Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0165

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs7;
EStG 1988 §83 Abs1;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 83 heute
  2. EStG 1988 § 83 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. EStG 1988 § 83 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. EStG 1988 § 83 gültig von 16.02.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. EStG 1988 § 83 gültig von 01.12.1993 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 83 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 83 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der römisch fünf & P Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien römisch fünf, Hamburgerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juni 1999, GZ RV/248-16/16/99, betreffend Lohnsteuer 1990 - 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden GmbH, die offenkundig eine Werbeagentur betreibt, wurde hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 eine Lohnsteuerprüfung vorgenommen, die laut Prüfungsbericht am 26. Jänner 1993 (richtig wohl: 1994) abgeschlossen worden ist. Dem Prüfungsbericht ist zu entnehmen, dass die an verschiedene Dienstnehmer in den Jahren 1990 bis 1992 ausbezahlten Prämien für Verbesserungsvorschläge nach Auffassung des Prüfungsorgans nicht der begünstigten Besteuerung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 zu unterziehen waren.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten, die eine systematische Ordnung nicht erkennen lassen, erliegen handschriftliche Berechnungsblätter, denen entnommen werden kann, dass zwei aus den Akten namentlich nicht identifizierbare Geschäftsführer 1990 und 1991 je S 90.000,-- und 1992 je S 120.000,-- als Prämien erhalten haben. Weitere sieben Arbeitnehmer erhielten allein im Jahre 1991 Prämien unterschiedlicher Höhe in Beträgen zwischen S 10.204,-- und S 26.595,--. Die Dienstnehmerin Gerda E. erhielt (neben den Geschäftsführern als einzige) auch 1992 eine Prämie in Höhe von S 75.014,--.

In den Akten erliegt weiters die Kopie einer von Organen der Wiener Gebietskrankenkasse mit einem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 15. Juni 1992 über Geldleistungen an bestimmte namentlich angeführte Dienstnehmer. Die mit diesen Leistungen abgegoltenen Arbeiten würden über den normalen Tätigkeitsbereich hinausgehen. Sie seien nicht vom Dienstgeber angeordnet worden, sondern würden auf die Initiative der Dienstnehmer zurückgehen. Im Wesentlichen würden Werbeideen und andere Einfälle von Mitarbeitern erfasst, das geeignete EDV-System erstellt und eine Datenbank errichtet. Die jeweiligen Vorgänge seien mittels eigens entwickelten Formularen aufgelistet und vorbereitet worden.

Auf von der Beschwerdeführerin offenbar für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger abgefassten Mitteilungen wurde die (mit Prämien honorierte) Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer folgendermaßen beschrieben:

Gerda E. ("Sekretärin"): "Vorschläge und Durchführung einer effizienten internen Abwicklung im Bereich der Administration", "Einführung einer internen Kostenrechnung"

Rudi E.: "Erstellung eines neuen/wirtschaftlichen Abrechnungsprogrammes für das Belichtungsstudio"

Herbert G ("Computer-Grafiker"): "Errichtung eines Zentralarchives aller bisher gespeicherten kreativen Arbeiten"

Brigitte E ("Werbeassistentin"): "Aufbau eines Abrechnungs-Systems"

Rainer F. ("Creativ Director"), Peter S. (Grafiker), Barbara B (Grafikerin): "Einführung eines auf römisch fünf. abgestimmten Kundenprofils"

Auf einen entsprechenden Vorhalt des Prüfers wurde in einer Eingabe vom 20. Jänner 1994 unter der Überschrift "Aufbau einer eigenen professionellen Litho-Produktion im Haus" ausgeführt, der Grundgedanke, (1990) eine eigene Litho-Produktion einzuführen, habe aus der Überlegung resultiert, die Fremdkosten der Filmbelichtungen und Vierfarb-Litho-Produktion zu vermeiden. Dazu habe eine neue Organisation und ein Ablaufplan erstellt werden müssen. Im Jahre 1991 habe es durch den Kauf eines der ersten in Österreich installierten Canon Farbkopierers mit Postscriptanbindung erhebliche Schwierigkeiten gegeben. Es habe eine eigene Postscripttreibersoftware entwickelt werden müssen. Im Jahre 1992 hätten Utilities entwickelt werden müssen, wodurch RGB-Daten von der Paintbox in die CMYK-Daten für die Druckvorbereitung konvertiert werden konnten.

