Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7728 F/2002

Geschäftszahl

99/13/0001

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P in R, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Röntgengasse 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. November 1998, Zl. RV/0695-08/04/98, betreffend Einkommensteuer 1997 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter der Verkehrsabteilung - Außenstelle Oberwart, machte im Rahmen einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 Reisekosten im Gesamtbetrag von 57.900 S unter Anschluss einer Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen geltend. In dieser Zusammenstellung scheinen 167 Reisebewegungen an ebenso vielen Tagen unter Angabe des jeweiligen Zielortes und Einsatzes (wie z.B. Laserkontrolle, technische Kontrolle, Alkomatkontrolle, etc) auf.

Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Reiseaufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Außendienst sei als erwiesen anzunehmen, dass diesem die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten so weit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten könnten daher nicht berücksichtigt werden.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer, gestützt auf die auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1997 geänderten Lohnsteuerrichtlinien 1992 ein, ein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liege vor, wenn die Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich (zB Einsatzfahrten im Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens etc) ähnlich einer Patrouillentätigkeit (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101), ausgeführt werde. Der Einsatzbereich des Beschwerdeführers sei nicht auf einzelne Bezirke oder Regionen beschränkt, sondern umfasse "ausdrücklich das gesamte Bundesland Burgenland sowie auch das gesamte Bundesgebiet (Transportbegleitungen wie zB Salzburg, Italien, etc)". Wie aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen hervorgehe, handle es sich bei dem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende, sondern um "wieder wechselnde" Einsatzorte. Auch in zeitlicher Hinsicht könne nicht von immer wiederkehrenden Einsatzorten gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse. Die Argumentation, dass als erwiesen anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Außendienst die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten bekannt seien, könne daher nicht zutreffen. Sie würde nämlich bedeuten, dass der Beschwerdeführer in allen Orten und zu jeder Tages- und Nachtzeit im gesamten Burgenland und auch bei darüber hinausgehenden Fahrten (zB Wien) die günstigste Verpflegungsmöglichkeit kenne. Der Erlass spreche ausdrücklich von einem bestimmten Ort bzw Gebiet, damit könne aber keinesfalls ein Bundesland oder das gesamte Bundesgebiet gemeint sein, weil ansonsten Diäten nie zustehen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung habe es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, nicht als rechtswidrig erachtet, dass der Sprengel mehrerer Bezirksgerichte als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Beamten der Staatsanwaltschaft angesehen werde. Dieser Gedanke sei auf den gegenständlichen Berufungsfall mit der Maßgabe anwendbar, dass anstelle der in der Entscheidung herangezogenen Sprengel der Bezirksgerichte die vom Beschwerdeführer angefahrenen Orte treten. Der von der belangten Behörde aus der "grafischen Auswertung" gezogene Schluss, dass es sich dabei um das Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf handle, sei der Behörde auf Anfrage bestätigt worden. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretene Meinung, sein Einsatzbereich erstrecke sich auf das gesamte Burgenland sowie auch auf das gesamte Bundesgebiet, sei "ungenau" und resultiere aus der Unkenntnis der Organisation der Landesgendarmeriekommandos, der zufolge die Verkehrsabteilung als solche für das Gebiet des gesamten Bundeslandes und die Außenstelle Oberwart für das Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf zuständig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972 bzw 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Zutreffend hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft die Ansicht der damals belangten Behörde bestätigt hat, dass bei den besuchten Orten mehrerer Bezirksgerichtssprengel in Anbetracht der in einer Aufstellung der Reisebewegungen aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte sowie hinsichtlich der in den betreffenden Gerichtssprengeln liegenden Orte, an denen Ortsaugenscheinsverhandlungen durchgeführt wurden, von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereisten Gebiete von der gleichen Vertrautheit ausgegangen, wobei sie auf Grund der Auswertung der vorgelegten Aufstellung über die Reisebewegungen zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer bereisten Gebieten um den Bereich der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es "teilweise" zutreffe, dass er das so umschriebene Gebiet bereist habe, aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen gehe aber hervor, dass es sich bei seinem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende "Tätigkeitsorte", auch nicht um eine bestimmte Wegstrecke, sondern um immer wieder wechselnde "Einsatzgebiete (regional und zeitlich)" gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Einsatzgebiete seien keine immer wiederkehrenden "Tätigkeitsorte", in der von ihm vorgelegten Aufstellung der Reisebewegungen keine Deckung findet, weil darin jeweils die (größtenteils auch mehrfach aufgesuchten) Zielorte, an welchen die als Einsatz umschriebenen Laser-, Radar-, Alkomat- und Gewichtskontrollen durchgeführt wurden, ausdrücklich angeführt sind, ändert auch der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, nichts an der entscheidenden, vom Beschwerdeführer aber nicht bestrittenen Vertrautheit des Beschwerdeführers mit diesen Gebieten.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich nicht um "immer wiederkehrende" Tätigkeitsorte, sondern um "immer wieder wechselnde" Einsatzgebiete gehandelt habe, ist - abgesehen davon, dass die Zielorte größtenteils auch mehrfach angefahren wurden - darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war. Die belangte Behörde ist auch nicht von einer Patrouillentätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des hg Erkenntnisses vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die belangte Behörde mit dem in der Beschwerde erwähnten, schon in der Berufung zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (der für den Verwaltungsgerichtshof überdies keine bindende Rechtsquelle darstellt) nicht in Widerspruch, weil es sich bei dem von der belangten Behörde umschriebenen Gebiet durchaus um einen lokal eingegrenzten Bereich handelt. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, welche der in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellung enthaltenen Zielorte außerhalb der von der belangten Behörde angeführten Region (etwa - wie in der Berufung erwähnt - in Salzburg) gelegen gewesen wären. Das Vorbringen, die Argumentation der belangten Behörde würde bedeuten, dass "alle Abgabepflichtigen in allen Orten zu jeder Tages- und Nachtzeit im gesamten Burgenland und auch bei darüber hinausgehenden Fahrten (zB Wien) die günstigste Verpflegungsmöglichkeit kennen", ist daher weder in Bezug auf den Beschwerdeführer noch auf "alle Abgabepflichtigen" verständlich.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch in "zeitlicher" Hinsicht könne nicht von wiederkehrenden Einsatz"orten" gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse und ein Mehraufwand allein schon dadurch gegeben sei, dass die Tätigkeit oft bis zwei Uhr morgens ausgeübt werde und in diesem Fall nicht dort die Verpflegung eingenommen werden könne, wo dies am günstigsten möglich sei, sondern wo überhaupt noch eine Möglichkeit dazu bestehe, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Vorbringen ist nämlich nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer selbst in diesem Fall die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen - Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Verwaltungsverfahren weder behauptet, dass länger geöffnete Lokale ausnahmslos teurer sind, noch Beweise für eine solche Behauptung angeboten. Soweit in bestimmten Nachtstunden Verpflegungsmöglichkeiten überhaupt fehlen, entfällt zwangsläufig jeder Verpflegungsmehraufwand.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 26. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X00

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1999130001_20020626X00

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