Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/15/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7600 F/2001

Geschäftszahl

98/15/0046

Entscheidungsdatum

05.04.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Freyung 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 18. Februar 1998, Zl. RV-081.97/1-9/97, betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter in W. Unter dem Titel "Reinigungskosten Arbeitskleidung (Uniform)" bzw. "Uniformreinigungskosten" machte der Beschwerdeführer in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1994 und 1995 Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.830 S (1994) und 4.460 S (1995) geltend. Erläuternd führte der Beschwerdeführer in einer Beilage zur Erklärung 1994 aus, aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass er im Kalenderjahr 156 mal Dienst versehen habe. Pro "Diensttour" habe er ein gereinigtes Diensthemd und ein Paar gereinigte schwarze Socken u.a. für seine "Dienst.- = Arbeitskleidung" benötigt. Für das einmalige Waschen und Bügeln einer Garnitur ("Uniformhemd + 1 Paar Socken") werde der "Gegenwert von öS 25,-- angenommen". Dies ergebe laufende Gesamtkosten von 3.900 S (= 156 x 25 S). Für "Theaterdienste" sei ein weißes Uniformhemd vorgeschrieben, wofür er einen Reinigungsbetrag von insgesamt 300 S (= 20 x 15 S) annehme. Für das 12-malige Waschen der Uniformhose setze er einen Gegenwert von 40 S (insgesamt sohin 480 S) und für das 5-malige Waschen des Dienstpullovers 30 S (insgesamt 150 S) an.

In der Beilage wies der Beschwerdeführer weiters darauf hin, es verstehe sich von selbst, dass die "Uniformsorten" keinesfalls für eine private Nutzung zur Verfügung stünden. Die Reinigungen würden von seiner Mutter vorgenommen. Für die Aufwendungen bei den Reinigungsarbeiten leiste der Beschwerdeführer an die Mutter "dementsprechende Ersätze". Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, "nicht in Rechnung stehen" die Reinigungen der diversen Uniformblusen bzw. -mäntel und -jacken.

Eine ähnliche Aufgliederung der Werbungskosten für das Jahr 1995 von insgesamt 4.460 S beinhaltete einen Betrag für das Waschen und Bügeln einer Garnitur "Uniformhemd + 1 Paar Socken" von 3.650 S (146 x 25 S), sowie Positionen von 180 S (12 x 15 S) für das Reinigen weißer Uniformhemden, von 480 S (12 x 40 S) für die Reinigung der Diensthose und von 150 S (5 x 30 S) für das Waschen des Dienstpullovers. Der Beschwerdeführer erläuterte zusätzlich, die Inanspruchnahme chemischer Reinigungen sei ihm wegen seiner empfindlichen Haut nicht möglich. Deshalb würden die Reinigungen von seiner Mutter vorgenommen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (was wiederum das Nichtvorhandensein von Belegen und Rechnungen für die Reinigung der Arbeitskleidung nach sich ziehe). Für die Reinigungskosten (Waschmittel und Arbeitszeit) habe der Beschwerdeführer finanziell aufzukommen.

Nachdem in den Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden des Finanzamtes die erwähnten Werbungskosten "mangels eines belegmäßigen Nachweises" nicht anerkannt worden waren, brachte der Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz vom 8. Oktober 1996 vor, für ihn als Sicherheitswachebeamten sei die Uniform seine Arbeitskleidung. Diese müsse immer in tadellosem Zustand gehalten werden. Solcherart entstünden nicht unwesentliche Mehrkosten, die er als Werbungskosten geltend gemacht habe. Die Kosten für die Reinigung im Haushalt seien mit Sicherheit geringer als "Vorschreibungen gewerblicher Betriebe". Auch könne der Aufwand für die Reinigung der Privatkleidung vom Aufwand für die Reinigung der Berufskleidung einwandfrei getrennt werden. Es werde von ihm jeweils eine größere Anzahl von "Uniformsorten" (Hemden, Socken, Hosen und Pullover) angesammelt, "welche erst dann separat durch meine Mutter gereinigt und daher aufgrund der Menge nicht mit Privatkleidung zusammen gereinigt werden".

Der Berufung gab das Finanzamt im Wesentlichen unter Hinweis auf das im Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 enthaltene Aufteilungsverbot (die Reinigung der Berufskleidung erfolge nach eigenen Angaben im privaten Haushalt und berühre damit die Sphäre der privaten Lebensführung) keine Folge.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 19. März 1997 wies der Beschwerdeführer auf ein für die Vorjahre unter Zl. 96/13/0172 laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof hin. Es werde angeregt, mit der Berufungserledigung den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.

