(2)Absatz 2,Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1."Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins,
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, es liege in ihrem Fall überhaupt kein Studienwechsel vor, weil sie ihr Vorstudium der "Angewandten Betriebswirtschaft" mit Ende des Wintersemesters 1992/93 beendet habe, zwischen 1993 und 1996 an keiner Universität inskribiert, sondern berufstätig gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß das StudFG 1992 - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition enthält, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß das StudFG 1992 - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition enthält, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Dies gilt auch für das Studienförderungsgesetz 1992. Es wird zwar in der Regel der Fall sein, daß der Abbruch des Vorstudiums und der Beginn des neuen Studiums unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen. Dem Gesetz läßt sich aber kein Hinweis dafür entnehmen, daß nur bei einer solchen zeitlichen Abfolge ein Studienwechsel im Sinn des StudFG 1992 vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß es für einen Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 ohne rechtserhebliche Bedeutung ist, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.Dies gilt auch für das Studienförderungsgesetz 1992. Es wird zwar in der Regel der Fall sein, daß der Abbruch des Vorstudiums und der Beginn des neuen Studiums unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen. Dem Gesetz läßt sich aber kein Hinweis dafür entnehmen, daß nur bei einer solchen zeitlichen Abfolge ein Studienwechsel im Sinn des StudFG 1992 vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß es für einen Studienwechsel im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ohne rechtserhebliche Bedeutung ist, ob der Studierende unmittelbar im Anschluß an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindestens einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe ihre berufliche Tätigkeit beim Generalkonsulat in Mailand erst nach mehrfach erteilter Information aufgegeben, daß sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erfülle. Wäre sie über die im September 1996 in Kraft getretene neue Rechtslage zuvor richtig informiert worden, hätte sie ihren Dienst beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nicht aufgegeben, um sich dem Studium der Rechtswissenschaften widmen zu können, da sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß man auf behördliche Rechtsbelehrungen vertrauen dürfe (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1981, Zl. 3530/80, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0010). Sie sei in Irrtum geführt worden und hätte sich bei entsprechender Belehrung anders verhalten, um in den Genuß einer Studienbeihilfe zu kommen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Es kann dahingestellt bleiben, wann die Beschwerdeführerin bei wem im Jahr 1996 Rechtsauskünfte einholte und ob diese nicht im Zeitpunkt ihrer Erteilung der damaligen Rechtslage entsprachen. Die von ihr angeführte Judikatur betrifft Fälle des entschuldbaren Rechtsirrtums im Verwaltungsstrafverfahren, der das für die Bestrafung nach § 5 Abs. 1 VStG erforderliche Verschulden ausschließt. Mangels einer vergleichbaren Rechtslage kann die Beschwerdeführerin für ihren nach dem StudFG 1992 zu beurteilenden Fall nichts gewinnen: Zum einen würde nämlich selbst eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluß darauf haben, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden. Zum anderen würde auch bei Zutreffen schon deshalb kein taugliches Vorbringen im Sinn des § 17 Abs. 2 zweiter Tatbestand vorliegen, weil die Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, durch diese Auskunft zum Studienwechsel veranlaßt worden zu sein.Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Es kann dahingestellt bleiben, wann die Beschwerdeführerin bei wem im Jahr 1996 Rechtsauskünfte einholte und ob diese nicht im Zeitpunkt ihrer Erteilung der damaligen Rechtslage entsprachen. Die von ihr angeführte Judikatur betrifft Fälle des entschuldbaren Rechtsirrtums im Verwaltungsstrafverfahren, der das für die Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderliche Verschulden ausschließt. Mangels einer vergleichbaren Rechtslage kann die Beschwerdeführerin für ihren nach dem StudFG 1992 zu beurteilenden Fall nichts gewinnen: Zum einen würde nämlich selbst eine unrichtige Rechtsauskunft keinen Einfluß darauf haben, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden. Zum anderen würde auch bei Zutreffen schon deshalb kein taugliches Vorbringen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Tatbestand vorliegen, weil die Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet hat, durch diese Auskunft zum Studienwechsel veranlaßt worden zu sein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Behörde nicht angeleitet worden, Gründe darzulegen, wonach die Aufnahme ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Wintersemester 1996/97 nicht als Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 zu werten wäre, ist entgegenzuhalten, daß sich die angesprochene Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, die Behörden des Verwaltungsverfahrens aber nicht verhalten sind, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band2, angeführte Judikatur, insbesondere E 10 zu § 13a AVG).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Behörde nicht angeleitet worden, Gründe darzulegen, wonach die Aufnahme ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Wintersemester 1996/97 nicht als Studienwechsel im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, zu werten wäre, ist entgegenzuhalten, daß sich die angesprochene Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, die Behörden des Verwaltungsverfahrens aber nicht verhalten sind, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band2, angeführte Judikatur, insbesondere E 10 zu Paragraph 13 a, AVG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt auch die Beendigung ihres Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen (Aufnahme einer mehrjährigen Beschäftigung zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes) für sich allein schon deshalb nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 zweiter Tatbestand, weil gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluß eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0074 = Slg. NF Nr. 14.312 A).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt auch die Beendigung ihres Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen (Aufnahme einer mehrjährigen Beschäftigung zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes) für sich allein schon deshalb nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Tatbestand, weil gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluß eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0074 = Slg. NF Nr. 14.312 A).
Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Gründen als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Gründen als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.