Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/17/0296

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/17/0296

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Dr. römisch fünf, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 1998, Zl. UVS-05/K/41/00380/98, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantwortete eine an eine GmbH, deren Geschäftsführer er war, gerichtete Lenkererhebung nach Paragraph eins a, Wiener Parkometergesetz betreffend den 13. Juni 1997 mit der Bekanntgabe des Namens sowie der Adresse des Lenkers. Erhebungen der Behörde ergaben, daß diese Person an der angegebenen Adresse nicht gemeldet war.

Nach ergangener Strafverfügung rechtfertigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 1998, er habe seinerzeit die gewünschte Auskunft rechtzeitig und richtig erteilt. Der von ihm angegebene Lenker sei sowohl zu dem in der Anfrage umschriebenen Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen; daß er nunmehr seinen Wohnort gewechselt habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt geworden. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer noch eine frühere Anschrift des Lenkers bekannt.

Mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen zu haben, weil die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Er habe dadurch Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, daß im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, des Wiener Parkometergesetzes hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.

Damit wird aber nur eine Schuldvermutung (betreffend die subjektive Tatseite) begründet, nicht aber die Vermutung eines gesetzwidrigen Verhaltens (objektive Tatseite). Dieses ist von der Behörde nachzuweisen, den Beschwerdeführer trifft insoweit nur eine Mitwirkungspflicht.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich.

Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers muß aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0129, mwN).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 10. Juni 1998 ausgeführt, daß der von ihm bekannt gegebene Lenker an der gleichfalls bekannt gegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung und der Lenkerauskunft sehr wohl gewohnt habe, da er von dieser Anschrift mehrmals abgeholt worden sei. Ob er dort auch gemeldet gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, der von ihm bekannt gegebene Lenker sei nach Erteilen der Lenkerauskunft (offensichtlich) verzogen. Damit hat der Beschwerdeführer bereits die Verwirklichung der objektiven Seite der Tat schlüssig bestritten. Die Anschrift - dabei handelt es sich um die im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - ist nämlich im Sinne des Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes auch dann der Behörde gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich an ihr wohnt. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nachzuweisen, daß die Anschrift in diesem Sinne unrichtig war. Durch Fehlen einer polizeilichen Meldung allein ist dies nicht erwiesen, handelt es sich bei der Meldung doch nur um ein Indiz.

Unbestritten ist, daß der als Lenker bekannt gegebene in Wien weder an der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Anschrift noch sonst gemeldet war. Unbestritten bleibt in der Beschwerde auch, daß der Beschwerdeführer nie etwa Einsicht in einen Meldezettel des Lenkers nahm oder dies begehrte.

Die belangte Behörde ist - grundsätzlich zu Recht - davon ausgegangen, daß im Beschwerdefall eine Kontrolle der Anschrift durch die Vorlage eines Meldezettels dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre; hätte der Lenker diesen nicht vorweisen können, wäre der Beschwerdeführer zu besonderer Sorgfalt und allenfalls weiteren (zumutbaren) Erhebungen gehalten gewesen. Dessen ungeachtet aber war der Beschwerdeführer verpflichtet, die ihm bekannte zutreffende Anschrift des Lenkers bekannt zu geben, gleichgültig, ob der Lenker an dieser gemeldet war oder - allenfalls unter Verstoß gegen die Vorschriften des Meldegesetzes - nicht. Der Beschwerdeführer bringt nun zu seiner Entlastung aber vor, daß er die ihm bekannte und auch zutreffende Anschrift des Lenkers mitgeteilt habe. Er verweist auf die Möglichkeit, daß der Lenker von dort - nach Erteilung der Auskunft durch den Beschwerdeführer - verzogen sei. Die belangte Behörde hat nun allein aus der Tatsache, daß ein Schreiben an den Lenker von der Post mit dem Postvermerk "unbekannt" und "Adresse ungenügend" zurückgestellt wurde und der Lenker auch sonst in Wien nicht aufrecht gemeldet war, geschlossen, daß die in der Lenkerauskunft getätigten Angaben zur Adresse des namhaft gemachten Lenkers unrichtig gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber nicht die Annahme der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall aus dem Hinweis, daß der Empfänger zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung an ihn "unbekannt" war, im Hinblick auf die konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden durfte, daß sich der Empfänger nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt an der angeführten Anschrift aufgehalten hat.

Eine Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers - etwa durch eine Vernehmung des Lenkers und eine nähere Befragung des Postzustellers - wäre im Beschwerdefall erforderlich gewesen. Daß der Lenker mit den der Behörde zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätte ausgeforscht werden können, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, war der Lenker doch in Draßmarkt an näher bezeichneter Anschrift bis 1/2 Jahr vor dem 27. Mai 1998 wohnhaft (und aufrecht gemeldet). Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß sein jetziger Aufenthalt nicht dort durch Ermittlungen, die über einen Telefonanruf beim Gemeindeamt hinausgehen, hätte festgestellt werden können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der vorgesehene Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand nur S 12.500,-- beträgt und in diesem überdies die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 25. Jänner 1999

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1998170296_19990125X00

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