Nach Ergehen des - den damals angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhebenden - Erkenntnisses vom 9. September 1997, 96/13/0172, gab die belangte Behörde der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Es sei Zweck des Aufteilungsverbotes - so die belangte Behörde in ihrer Begründung -, zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Der Beschwerdeführer stelle eine derartige Verbindung nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig her. Dazu sei zu berücksichtigten, dass jeder Berufstätige Bekleidung für die berufliche Tätigkeit benötige. Die Kosten dieser Bekleidung seien nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es würde der Steuergerechtigkeit widersprechen, wenn die Reinigungskosten für die bei der Berufsausübung vom Beschwerdeführer getragene Bekleidung Werbungskosten darstellten, während Reinigungskosten für die bei der Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht abzugsfähig seien. Für 1994 habe der Beschwerdeführer etwa die Reinigung und das Bügeln von 156 Uniformhemden, 156 Paar Socken, 20 weißen Hemden, 12 Hosen und 5 Pullovern geltend gemacht. Aus dem Vorbringen sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die zivile Kleidung bei ihrer Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für die Reinigung der bei der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden sei. Auch die Notwendigkeit der gesonderten Reinigung der vom Beschwerdeführer angeführten Bekleidungsteile gehe aus dem Vorbringen nicht hervor. Damit bestehe zwischen der Reinigung der Uniform des Beschwerdeführers und der Reinigung der zivilen Bekleidung eines anderen Arbeitnehmers kein Unterschied. Der Fall des vom Beschwerdeführer angedeuteten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof vom 9. Juli 1997, 96/13/0172, unterscheide sich vom gegenständlichen Fall insofern, als dort die Reinigung der Berufskleidung im getrennten Haushalt der Mutter erfolgt sei, während nunmehr die Reinigung in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnsitz in M., der nach der Aktenlage auch der Wohnsitz der Mutter sei, vorgenommen worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete separate Reinigung seiner Dienstbekleidung sei vor allem nach dem in der Berufung vertretenen "wirtschaftlichen Standpunkt" und den alltäglichen Erfahrungen unglaubwürdig. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, Hemden) handle, selbst dann keine Werbungskosten darstellten, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde. Nach Abzug der vom Beschwerdeführer angegebenen Kosten in Höhe von (1994) 4.200 S für die Reinigung der auch privat verwendbaren Hemden und Socken verblieben lediglich Kosten von 630 S für die Reinigung der Hosen und Pullover. Dieser Betrag werde jedoch vom Werbungskostenpauschale abgedeckt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das an ihn ergangene Erkenntnis vom 9. Juli 1997 (betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1992 und 1993) und vertritt dazu die Meinung, wegen des gleich gebliebenen Sachverhaltes müssten auch die 1994 und 1995 "geltendgemachten Kosten für Uniformreinigung und Reinigung meiner spezifischen Dienstkleidung abzugsfähige Werbekosten" sein. Dabei übersieht der Beschwerdeführer Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) zu überprüfen.

Sachverhaltsbezogen lag dem angefochtenen Bescheid des Vorerkenntnisses zu Grunde, dass die Reinigung von Dienstkleidungsstücken nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, sondern in dem von diesem Haushalt getrennten Haushalt seiner Mutter erfolgt ist. Allein auf Grund dieses Sachverhaltes musste der angefochtene Bescheid vom 11. September 1996 als rechtswidrig erkannt werden, weil die ausschließlich von der belangten Behörde herangezogene Begründung der Nichtabzugsfähigkeit mit dem Aufteilungsverbot privater Haushaltsaufwendungen im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 auf Basis der behördlichen Sachverhaltsannahme getrennter Haushalte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht der Rechtslage entsprach (der Verwaltungsgerichtshof wies im Vorerkenntnis u.a. auch darauf hin, dass es die belangte Behörde wegen ihrer - letztlich als unzutreffend erkannten - Begründung offenbar unterlassen hat, die Anerkennung der strittigen Reinigungskosten aus anderen Gesichtspunkten in Frage zu stellen).

Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob nach den Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde zu Unrecht in Abweichung vom Vorerkenntnis ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Mutter angenommen wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich unter Hinweis auf die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten der Lebensführung und die Art der gereinigten Kleidungsstücke (zur Uniform getragenen Hemden, Socken, Hosen und Pullover) überhaupt das Entstehen von Mehrkosten gegenüber der Reinigung von - schließlich bei jeder Berufsausübung - notwendiger Bekleidung in Abrede gestellt. Diese Ausführungen, denen in der Beschwerde im Wesentlichen auch nicht entgegengetreten wird, vermögen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu tragen.

Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss vergleiche , z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, 14/1161/80, vom 20. Februar 1996, 92/13/0287, vom 8. Oktober 1998, 97/15/0079, und 26. September 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese (beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt. Abgesehen davon, dass es sich jedenfalls bei den Socken ohnedies auch um bürgerliche Bekleidung handelt, ist nicht erkennbar, warum deren Reinigung oder etwa die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese wegen "angenähter Rangabzeichen Bundeswappen und Polizeiaufschrift" laut Beschwerde nicht privat getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende Pullover- und Hosenreinigung, wobei hier - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - schon im Hinblick auf das die geltend gemachten Aufwendungen übersteigende Werbungskostenpauschale nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 (in Höhe von 1.800 S) das Entstehen von Mehraufwendungen dahinstehen konnte.

Die Beschwerde war damit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 5. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150046.X00

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1998150046_20010405X00

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