Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0020

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Jänner 1998, Zl. RV/092-15/13/97, betreffend Berichtigung gemäß Paragraph 293, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. September 1997, Zl. RV/092-15/13/97 - über eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/14/0141, abgesprochen - hat die belangte Behörde im Instanzenzug für das Jahr 1993 die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften iSd Paragraph 188, BAO vorgenommen.

Diesen Bescheid hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 293, BAO durch die Anfügung des folgenden, auf den Gewinnanteil der Beschwerdeführerin bezogenen Satzes berichtigt:

"Mit dem Gewinnanteil zu verrechnende nichtausgleichsfähige Verluste gemäß Paragraph 10, Absatz 8, EStG 1988 aus den Jahren 1989 - 1992 92.580,00"

Zur Begründung wird ausgeführt, in der Berufungsentscheidung vom 1. September 1997 sei verabsäumt worden, hinsichtlich der Beschwerdeführerin die in den Jahren 1989 bis 1992 entstandenen, aufgrund der Verlustklausel des Paragraph 10, Absatz 8, EStG 1988 nicht ausgleichsfähig gewesenen Verluste einzubeziehen. Es liege eine offenbar auf einem Versehen, welches einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sei, beruhende Unrichtigkeit vor, weshalb eine Berichtigung nach Paragraph 293, BAO vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des zu berichtigenden Bescheides. Er tritt zu diesem hinzu und ergänzt ihn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0119, sowie Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 293, Tz 19).

Das Beschwerdevorbringen entspricht jenem der unter Zl. 97/14/0141 protokollierten Beschwerde. Die Begründung besteht im wesentlichen darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Entstehen eines Veräußerungsgewinnes angenommen habe. Es liege nämlich keine Veräußerung, sondern eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteiles vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird normativ lediglich darüber abgesprochen, daß Verluste iSd Paragraph 10, Absatz 8, EStG 1988 aus den Jahren 1989 bis 1992 in Höhe von 92.580 S mit dem der Beschwerdeführerin für 1993 zugewiesenen Gewinnanteil zu verrechnen seien. Eine Rechtswidrigkeit dieses bescheidmäßigen Abspruches zeigt die Beschwerde nicht auf.

Das bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140020.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998140020_19980225X00

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