Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/16/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/16/0217

Entscheidungsdatum

12.11.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §209 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Stadt W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1997, Zl. Regierungsvorlage 0091-09/08/97, betreffend Stempelgebühren samt Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1976, Zl. 94/16/0148, verwiesen.

Nach Ergehen dieses Erkenntnisses schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin auf Grund des Antrages nach Paragraph 53, Absatz 10,, Landesgesetzblatt 7800 vom 21. Jänner 1991, eingebracht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 5. Februar 1991 gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Ziffer eins, GebG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, GebG für 1987 Anträge die Stempelgebühr samt Gebührenerhöhung in der Höhe von insgesamt S 357.480,-- vor.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt und wurde von ihr am 13. Dezember 1996 übernommen, dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter wurde dieser Bescheid jedoch erst 7. Jänner 1997 zugestellt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 1997 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, keine der Bemessungsverjährung unterliegende Gebühren vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt bei allen übrigen Abgaben (dazu zählen auch die Gebühren) die Verjährungsfrist fünf Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichfalls mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Im Grunde des Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß Paragraph 209, Absatz eins, erster Satz BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen können nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden, wenn die Erledigungen ihren Empfänger erreicht haben, diesem also zugestellt wurden vergleiche die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1981, Zl. 1296/79, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Zustellung einer Lastschriftanzeige, vom 27. März 1996, Zl. 92/13/0299, vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140, und vom 29. Jänner 1981, VwSlg. 5551/F).

Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG).

Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Unterbleibt die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger, so ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Ritz, aaO., Rz 9 und 10 zu Paragraph 9, ZustellG, samt angeführter Judikatur).

Im Beschwerdefall ist der Gebührenanspruch im Jahre 1991 entstanden, die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1991 und endete mit Ablauf des Jahres 1996.

Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern ist dem ausgewiesenen Vertreter unbestritten am 7. Jänner 1997 zugekommen. Erst in diesem Zeitpunkt erlangte der Bescheid somit seine rechtliche Existenz und nicht schon mit dem Zukommen des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1996. Am 7. Jänner 1997 war jedoch - wie die Beschwerde zu Recht rügt - bereits Bemessungsverjährung eingetreten.

Damit erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160217.X00

Im RIS seit

14.12.2000

Dokumentnummer

JWT_1997160217_19971112X00

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