Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7897 F/2004

Geschäftszahl

99/13/0187

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §276;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL. M., über die Beschwerde des B in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 30. Juni 1999, Zl RV/284-15/15/95, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reichte für das Jahr 1992 eine Einkommensteuererklärung ein. In einer Beilage zu dieser Erklärung ersuchte der Beschwerdeführer bezüglich der "Berechnung der Werbungskosten die Erledigung für 1988" abzuwarten.

In seiner Berufung gegen den vom Finanzamt in der Folge gemäß Paragraph 200, Absatz eins, EStG 1988 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1992 wandte der Beschwerdeführer ein, das Finanzamt habe "entgegen seinen Anträgen" keinerlei Werbungskosten berücksichtigt. Er beantragte, in einem vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1992 "zumindest die unstrittigen Werbungskosten zu berücksichtigen".

In einem Ergänzungsersuchen fragte das Finanzamt an, welche Werbungskosten "wurden unter Berücksichtigung der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.1993 betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Funktionsgebühren geltend gemacht? (Vorlage der Belege)". In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung, in welcher Werbungskosten für 1992 im Ausmaß von über 200.000,-- S angeführt werden. "Insoweit leider auf Grund der Übersiedlung Belege verloren gegangen sind", ersuchte der Beschwerdeführer "um die Möglichkeit der Glaubhaftmachung".

Nach einem umfangreichen Vorhaltsverfahren gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und erklärte den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für endgültig. Soweit geltend gemachte Werbungskosten nicht anerkannt wurden, begründete die belangte Behörde dies entweder mit Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmängeln oder damit, dass die entsprechenden Aufwendungen unter ein Abzugsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 fielen. Hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer wies die belangte Behörde wie schon für das Jahr 1991 darauf hin, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Personalvertreter um eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit handle, weshalb sie zu keinen Werbungskosten führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid mit dem angeführten Bescheid zu Unrecht für endgültig erklärt, ist verfehlt. In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer solchen Endgültigerklärung durch die Berufungsbehörde mit ausführlicher Begründung für zulässig erklärt. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in einer solchen Vorgangsweise ebensowenig zu erkennen wie in der Vorgangsweise, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die im Schrifttum vergleiche , Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.

Auch die in der Beschwerde angeführte Abfolge der Zustellung von Berufungsentscheidungen, die nach dem Beschwerdevorbringen dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, nach Erlassung des "Bescheides betreffend 1991" in Bezug auf das Jahr 1992 "irgend einen wirksamen Verfahrensschritt" vorzunehmen, ist schon deshalb nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, weil es sich bei Einkommensteuerbescheiden für verschiedene Jahre um völlig eigenständige Bescheide handelt. Es wäre daher die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im jeweiligen Verfahren (unabhängig von anderen Verfahren) den gesamten Sachverhalt in einer Weise offen zu legen, die es der Behörde ermöglichte, das allfällige Zutreffen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten zu erkennen. Dies ist aber dadurch, dass der Beschwerdeführer auch in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf hinwies, dass er die geltend gemachten Werbungskosten infolge Verlustes der Belege zum Großteil nicht nachweisen könne und sie lediglich geschätzt habe, nicht geschehen.

Begründet ist im Ergebnis hingegen auch im Beschwerdefall die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit Rechtswidrigkeit belastet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/13/0174, verwiesen.

Da sich der angefochtene Bescheid daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 21. Jänner 2004

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130187.X00

Im RIS seit

18.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JWT_1999130187_20040121X00

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