Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/15/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7666 F/2001

Geschäftszahl

98/15/0198

Entscheidungsdatum

22.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
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  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII A) vom 4. Juni 1998, GZ. 17-96/4092/04, betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelt den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG.

Im Zuge einer den Zeitraum 1991 bis 1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende Feststellung:

Der Beschwerdeführer habe von April 1988 bis März 1991 den Pkw 1 (Leasingdauer 36 Monate, Bruttoleasingrate 11.375 S) und von April 1991 bis März 1994 den Pkw 2 (Leasingdauer 36 Monate, Bruttoleasingrate 13.510 S) im Wege des Vollamortisationsleasings geleast. Nach Ablauf des jeweiligen Leasingvertrages habe die Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl den Pkw 1 (Kaufpreis 12.804 S) als auch den Pkw 2 (Kaufpreis 14.905 S) von der Leasinggesellschaft gekauft.

Der Prüfer ging davon aus, dass der Beschwerdeführer jeweils ein Wirtschaftsgut "Aufgriffsrecht" erworben habe. Der Wert dieses Rechts sei mit der Differenz zwischen dem Eurotaxwert des Pkw zum Zeitpunkt des Ablaufes des jeweiligen Leasingvertrages (März 1991 bzw. März 1994) und dem Kaufpreis für den Pkw 1 (12.804 S) bzw. den Pkw 2 (14.905 S) anzusetzen und auf den Zeitpunkt des Beginnes des Leasingvertrages (somit 36 Monate) abzuzinsen. 1/36 des abgezinsten Wertes des Aufgriffsrechts sei der Betrag, den der Beschwerdeführer monatlich (im Rahmen der Leasingrate) als Kaufpreis für das Aufgriffsrecht bezahle. Daher sei jede monatliche Leasingrate aufzuteilen: Ein Teil der Rate sei reines Mietentgelt und daher als Betriebsausgabe anzuerkennen, der andere Teil (3,458 S bzw. 3.208 S) zähle zu den Anschaffungskosten des Aufgriffsrechts und sei zu aktivieren.

Am Ende der Laufzeit des jeweiligen Leasingvertrages werde das Aufgriffsrecht vom Beschwerdeführer aus dem Betriebsvermögen entnommen und seiner Ehefrau überlassen. Diese erlange dadurch die Berechtigung, das jeweilige Leasingfahrzeug zum Preis von 12.804 S (Pkw 1) bzw. 14.905 S (Pkw 2) zu kaufen. Die Entnahme des Aufgriffsrechts führe zu keiner Gewinnauswirkung, weil der Teilwert dem Betrag entspreche, der für das Aufgriffsrecht aktiviert worden sei (Aktivierung eines Teils der Leasingraten).

Der Ansicht des Prüfers folgend erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - geänderte Einkommensteuerbescheide.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide als unbegründet ab. Strittig sei, ob die Leasinggesellschaft dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt habe, nach Ablauf des Leasingvertrages eine Person namhaft zu machen, die das Leasinggut zu einem verbindlichen Kaufpreis in Höhe der letzten Rate erwerben könne. Bestehe ein solches Recht, sei weiters dessen Bewertung strittig.

Der Beschwerdeführer habe die schriftlichen Fassungen der beiden Leasingverträge der Abgabenbehörde vorgelegt. In diesen Fassungen sei kein Hinweis auf eine Kaufoption enthalten. Die belangte Behörde verweise aber auf die Erhebungen des Betriebsprüfers, wonach es ein weiteres Schreiben der Leasinggesellschaft gebe. Der Betriebsprüfer habe das Bestehen eines Aufgriffsrechts des Beschwerdeführers aus einem Schreiben der Leasinggesellschaft vom 14. Februar 1991 und einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Leasinggesellschaft vom 30. Jänner 1994 entnommen (Blatt 60 und 64 des Arbeitsbogens).

Im Schreiben der Leasinggesellschaft vom 14. Februar 1991 werde (betreffend den Leasingvertrag zu Pkw 1) ausgeführt:

"Die Grundleasingzeit für Ihren oben angeführten Leasingvertrag läuft am 31. 3. 1991 ab. Beiliegend überreichen wir Ihnen ein Formblatt, aus dem Sie die Möglichkeiten nach Vertragsende ersehen können. Sollten Sie sich für die Kaufvariante entscheiden, werden wir das Leasingobjekt zum Preis von S 9.700 zuzügl 32% MwSt an einen durch Sie genannten Käufer veräußern. Bitte leiten Sie uns das beigelegte Schreiben unterfertigt bis spätestens 14 Tage vor Vertragsende zu."

Das Schreiben vom 30. Jänner 1994 sei jener vom Beschwerdeführer an die Leasinggesellschaft zu retournierende Formbrief, der dem Beschwerdeführer offensichtlich im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag über den Pkw 2 übermittelt worden sei. Es lautet:

"Ich/Wir entscheide(n) mich(uns) nach Vertragsende für die nachstehend angekreuzte Variante:

  1. eins,
    Vertrags-Verlängerung auf Monate
  2. 2,
    Kauf zum Preis von ÖS 11.291,45 zuzügl. 32% MwSt
  3. 3,
    Rückgabe des Objektes
    ...
Das Objekt soll verkauft werden an "

Auf diesem Formbrief habe der Beschwerdeführer die Variante 1 durchgestrichen. Als Käufer sei die Ehefrau des Beschwerdeführers eingesetzt worden.

