dem Umstand abzuleiten, dass im Paragraph 27, VwGG bzw. Artikel 132, B-VG vom "Erheben" der Beschwerde, im Paragraph 24, Absatz 3, VwGG aber von der "Überreichung" die Rede sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Artikel 132, B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Beschluss vom 14. August 1991 dargelegt hat auch hier:
§ 33 AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des § 26 VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechwöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw. wodurch eine Beschwerde im Sinne des seinerzeitigen § 11 GebG oder des nunmehrigen § 24 Abs. 3 VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des § 33 Abs. 3 AVG nicht. Vielmehr musste gerade weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.Paragraph 33, AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des Paragraph 26, VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechwöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw. wodurch eine Beschwerde im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 11, GebG oder des nunmehrigen Paragraph 24, Absatz 3, VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht. Vielmehr musste gerade weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.
"Überreicht" wurden die hier gegenständlichen Beschwerdeschriften erst am 1. September 1997; ob sie fristgerecht überreicht worden sind, hat damit nichts zu tun; dies war allenfalls unter Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG zu beantworten. "Überreicht" wurden die hier gegenständlichen Beschwerdeschriften erst am 1. September 1997; ob sie fristgerecht überreicht worden sind, hat damit nichts zu tun; dies war allenfalls unter Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG zu beantworten.
Somit ließ schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Somit ließ schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 1999