Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/15/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0148

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GH in S, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch eins) vom 17. April 1997, Zlen. 84-GA3BK-04/94, 123-GA7BK-04/96, betreffend Einkommensteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit laut Steuererklärung als Wirtschaftsjurist bezeichnet, war leitender Angestellter einer Brauerei und verlor infolge einer Umstrukturierung in der Unternehmensgruppe mit 1. November 1995 seinen Arbeitsplatz. Im Rahmen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses - so die belangte Behörde in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides - zwischen der Brauerei und dem Beschwerdeführer sei eine Karriereberatung (Outplacement) ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt durch einen Berater vereinbart worden. Der Beratungsvertrag zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der Karriereberatungsfirma habe folgende Vereinbarungen enthalten:

"II. Leistungsumfang, Dauer und Art Der Berater verpflichtet sich im Rahmen des Programmes zur unbefristeten Betreuung und Beratung des Klienten, bis eine neue Position gefunden wurde. Die Beratung läuft auch in einer der Situation erforderlichen Form während der Probezeit weiter. Die Beratung beinhaltet all jene, auf die Bedürfnisse des Klienten abgestellten Maßnahmen, die geeignet sind, das gemeinsam definierte Berufsziel (unselbstständig oder Gründung eines eigenen Unternehmens) bestmöglich zu erreichen. Dabei wird auf die jeweilige persönliche, familiäre Situation Rücksicht genommen.

Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus:

1.) Beratung, Betreuung, Coaching:

In regelmäßigen Sitzungen wird das Know-How

(z.B. Bewerbungsstrategien) vermittelt und die einzelnen Aktivitäten besprochen und vorbereitet.

2.) In Eigen- und Fremdeinschätzungen sowie geeichten Testverfahren wird das Potential hinsichtlich Fähigkeiten, Kenntnissen, Kreativität und Persönlichkeitsmerkmalen festgestellt, erörtert und in die Marketingstrategie eingebaut.

3.) In Trainings und Übungen werden, je nach Bedarf, Gesprächsformen, Bewerbungsinterviews, Verhandlungsführung und allgemeine Kommunikation (wie z.B. andere spezifische Kommunikationstechniken, Präsentation) trainiert.

Ziele der Beratung sind:

1.) ... eine befriedigende und sinnvolle Aufgabenstellung zu finden,

2.) aus einem möglicherweise beruflichen Dilemma herauszufinden und eine, den eigenen Fähigkeiten und Potential entsprechende Aufgabe zu finden und dabei psychische Belastungen konstruktiv überwinden,

3.) die sich aufgrund der raschen und vielfältigen Entwicklung und wirtschaftlichen Veränderungen ergebenden Chancen wahrzunehmen,

4.) Erarbeiten eines längerfristig wirksamen Karriereplanes aufgrund einer realistischen Selbsteinschätzung (Stärken-Schwächenprofil) und einer spezifischen Arbeitsmarktanalyse,

5.) bewusste Entwicklung und Förderung der eigenen Persönlichkeit und der Aufbau und die Erhaltung einer hohen Eigenmotivation.

Dafür wurde dem Berufungswerber eine Büroinfrastruktur (mit modernster Büroausstattung) im Büro Linz, zur Verfügung gestellt. Weiters konnte der Berufungswerber die Partnerbüros in Wien und Vertragsbüros in Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt in Anspruch nehmen sowie internationale Kontakte nutzen (Kooperationsnetz).

Ablauf des Programmes - 7-Phasen-Modell:

1.) Bewältigung der Trennungsproblematik und Aufarbeiten der bisherigen beruflichen Erfahrungen ...

2.) Selbsteinschätzung und -bewertung, Erkennen der eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten ..., Ausloten des persönlichen Potentials ...

3.) Gemeinsames Erarbeiten eines klaren Berufszieles, Selbstvermarktungsstrategie, Betriebsgründungsplan ...

4.) Umsetzung des Konzeptes und Training, Kommunikationstechnik, Videotraining (der Berater perfektioniert die verbale und Körpersprache des Klienten). Vorbereiten von Unterlagen (Lebenslauf, Referenzen, Marketingschreiben) ...

5.) Auswahl und Durchführung, Vor- und Nachbearbeitung von Gesprächen, Bewerbungen, Projektarbeit, Präsentation, Informationsrecherchen und 'Kontaktnetzarbeit' ...

6.) Auswahl und Abschluss von Offerten und verschiedenen Angeboten ...

7.) Integration in die neue Firma, ad-hoc-Beratung bei auftretender Abweichungen und Problemen ..."