Die belangte Behörde ziehe aus den beiden Schriftstücken folgende Schlussfolgerung: Es sei dem Beschwerdeführer von der Leasinggesellschaft das Recht eingeräumt worden, am Ende der Leasingdauer eine Person namhaft zu machen, die das Leasinggut um den Preis einer Leasingrate kaufen könne. Dieses Recht sei zwar nicht im Leasingvertrag festgeschrieben, die vorliegende Korrespondenz lasse aber den Schluss auf Nebenabreden eindeutig zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Aufgriffsrecht bestehe nicht, stehe somit im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Obwohl zwischen dem Ende des ersten und jenem des zweiten Leasingvertrages drei Jahre vergangen seien, seien die Verträge augenscheinlich vollkommen gleichartig abgewickelt worden. Die belangte Behörde verweise in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es aus Kosten-Nutzen-Überlegungen völlig unverständlich wäre, hätte der Beschwerdeführer einen Leasingvertrag abgeschlossen, bei dem innerhalb kurzer Zeit der gesamte Kaufpreis zuzüglich einer Verzinsung zu bezahlen sei, wenn er am Ende der Vertragsdauer für das Leasinggut noch einen Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen Verkehrswertes bezahlen müsste. Dies stelle sich im Beschwerdefall folgendermaßen dar:

Pkw 1

Pkw 2

Neukaufpreis

350.000

420.000

Leasingrate monatlich

Gesamte Leasingzahlung

11.375

409.500

13.510

486.360

Verkehrswert bei Vertrags-ende Restwert-Kaufpreis

179.000

12.804

169.000

14.905

Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Neukaufpreis und dem Betrag der gesamten Leasingzahlung sei das Kaufanbot zum Restwert die einzige logische und wirtschaftlich rationale Art der Geschäftsabwicklung.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Aufgriffsrecht erworben habe, das zwar nicht für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut an ihn ausreiche, wohl aber zu einem im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbaren Gut führe.

Das Recht, einen Pkw, der noch einen Wert von ca 170.000 S aufweise, um ca 13.000 S zu kaufen, habe die Leasinggesellschaft dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht unentgeltlich eingeräumt. Dieser Vermögensvorteil sei vielmehr bereits in den über 36 Monate zu leistenden Leasingraten enthalten. Daraus ergebe sich eine Bewertungsgrundlage für die Aktivierung des Aufgriffsrechts. Dabei gehe es um die Aktivierung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, die auch ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner vorzunehmen habe. Die Schätzung des Verkehrswertes der Pkw im Zeitpunkt des Ablaufes der Leasingverträge sei mittels der "eurotax" Listen erfolgt; es könne daher nicht von einer unqualifizierten Schätzung gesprochen werden.

Durch die Entscheidung des Beschwerdeführers, die Pkw 1 und 2 nicht für den Betrieb zu erwerben, seien dem Betrieb jeweils beträchtliche Vermögenswerte (Unterschied zwischen Verkehrswert und Restwert) entgangen.

Das Finanzamt habe zu Recht das Aufgriffsrecht aktiviert und damit nur einen Teil der Leasingrate als Betriebsaugabe anerkannt.

Mit Beschluss vom 28. September 1998, B 1433/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufgriffsrecht zum Erwerb der Leasingobjekte ausdrücklich eingeräumt worden sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei zwar nicht in den schriftlichen Leasingverträgen enthalten. Es seien aber zwischen der Leasinggesellschaft und dem Beschwerdeführer Nebenabreden getroffen worden, mit denen das Aufgriffsrecht begründet worden sei.

Die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0257).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Insbesondere im Hinblick auf die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens der Abgabenbehörde bekannt gewordenen beiden Schriftstücke im Zusammenhang mit den im angefochtenen Bescheid angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der belangen Behörde als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung.

Wirtschaftgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, 82/13/0174).

Wenn die belangte Behörde das vertraglich eingeräumte Aufgriffsrecht als Wirtschaftsgut angesehen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit einem synallagmatischen Vertrag erworben worden ist, hat die belangte Behörde zutreffend einen Teil der Leasingraten diesem Wirtschaftsgut als Kaufpreis zugeordnet. Dabei konnte sich die belangte Behörde darauf stützen, dass das Aufgriffsrecht einen Wert verkörpert und ein solcher Wert im Wirtschaftsleben nicht unentgeltlich eingeräumt wird.

Die Beschwerde befasst sich weitwendig mit der Frage, ob sich auch aus bloß branchenüblichem Verhalten der Leasinggesellschaft ein Aufgriffsrecht ergäbe, welches als Wirtschaftsgut zu aktivieren sei. Auf dieses Vorbringen war nicht einzugehen, weil es sich nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) im gegenständlichen Fall um ein vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht handelt.

Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, weil die Einkommensteuerrichtlinien beim Vollamortisationsvertrag im Falle einer Option zum Kauf des Leasinggegenstandes zu einem "wirtschaftlich unbedeutenden" Kaufpreis das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zurechnen, genügt es darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (Recht, die monatlichen Leasingraten sofort als Betriebsausgaben absetzen zu können) eine Verletzung in subjektiven Rechten nicht darin gelegen sein kann, dass die belangte Behörde ohnedies einen Teil jeder Leasingrate als Mietentgelt und damit als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer verweist auch darauf, dass die geänderten Einkommensteuerbescheide nach Wiederaufnahme der Verfahren ergangen sind. Gemäß Paragraph 307, Absatz 2, BAO dürfe daher eine seit Erlassung der früheren Bescheide eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stütze, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es weder allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen noch Judikatur gegeben hat, wonach ein vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht nicht als Wirtschaftsgut zu aktivieren sei, wenn nach den Umständen des Einzelfalles das wirtschaftliche Eigentum am aufzugreifenden Gut nicht auf den Aufgriffsberechtigten übergegangen ist. Solcherart kann aber auch von einer Änderung der Rechtsprechung oder allgemeiner Weisungen keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 22. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150198.X00

Im RIS seit

08.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1998150198_20011122X00

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