Der Prüfer behandelte die Prämien als laufenden Bezug. Gegen den hierauf ergangenen Bescheid über die Haftung der Beschwerdeführerin für Lohnsteuer in Höhe von S 337.841,-- wurde Berufung erhoben. In der Begründung der Berufung wurde ausgeführt, den Verbesserungsvorschlag stelle die Lösung des Bedarfs an Synergieeffekten und Modellen zur Straffung und Verbesserung der Effektivität der Arbeitsabläufe dar. Der Kern der Verbesserungsvorschläge liege in der intellektuellen Auseinandersetzung mit der Materie und dem Lösungsansatz, der eine entsprechende Umsatzsteigerung habe bewirken können. Die Invention neuer und Intensivierung bestehender Arbeitsabläufe stelle die Verbesserung dar. Diese Verbesserungen seien nicht bedingt durch ihre technische Umsetzung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Prämien seien in erster Linie für Verbesserungsvorschläge gewährt worden, die die Erweiterung des Unternehmens durch die Anschaffung neuer Geräte mit der Integrierung in ein bestehendes Computersystem zum Gegenstand gehabt hätten. Es seien keine konkreten Nachweise erbracht worden, wie etwa ein belohnungswürdiger Verbesserungsvorschlag beim Aufbau einer eigenen Litho-Produktion gegeben sein soll. Die Verbesserungsvorschläge seien Selbstverständlichkeiten im jeweiligen Aufgabenbereich des Vorschlagenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Familienbesteuerungsgesetz 1992 sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 EStG 1988 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit den Steuersätzen des Absatz 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1988 Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1996, Zl. 96/14/0170, und vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0212).

Im Beschwerdefall erhielten Prämien, für die die in Rede stehende Tarifbegünstigung begehrt wird, in der Regel die beiden namentlich von den Streitparteien nicht näher bezeichneten Geschäftsführer (deren Dienstnehmereigenschaft nicht in Streit steht). Darüberhinaus erhielt lediglich die "Sekretärin" Gerda E. 1991 und 1992 eine solche Prämie (1992 einen immerhin namhaften Betrag), während die weiteren sechs Arbeitnehmer nur 1991 derartige Prämien erhielten.

Das im Verwaltungsverfahren gegenüber den Abgabenbehörden erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass ihr Unternehmen in den Streitjahren - wie die von ihr ins Treffen geführte Umsatzentwicklung zeigt - entsprechend expandierte und dabei die Geschäftstätigkeit dem Grunde nach ausgeweitet worden ist. Anschaffungen verschiedener im Bereich der Druckgrafik erforderlicher Geräte sowie die Entwicklung entsprechender Software waren die Folge dieser Geschäftsausweitung.

Dieses Vorbringen geht dabei schon aus folgenden Gründen ins Leere, wobei vorauszuschicken ist, dass es demjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, obliegt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/13/0110):

Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 ist beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Daraus folgt, dass die steuerrechtliche Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 7, EStG nur für Prämien in Betracht kommen, die dem jeweiligen Arbeitnehmer auf Grund der von ihm persönlich gemachten Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Die Beschwerdeführerin hat aber im gesamten Verfahren darüber keine Behauptungen aufgestellt, welcher Arbeitnehmer welche konkreten Verbesserungsvorschläge im Unternehmen tatsächlich gemacht hat. Insbesondere wurde nicht angegeben, welcher der beiden Geschäftsführer solche konkreten Vorschläge gemacht hat. Die allgemein gehaltenen Ausführungen über die im Zusammenhang mit der Ausweitung des unternehmerischen Engagements gestandenen Tätigkeiten, die keine Aussage darüber enthalten, von wem die beschriebenen Tätigkeiten ausgeführt worden sind, können eine personenbezogene Darstellung von dem Dienstgeber gegenüber gemachten Verbesserungsvorschlägen nicht ersetzen.

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0212, davon ausgegangen, dass es nicht über die Dienstpflichten des als Dienstnehmer beschäftigten Geschäftsführers hinausgeht, wenn er eine Verbesserung von erworbener Software aus Kostengründen selbst vornimmt, ist doch ein Geschäftsführer zur Wahrnehmung von Einsparungsmöglichkeiten jeglicher Art verpflichtet. Nichts anderes kann für die in der Eingabe vom 20. Jänner 1994 allgemein beschriebenen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit gelten.

Auch die - im Übrigen nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber im Abgabenverfahren - gemachten Angaben über die Tätigkeiten der weiteren Arbeitnehmer lassen nicht erkennen, dass es sich dabei um Sonderleistungen gehandelt hat, die über die Dienstpflichten dieser Arbeitnehmer hinausgegangen sind.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass die belangte Behörde entgegen ihrem Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt hat, in der diejenigen Personen, die für die Verbesserungsvorschläge verantwortlich gewesen seien, hätten einvernommen werden können. Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin, in der Berufung alles auszuführen, was in einer mündlichen Verhandlung näher hätte erläutert werden können. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass eine mündliche Verhandlung über eine Berufung im Sinne des Paragraph 284, BAO nur in den Fällen stattfinden kann, in denen gemäß Paragraph 260, Absatz 2, BAO dem Berufungssenat die Entscheidung über die Berufung obliegt. Berufungen gegen Haftungsbescheide in Lohnsteuersachen sind aber in der taxativen Aufzählung des Paragraph 260, Absatz 2, BAO nicht enthalten. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Vernehmung der Dienstnehmer gestellt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 26. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130165.X00

Im RIS seit

14.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1999130165_20000926X00

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