Die Beratung sei am 30. August 1995 aufgenommen worden. Für den gesamten Leistungsumfang sei ein Pauschalhonorar von S 120.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart und die Rechnung an den Beschwerdeführer gelegt worden. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer negative Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" in Höhe von S 144.000,-- erklärt. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe unter Hinweis auf Paragraph 20, EStG die "Negativeinkünfte" nicht anerkannt. In der Berufung werde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe die Karriereberatungsfirma beauftragt, um durch individuelle Beratung und gezielte Aktivitäten den Wiedereinstieg in eine entsprechende Berufstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen. Das Arbeitsmarktservice habe ihm weder eine geeignete Stelle noch konkrete Kontaktadressen anbieten können. Alleiniges Ziel des Beratungsvertrages sei es gewesen, den Berufseinstieg sobald wie möglich zu erreichen. Keinesfalls habe es sich um eine psychologische Beratung gehandelt. Es handle sich um "klassische Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung der Einnahmen". In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die von der Karriereberatungsfirma angebotene Dienstleistung fachlich als Outplacement einzuordnen sei und primär die Wiedererlangung einer adäquaten beruflichen Tätigkeit zum Ziel gehabt habe. Selbstverständlich sei es notwendig, sich dabei mit der Persönlichkeit, den Stärken und Schwächen, der bisherigen beruflichen Erfahrung und den Möglichkeiten am Arbeitsmarkt auseinander zu setzen. Es sei "die Erwerbung der Einnahmen erreicht, wenn ein Arbeitsplatz erlangt werde". Am 1. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer über Vermittlung der Karriereberatungsfirma wieder zu arbeiten begonnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid ließ die belangte Behörde die nunmehr als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Ausgaben für die Outplacement-Beratung nicht zum Werbungskostenabzug zu. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der Inhalt des strittigen Beratungsvertrages vorwiegend auf eine Veränderungsberatung ab. Nach dem Prospekt der Karriereberatungsfirma verstehe diese ihre Beratungstätigkeit als einen Persönlichkeitsentwicklungsprozess ihres Klienten und es werde aus diesem Grund auch keine Personalvermittlung durchgeführt. Der entlassene Arbeitnehmer werde im Zeitraum zwischen der Entlassung (bzw. kurz davor) und dem Beginn der neuen Tätigkeit (bzw. während der Probezeit) begleitet und nach seinen individuellen Bedürfnissen betreut. Neben der psychologischen Betreuung würden auch Methoden und Kenntnisse über die Art und Weise, wie man bei der Arbeitssuche oder bei einer Bewerbung vorgehe, weiter gegeben. Berufsspezifische Kenntnisse, also auf einem bestimmten Berufstypus zugeschnittene Fachkenntnisse, würden nicht vermittelt. Es würden die allgemeinen Rahmenbedingungen (sei es privater, gesetzlicher oder wirtschaftlicher Natur) für ein Berufsziel (unselbstständig oder Gründung eines eigenen Unternehmens) gemeinsam mit dem Berater erarbeitet. Diese Beratung stehe primär im Vorfeld der tatsächlichen Arbeitssuche bzw. Unternehmensgründung, auch wenn sie bei erfolgreicher Einstellung des Arbeitnehmers oder bei der Gründung eines Unternehmens in der Probezeit bzw. Anlaufphase weitergehe. Im Vordergrund stehe nicht die Arbeitssuche oder die Unternehmensgründung selbst, sondern die Art und Weise, wie man an eine solche herangehe. Es handle sich nicht um die unmittelbaren Kosten einer Bewerbung oder eines Vorstellungsgespräches, sondern um die mittelbaren Kosten, nämlich wie man z.B. ein Bewerbungsschreiben verfasse oder ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch führe. Das Grundbedürfnis des Beschwerdeführers nach Arbeit gehöre zum nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG nicht abzugsfähigen persönlichen Bereich. Selbst wenn einige Programmpunkte (wie z.B. die Integration in die neue Firma oder Beratung bei auftretenden Problemen) die Arbeitswelt berührten, könne insgesamt nicht von Werbungskosten gesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht, "Aufwendungen zur Erwerbssicherung und Erhaltung der Einnahmen als Betriebsausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG geltend zu machen". Auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte, also vorweg genommene Aufwendungen stellten Werbungskosten dar, wenn sie sich mit der angestrebten "auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten Zusammenhang befinden, beispielsweise Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung".

Dass die in Rede stehenden Kosten einer Karriereberatungsfirma eine berufsspezifische Fortbildung des Beschwerdeführers beträfen, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten erfüllen die Ausgaben die dafür notwendigen Voraussetzungen einer steuerlichen Berücksichtigung aber ebenfalls nicht. Für den Werbungskostenabzug ist jedenfalls ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 93/15/0113, sowie weiters auch das Erkenntnis vom 22. April 1995, 95/13/0077).

Einen derart notwendigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer bestimmten Tätigkeit spricht zwar auch der Beschwerdeführer an, zeigt ihn aber nicht auf. Mag auch der noch zur Zeit seines früheren Dienstverhältnisses abgeschlossene Beratungsvertrag u.a. die Verpflichtung "zur unbefristeten Betreuung und Beratung des Klienten bis eine neue Position gefunden wurde" enthalten, oder all jene, auf die Bedürfnisse des Klienten abgestellten Maßnahmen beinhalten, "die geeignet sind, das gemeinsame definierte Berufsziel bestmöglich zu erreichen", stand die vereinbarte Beratung doch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der im Jahr 1996 aufgenommenen nichtselbständigen Tätigkeit (laut Beschwerde eine leitende Position in einem bedeutenden Betrieb). Entsprechend der im Beratungsvertrag angeführten Beratungsmaßnahmen und Beratungsziele war vielmehr die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit offen und sollte erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer Verhältnisse das Berufsziel ("unselbständig oder Gründung eines eigenen Unternehmens") gewählt werden. Solcherart diente aber das Karriereberatungsprogramm (laut Beschwerde zur "Wiedererlangung eines entsprechenden Postens") primär vergleichbar Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben und war wie diese vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993, 90/14/0040) dem - nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG zuzuordnen.

Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 16. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150148.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997150148_19991216X00

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