Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/16/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/16/0295

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KfzStG 1992 §2 Abs1 Z14;
  1. KfzStG 1992 § 2 heute
  2. KfzStG 1992 § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. KfzStG 1992 § 2 gültig von 19.03.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.01.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.12.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. KfzStG 1992 § 2 gültig von 30.10.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. KfzStG 1992 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  11. KfzStG 1992 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KfzStG 1992 § 2 gültig von 20.05.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  13. KfzStG 1992 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. KfzStG 1992 § 2 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  15. KfzStG 1992 § 2 gültig von 20.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  16. KfzStG 1992 § 2 gültig von 21.04.1993 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  17. KfzStG 1992 § 2 gültig von 31.07.1992 bis 20.04.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S Speditionsgesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 2. April 1997, Zl. RV/062/2-09/MÜ/97, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Juni 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin führt Güterbeförderungen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene von und nach Italien durch. Ihre im Inland zugelassenen Zugmaschinen sind in Österreich und in Italien stationiert; damit befördert sie auswechselbare Aufbauten (Auflieger) sowohl von und zum Terminal Wels als auch von und zum Terminal Verona. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht allein darüber Streit, ob auch für die Beförderungen in Italien (Vor- und Nachlaufverkehr zum Terminal Verona) die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 in Anspruch genommen werden kann.

Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt Grieskirchen mit Bescheid vom 3. Februar 1997 unter Versagung der geltend gemachten Befreiung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge. Die Steuerbefreiung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf den Vor- und Nachlaufverkehr im Inland bzw. auf den inländischen Teil eines Transportes per Bahn im kombinierten Verkehr Schiene/Straße. Es könne daher für Kraftfahrzeuge (Anhänger), die im Ausland im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Schiene/Straße eingesetzt sind, diese Befreiung nicht angewendet werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen ursprünglich an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 1997, B 1305/97, ab. In ihrer Ergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geltendmachung der genannten Steuerbefreiung verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) u.a. die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind. Paragraph 2, Absatz eins, KfzStG sieht eine Reihe von Befreiungen vor; nach dessen Ziffer 14, sind Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der zweite Satz der letztzitierten Bestimmung dahingehend auszulegen, dass im Rahmen eines einheitlichen Transportes entweder an der Be- oder Entladestelle oder umgekehrt der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt werde. Es genüge dabei, wenn im Rahmen eines einheitlichen Transportes ein Ver- oder Entladebahnhof im Inland benützt werde, sodass sowohl für das etwa in Österreich beladene Fahrzeug als auch das im Ausland entladene Fahrzeug die Steuerbefreiung geltend gemacht werden könne, und zwar auch dann, wenn also von dem im Ausland eingesetzten Fahrzeug kein inländischer Bahnhof benützt werde.

Dieses Auslegungsergebnis lässt sich jedoch mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen. Befreit wird der Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr; das Gesetz definiert den Vor- und Nachlaufverkehr dahingehend, dass nur die Fahrten zu einem im Inland gelegenen Bahnhof zur Befreiung führen können. Auch die nicht alternativ zu verstehende Konjunktion "oder" beim Ver- und Entladebahnhof schließt es aus, dass Ver- und Entladevorgänge bei einem ausländischen Bahnhof miteinbezogen werden können. Während die Beladung beim Absender und die Entladung beim Empfänger wohl auch im Ausland erfolgen können, muss die Beladung auf die Bahn bzw. die Entladung von der Bahn jedenfalls in einem österreichischen Bahnhof erfolgen. Befreit wird eben nur die Verwendung der Fahrzeuge für die Fahrten zum inländischen Bahnhof. Die Bestimmung bietet nicht den geringsten Hinweis darauf, dass auch eine Fahrt zum ausländischen Bahnhof, selbst wenn sie in Ausführung eines Transportes erfolgte, erfasst wäre.

Unerheblich ist der Umfang der in Österreich beförderten Strecke und der Umstand, dass sowohl in Wels am Terminal als auch in Verona ausschließlich Zugfahrzeuge im Vor- und Nachlaufverkehr eingesetzt werden. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb diesbezüglich weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären. Die Gesetzesbestimmung stellt nicht auf den Umfang der in Österreich zurück gelegten Strecke ab, sondern darauf, ob ein inländischer technisch geeigneter Bahnhof, der auch der nächstgelegene sein muss, benützt wird.

Auf einen Widerspruch der gegenständlichen Befreiungsbestimmung zu Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 beruft sich die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr. Ein solcher Widerspruch ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie nur vorsieht, dass die im Zu- und Ablauftransport einer kombinierten Beförderung eingesetzten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden können.

Jedenfalls erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 7. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160295.X00

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1997160295_20001207X00

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