Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0202

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der Mag. U in W, vertreten durch EXAMINA Revisions-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. in Wien römisch drei, Hainburger Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, vom 13. Juli 1999, Zl. RV/057-15/03/98, RV/074-15/03/98, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden im angefochtenen Bescheid Aufwendungen der Beschwerdeführerin, welche an einer Bundeshandelsakademie/-handelsschule die Fächer Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Wirtschaftsgeographie unterrichtet, für die Anschaffung von Büchern nicht als Werbungskosten anerkannt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Positionen:

"1994: A&M Verlag, Brockhaus Enzyklopädie                 1.544,40

       A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 4     1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Jahrbuch                       803,--

Gesamt                                                    3.891,80

1995:  A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 5     1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Enzyklopädie                 1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Personenlexikon              1.544,40

       Mayr, Geschichtslexikon                              460,--

       A&M Verlag, Brockhaus, Jahrbuch                      803,--

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 1                      1.544,40

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 2                      1.544,40

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 3                      1.544,40

       A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 7     1.544,40

       Österreichlexikon in 2 Bänden                      1.033,--

Gesamt                                                  13.106,80"

Auch ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Mitgliedsbeitrag zum Verein "Freunde der BHAK/HA" wurde im angefochtenen Bescheid zum Werbungskostenabzug nicht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Verweigerung des Werbungskostenabzuges für den Mitgliedsbeitrag zum Verein "Freunde der BHAK/HA" wird in der Beschwerde "angemerkt", dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin in Solidarität zur Schule sich der Mitgliedschaft zu diesem Verein nicht entziehen wolle, wobei im Sinne des allgemeinen Bildungsauftrages für Handelsakademien und Handelsschulen auch die Tätigkeit dieses Vereines schulbezogen sei und in einem engen Nahverhältnis zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auch als Kustodin stehe.

Soweit der angefochtene Bescheid damit auch in diesem Punkte als bekämpft betrachtet werden soll, zeigt dieses Vorbringen in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit der Versagung eines Werbungskostenabzugs für die Mitgliedsbeiträge zu diesem Verein auf. Liegen doch die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 mangels Eigenschaft des Vereines als Berufsverband oder Interessenvertretung evidentermaßen nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit die Beiträge zu diesem Verein der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen der Beschwerdeführer als Lehrerin dienen sollten.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt auf der Bekämpfung der Versagung des Werbungskostenabzuges für die von der Beschwerdeführerin angeschaffte Literatur, welche sie als Arbeitsmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 beurteilt wissen will. Die Beschwerdeführerin stellt unter Bezugnahme auf die von ihr unterrichteten Fächer an der Handelsakademie Bildungsziele, didaktische Grundsätze, schulische Vorgaben zu den Unterrichtsgegenständen, den Lehrplan, die Anforderungen und Rahmenbedingungen im praktischen Unterricht sowie den Kontext der Rahmenbedingungen des Unterrichtes zu den pädagogischen und didaktischen Zielen dar. Sie führt die Berufsbezogenheit des Werbungskostenbegriffes ins Treffen und vermeint, dass die betroffenen Werke der Literatur eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung als Arbeitsmittel indizierten. Der Zeiteinsatz der Beschwerdeführerin für schulische Vorbereitungen und Korrekturen von Übungen und Tests sei auch außerhalb der reinen Unterrichtszeit derart hoch, dass für private Vorlieben kaum Raum bleibe; hohe zeitliche Auslastungen im Rahmen der beruflichen Aufgaben lägen auch bei den übrigen Mitgliedern des Haushaltes der Beschwerdeführerin vor, sodass auch von dieser Seite kaum Möglichkeiten für private Nutzungen ihrer für Unterrichtszwecke aufgebauten privaten Bibliothek bestünden. Ein dem Aufteilungsverbot unterliegender Mischaufwand liege nicht vor, da von einer Abfolge getrennter beruflicher und privater Veranlassungen ausgegangen werden könne. Die starke berufliche Veranlassung lasse das Erscheinungsbild eines Handelns im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 vollkommen in den Hintergrund treten. Der Umstand, dass ein nicht abgrenzbarer Teil der Öffentlichkeit mit höherer Bildung ebenfalls allgemein bildende Interessen verfolge, könne die Tätigkeitsbezogenheit der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Arbeitsmittel nicht beeinflussen.

Die belangte Behörde hat die Verweigerung des Werbungskostenabzuges für die oben genannten Werke der Literatur - für eine Reihe anderer Werke war der Werbungskostenabzug im angefochtenen Bescheid in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides anerkannt worden - mit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 und dem daraus abzuleitenden Aufteilungsverbot begründet.

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Beschwerdeführerin sieht die Einordnung der von ihr getätigten Aufwendungen für Literatur unter die genannte Gesetzesbestimmung als verfehlt mit der Begründung an, dass wohl nicht angenommen werden könne, ihre berufliche Stellung als Lehrerin würde sie dazu nötigen, eine Fachbibliothek in der auf die Unterrichtserfordernisse zutreffenden Weise aufzubauen.

Mit dieser Argumentation sieht die Beschwerdeführerin am zweiten Halbsatz des Nebensatzes der genannten Gesetzesstelle vorbei, mit welchem Aufwendungen für die Lebensführung auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, ohne dass es unter diesem Gesichtspunkt auf die Bedeutung der Aufwendungen für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen ankäme.

Dass die Anschaffung der in Rede stehenden Literaturwerke für einen Lehrer an einer Handelsakademie mit den von der Beschwerdeführerin unterrichteten Fächern geeignet ist, die Tätigkeit des Lehrers in seinem Beruf zu fördern, ist unbestreitbar. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch gar nicht in Abrede gestellt, dass die betroffenen Aufwendungen von der Beschwerdeführerin zur Förderung ihrer Tätigkeit als Lehrerin erfolgt waren. Zu abzugsfähigen Werbungskosten wurden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden mussten.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 91/14/0231, und zur typisierenden Betrachtungsweise bei der Abgrenzung beruflichen Aufwandes von privatem Aufwand im anderen Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253, 0254). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, vom 25. Oktober 1994, 94/14/0014, vom 10. September 1998, 96/15/0198, vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, und die bei Doralt, EStG3, Paragraph 20, Tz 163, wiedergegebene Judikatur). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, findet sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 92/13/0205 (Netzkarte), und vom 27. Mai 1999, 98/15/0100 (Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsquellen), sind schon wegen der völligen Verschiedenheit der dort entschiedenen Fallkonstellationen vom Problemkreis der Aufwendungen für eine der Lebensführung zuzuordnende Literatur mit beruflicher Verwertbarkeit nicht geeignet, zur Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles einen Beitrag zu leisten.

Zu der in typisierender Betrachtungsweise der Lebensführung zuzuordnenden Literatur sind auch die oben wiedergegebenen Werke zu zählen, für deren Anschaffung die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Werbungskostenabzug versagt hat.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130202.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1999130202_19991124X00

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