Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/16/0391

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0391

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Index

E1N;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2 Art2;
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §137;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
ZollG 1988;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 137 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 137 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.1976 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 83 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 83 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 57, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. Oktober 1998, Zl. ZRV 146/1-3/1998, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte als Anmelder am 28. April 1988 beim Zollamt Braunau die Abfertigung eines ("Unfall"- ) PKW der Marke Mercedes 230 E, Baujahr 1986, zum freien Verkehr, gab in der Anmeldung den im beigelegten Kaufvertrag vom 23. April 1988 festgehaltenen Kaufpreis von DM 8.900,-- als Wert frei Grenze an und bezahlte den festgesetzten Abgabenbetrag von S 20.211,40 bar.

Mit Bescheid vom 26. März 1998 schrieb das Hauptzollamt Linz dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, i.V.m.

Paragraph 3, Absatz 2, ZollG 1988 die kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) von S 34.312,-- samt Säumniszuschlag von S 686,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer Verjährung der Abgabenschuld ein und brachte überdies vor, die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage sei unrealistisch.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und schrieb dem Beschwerdeführer die Abgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) von S 25.958,-- vor. Die Vorschreibung des Zolls und des Säumniszuschlages entfalle wegen Eintritts der Verjährung und der AF-Beitrag wegen Paragraph 7 a, AF-Beitragsgesetz. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Ermittlungen hätten ergeben, der österreichische Käufer hätte für den PKW S 190.000,-- inklusive Eingangsabgaben an den Beschwerdeführer bezahlt. Anlässlich der Verzollung des PKWs beim Zollamt Braunau sei ein zu geringer Zollwert erklärt und damit der Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1988 erfüllt worden. Wegen Fehlens sonstiger Anhaltspunkte sei die Schätzung der Bemessungsgrundlage auf Grund des vom Käufer bekannt gegebenen Kaufpreises einschließlich der Eingangsabgaben erfolgt und der daraus errechnete Zollwert von S 112.243,34 sei der Abgabenbemessung zugrunde gelegt worden. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, ZollR-DG betrage bei hinterzogenen Eingangsabgaben die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die kraft Gesetzes entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld beruhe auf einer Hinterziehung, sodass die Verjährung für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem angefochtenen Bescheid am 26. März 1998 (Zustellung am 30. März 1998) noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach die "Bemessungsgrundlage von S 190.000,-- völlig unrealistisch" sei, weil der Zeitwert des PKWs im Jänner 1989 DM 21.000,--, der Schaden laut Versicherung nicht ganz DM 30.000,-- und für den beschädigten PKW von der Versicherung bloß ein Restwert von DM 1.500,-- angegeben worden sei, wurde von der belangten Behörde verworfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer und von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, die Annahme einer Hinterziehung sei unzulässig, solange diese nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder Urteil festgestellt worden sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Für vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entstandene Eingangsabgabenschuldigkeiten blieben mit den Rechtsvorschriften des ZollG 1988 auch die damaligen Verjährungsfristen anwendbar vergleiche hg. Erkenntnisse vom 28. September 1988, Zl. 98/16/0018, und vom heutigen Tag, Zl. 96/16/0073). Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das ZollR-DG regle nicht nur die Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich, sondern auch die Verjährungsfristen für die vor dem Beitritt entstandenen Abgabenschuldigkeiten verletzt den Beschwerdeführer im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten. In beiden Fällen beträgt nämlich die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangsabgabenschuldigkeiten zehn Jahre (nach Paragraph 74, Absatz 2, ZollR-DG sogar vom Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuldigkeit an gerechnet) und diese war bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht verstrichen.

Ob eine Abgabe gemäß Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist somit für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebenso wenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 15 zu Paragraph 207,, mit angeführter Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer ist somit nicht im Recht, wenn er die Ansicht vertritt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nur dann zum Tragen komme, wenn die Hinterziehung durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder Urteil festgestellt worden wäre. Die belangte Behörde konnte auf Grund des gegebenen Sachverhaltes bei der Abgabenfestsetzung, ohne die Entscheidung in der Strafsache abzuwarten, von einer hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer und damit von der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen, zumal auch die Beschwerde substantiiert nichts vorbringt, was geeignet wäre die von der belangten Behörde angenommene Hinterziehung als nicht gegeben erscheinen zu lassen.

Der Beschwerdeführer bekämpfte weiters die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat bei der Berechnung des Zollwertes die von ihr als glaubhaft erachteten Angaben des Käufers des PKWs herangezogen und davon ausgehend den Zollwert von ca. S 112.000,-- ermittelt. Für diesen Wert spricht auch der nach dem Unfall von seinem damaligen Besitzer für den PKW in Deutschland - nach der Aktenlage - erzielte Kaufpreis von DM 15.000,-- (ca. S 105.000,--) und der Weiterverkauf des PKWs im unfallbeschädigten Zustand durch den österreichischen Käufer mit einem Gewinn von S 5.000,-- an einen österreichischen Unternehmer. Somit erscheint der vom österreichischen Käufer genannte Kaufpreis des unfallbeschädigten PKWs mit S 190.000,-- (einschließlich aller Abgaben) auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben über den geschätzten Unfallschaden keineswegs als unrealistisch. Überdies hat der Beschwerdeführer nie konkret in Abrede gestellt, S 190.000,-- vom österreichischen Käufer als Kaufpreis erhalten zu haben. Auch mit dem Vorbringen gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage zeigte der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 5. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160391.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWT_1998160391_19990705X00

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